Dokument-Nr. 3256
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- Amtsgericht Mühlheim an der Ruhr, Urteil24.06.2003, 28 F 112/02
- Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil14.01.2004, II-8 UF 174/03
Bundesgerichtshof Urteil15.03.2006
BGH erhöht den Selbstbehalt beim TrennungsunterhaltSelbstbehalt für Unterhaltspflichtige ohne Kinder steigt um über 100,- EUR
Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zum Geschiedenenunterhalt geändert. Der Selbstbehalt gegenüber dem geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten darf nicht mit dem gegenüber minderjährigen Kindern geltenden notwendigen Selbstbehalt bemessen werden. Das Urteil gilt für Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt.
Im Fall stritten seit über 40 Jahren verheiratete Eheleute um die Höhe des Trennungsunterhalts. Der beklagte Ehemann war Rentner und bezog eine Rente in Höhe von 1.335,- EUR. Die Ehefrau erzielte ein Einkommen in Höhe von 250,- EUR monatlich. Das Oberlandesgericht verurteilte den Mann zur Zahlung von monatlich 571,- EUR Trennungsunterhalt. Es bezog sich dabei auf die Düsseldorfer Tabelle, wonach dem Ehemann ein Selbstbehalt von 730,- EUR monatlich zu belassen sei.
Der Bundesgerichtshof kritisierte die Höhe des Selbstbehalts. Die von den Oberlandesgerichten festgelegten pauschalierten Selbstbehaltsätze als Grenzen der Leistungsfähigkeit für den Verwandtenunterhalt (§ 1603 BGB) oder den Ehegattenunterhalt (§ 1581 BGB) stimmten teilweise weder zur Höhe noch in der Abstufung gegenüber anderen Unterhaltsansprüchen überein.
Der Selbstbehalt gegenüber einem Anspruch auf Trennungsunterhalt oder nachehelichen Ehegattenunterhalt (Ehegattenselbstbehalt) könne nicht generell mit dem Betrag bemessen werden, der als notwendiger Selbstbehalt gegenüber Unterhaltsansprüchen minderjähriger oder ihnen nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB gleichgestellter Kinder im Rahmen des Verwandtenunterhalts gelte. Er sei vielmehr in der Regel mit einem Betrag zu bemessen, der zwischen dem angemessenen Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 1 BGB) und dem notwendigen Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 2 BGB) liege (Fortführung von BGH, Urt. v. 1.12.2004 - XII ZR 3/03). Dies folgerte der Bundesgerichtshof aus einer gesetzlichen Wertung des § 1603 Abs. 2 BGB.
Danach käme dem Unterhaltspflichtigen gegenüber minderjährigen Kindern, die wegen ihres Alters von vornherein nicht die Möglichkeit hätten, durch eigene Anstrengungen ihren Lebensunterhalt zu decken, eine gesteigerte Unterhaltspflicht zu. Dies gelte aber nicht in gleichem Maße für geschiedene oder getrennt lebende Ehegatten.
Einer zusätzlichen Grenze der Leistungsfähigkeit nach den individuellen ehelichen Lebensverhältnissen bedarf es nach diesem Urteil des Bundesgerichtshofs zur Ermittlung des Unterhaltsbedarfs eines getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten nicht mehr.
Hinweis:
Der Bundesgerichtshof hat die Höhe des Selbstbehalts nicht konkret festgelegt. Er hat aber ausgeführt, dass er zwischen dem angemessenen Selbstbehalt und dem notwendigen Selbstbehalt zu liegen habe. Nach der Düsseldorfer Tabelle (Stand 1.7.2005) liegt der Selbstbehalt danach zwischen 890,- EUR und 1.100,- EUR. Der Mittelwert würde demnach 995,- EUR betragen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.10.2006
Quelle: ra-online
der Leitsatz
BGB § 1581
a) Der Selbstbehalt gegenüber einem Anspruch auf Trennungsunterhalt oder nachehelichen Ehegattenunterhalt (Ehegattenselbstbehalt) kann nicht generell mit dem Betrag bemessen werden, der als notwendiger Selbstbehalt gegenüber Unterhaltsansprüchen minderjähriger oder ihnen nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB gleichgestellter Kinder im Rahmen des Verwandtenunterhalts gilt. Er ist vielmehr in der Regel mit einem Betrag zu bemessen, der zwischen dem angemessenen Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 1 BGB) und dem notwendigen Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 2 BGB) liegt (Fortführung des Senatsurteils vom 1. Dezember 2004 - XII ZR 3/03 - FamRZ 2005, 354 ff.).
b) Einer zusätzlichen Grenze der Leistungsfähigkeit nach den individuellen ehelichen Lebensverhältnissen bedarf es nach der neueren Rechtsprechung des Senats zur Ermittlung des Unterhaltsbedarfs eines getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten nicht mehr (Abgrenzung zu den Senatsurteilen BGHZ 109, 72, 83 f. und vom 9. Juni 2004 - XII ZR 308/01 - FamRZ 2004, 1357, 1358 f.; Fortführung des Senatsurteils BGHZ 153, 358, 364 f.).
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