22.11.2024
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Oberlandesgericht Oldenburg Urteil26.05.2009

Studienabbruch der Ehefrau wegen Geburt eines Kindes führt zu Anspruch auf längeren Ehegat­ten­un­terhalt nach ScheidungEhemann muss ehebedingte Nachteile ausgleichen

Bricht eine Ehefrau wegen der Geburt eines Kindes ihr Studium ab, verlängert sich nach einer Scheidung die Dauer ihres Anspruchs auf Ehegat­ten­un­terhalt. Dies hat das Oberlan­des­gericht Oldenburg entschieden.

Die Ehefrau hatte ihr Studium wegen der Geburt eines gemeinsamen Kindes abgebrochen und stattdessen sechs Jahre später eine Ausbildung im Groß- und Einzelhandel absolviert. Das Gericht entschied, dass die Unter­halts­ver­pflichtung des seit 2002 geschiedenen Ehemannes bis 2013 fortbesteht.

Nach dem seit dem 1.1.2008 geltenden Unterhaltsrecht ist der nacheheliche Unterhalt eines geschiedenen Ehegatten auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen und zu befristen, oder auch nur zu befristen. Hat der bedürftige Ehegatte keine gemeinsamen Kinder mehr zu betreuen, besteht ein Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten nur dann, wenn sogenannte ehebedingte Nachteile gegeben sind. Entscheidend ist, welchen Lebensstandard der bedürftige Ehegatte auch ohne die Ehe erreicht hätte.

Wirtschaftliche Folgen einer Entscheidung müssen beide Partner tragen

In dem vom OLG entschiedenen Fall hatte die Ehefrau vor der Geburt des gemeinsamen Kindes und vor der Heirat ein Lehramtsstudium begonnen. Nach 3-jährigem Studium hatte sie dieses Studium mit der Geburt eines Kindes abgebrochen und den Vater kurze Zeit später geheiratet. Neun Jahre später hat sie dann eine Ausbildung im Groß- und Einzelhandel abgeschlossen. Damit konnte sie aber auf Dauer nicht das gleiche Einkommen erzielen, wie sie es als Lehrerin hätte erzielen können. Das Oberlan­des­gericht hat entschieden, dass der unter­halts­pflichtige Ehemann diesen ehebedingten Nachteil auszugleichen habe, auch wenn es der Ehefrau möglich gewesen wäre, ihr Studium später fortzusetzen. Die wirtschaft­lichen Folgen einer im Vertrauen auf eine bestehende Partnerschaft getroffenen Entscheidung müssten von beiden Partnern getragen werden. Da der Ehemann bereits seit Ehescheidung im Jahr 2002 Unterhalt an seine geschiedene Frau zahlt, hatte die Ehefrau im Prozess selber eine Befristung des Unter­halts­an­pruchs bis Ende des Jahres 2013 beantragt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 09.07.2009

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