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Dokument-Nr. 3670

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Urteil17.01.2007BundesgerichtshofXII ZR 104/03
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2007, 1303Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2007, Seite: 1303
  • FuR 2007, 529Zeitschrift: Familie und Recht (FuR), Jahrgang: 2007, Seite: 529
  • MDR 2007, 1199Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2007, Seite: 1199
  • NJW 2007, 2409Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2007, Seite: 2409
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Obernburg, Urteil04.12.2001, 2 F 465/00
  • Oberlandesgericht Bamberg, Urteil24.04.2003, 2 UF 6/02
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil17.01.2007

Bundes­ge­richtshof zum Unterhalt einer Ehefrau, die ein eheliches und ein nichteheliches Kind betreutUnterhaltshöhe bestimmt sich nach den Vermögens­verhältnissen des Ehemanns

Bei mehreren unterhalts­pflichtigen Vätern haften diese anteilig für den durch die Betreuung der Kinder bedingten Mehrbedarf der Mutter. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebens­ver­hält­nissen, die maßgeblich durch die Einkommens- und Vermögens­verhältnisse des Ehegatten bestimmt werden. Es kommt insoweit nicht auf die wirtschaft­lichen Verhältnisse des nichtehelichen Vaters an. Das geht aus einem Urteil des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Die Klägerin nimmt den Beklagten, ihren Ehemann, auf Trennungs­un­terhalt in Anspruch. Wegen der Betreuung eines ehegemeinsamen, 1994 geborenen Sohnes und eines weiteren 2001 geborenen Sohnes aus einer nichtehelichen Verbindung, die die Klägerin nach der Trennung eingegangen ist und die inzwischen beendet ist, geht sie keiner Erwer­b­s­tä­tigkeit nach. Sie verlangt außerdem als nicht­ver­hei­ratete Mutter Unterhalt nach § 1615 l Abs. 2 BGB von ihrem früheren Partner, der ein Nettoeinkommen von ca. 1.630 € hat und Unterhalt für den aus der nichtehelichen Verbindung stammenden Sohn zahlt. Ihr beklagter Ehemann lebt inzwischen auch in einer nichtehelichen Verbindung, aus der er eine 2002 geborene Tochter hat. Er verdient rund 1.840 €.

Das Oberlan­des­gericht hat sowohl gegenüber dem Ehemann als auch gegenüber dem ehemaligen Lebensgefährten einen Mindestbedarf der Klägerin von 730 € zugrunde gelegt und angenommen, dass beide Väter etwa hälftig für den Unterhalt heranzuziehen seien, weil die Einkom­mens­ver­hältnisse beider in etwa gleich seien und die Klägerin auch in gleicher Weise wegen der Betreuung sowohl des ehelichen wie des nichtehelichen Sohnes an einer Erwer­b­s­tä­tigkeit gehindert sei. Mit Rücksicht auf einen Selbstbehalt des Ehemannes von 840 € und einen höher angesetzten angemessenen Selbstbehalt des früheren Partners in Höhe von 1.000 € hat es den Beklagten jedoch statt mit 365 € mit 370 € zum Unterhalt herangezogen.

Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hat entsprechend seiner früheren Rechtsprechung daran festgehalten, dass mehrere unter­halts­pflichtige Väter in entsprechender Anwendung des § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig für den durch die Betreuung der Kinder bedingten Unter­halts­bedarf der Mutter haften. Das Maß des der Mutter von ihrem Ehemann zu gewährenden Unterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebens­ver­hält­nissen, die maßgeblich durch die Einkommens- und Vermö­gens­ver­hältnisse der Ehegatten bestimmt werden. Dieser Maßstab ist hier aber auch für den Unterhalt heranzuziehen, den die Mutter nach § 1615 l Abs. 2 BGB von dem Erzeuger des zweiten Kindes verlangen kann. Der insoweit zu gewährende Unterhalt richtet sich nach der Lebensstellung des Anspruchs­be­rech­tigten (§§ 1615 l Abs. 2, 1610 Abs. 1 BGB), weshalb es nicht auf die wirtschaft­lichen Verhältnisse des nichtehelichen Vaters, sondern darauf ankommt, in welchen Verhältnissen die Mutter bisher gelebt hat. Diese Verhältnisse sind auch dann maßgebend, wenn sie unter den pauschalierten Mindest­be­da­rfs­sätzen der Unter­halt­s­ta­bellen liegen, weil der Erzeuger die Mutter nicht besser zu stellen braucht, als es deren innegehabter Lebensstellung entspricht. Deshalb war es nicht gerechtfertigt, für die Klägerin einen Mindestbedarf von 730 € anzunehmen.

Für den daher geringer anzusetzenden Bedarf haftet der Erzeuger des zweiten Kindes nicht erst unter Berück­sich­tigung eines Selbstbehalts von 1.000 € anteilig mit dem Ehemann der Klägerin. Sein Selbstbehalt ist vielmehr mit einem Betrag zu bemessen, der einerseits nicht unter dem notwendigen Selbstbehalt (seinerzeit: 840 €), andererseits aber auch nicht über dem angemessenen Selbstbehalt (seinerzeit: 1.000 €) liegt. In der Regel ist es deshalb nicht zu beanstanden, wenn von einem etwa hälftig zwischen diesen beiden Werten liegenden Betrag ausgegangen wird. Da die Bemessung des Selbstbehalts Aufgabe des Tatrichters ist, hat der Senat die Sache an das Oberlan­des­gericht zurückverwiesen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 9/2007 des BGH vom 08.01.2007

der Leitsatz

BGB §§ 1361 Abs. 1, 1615 l Abs. 2 Satz 2, 1606 Abs. 3 Satz 1

Der Unter­halts­bedarf einer verheirateten oder geschiedenen Mutter, die ein nichteheliches Kind betreut, bestimmt sich nach ihrer Lebensstellung nach Maßgabe der ehelichen Lebens­ver­hältnisse, auch wenn diese unter den Mindest­be­da­rfs­sätzen liegen. Für den betreu­ungs­be­dingten Unter­halts­bedarf der Mutter haften mehrere unter­halts­pflichtige Väter in entsprechender Anwendung des § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig (im Anschluss an Senatsurteile vom 21. Januar 1998 - XII ZR 85/96 - FamRZ 1998, 541 ff. und vom 15. Dezember 2004 - XII ZR 26/03 - FamRZ 2005, 357 ff.).

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