Dokument-Nr. 24688
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- MDR 2016, 275Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2016, Seite: 275
- NJW 2016, 629Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2016, Seite: 629
- Amtsgericht Meiningen, Beschluss23.04.2014, 3 F 289/12
- Oberlandesgericht Jena, Beschluss26.09.2014, 4 UF 322/14
Bundesgerichtshof Beschluss16.12.2015
BGH: Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern bezüglich Schwiegerelternschenkungen nach Scheitern der Ehe unterliegen dreijähriger VerjährungsfristBeginn der Verjährungsfrist mit Kenntnis von Zustellung des Scheidungsantrags
Der Anspruch der Schwiegereltern auf Rückforderung von geleisteten Schenkungen gegenüber dem Schwiegerkind nach Scheitern der Ehe unterliegt der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Die Verjährungsfrist beginnt spätestens mit der Kenntnis der Schwiegereltern von der Zustellung des Scheidungsantrags. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach der Schließung der Ehe im Jahr 1988 gewährten die Schwiegereltern der Ehefrau in einem Zeitraum von 1989 bis 2001 erhebliche finanzielle Unterstützung zwecks Errichtung eines Eigenheims, Abzahlung von Krediten und finanzieller Ausstattung der Familie. Die Ehe scheiterte jedoch im Jahr 2006. Nachdem sich das Ehepaar Anfang des Jahres 2006 trennte, reichte der Ehemann im selben Jahr noch den Scheidungsantrag ein. Im November 2012 wurde die Ehe schließlich geschieden. Die Schwiegereltern beantragten daraufhin beim Amtsgericht Meiningen die anteilige Rückzahlung der geleisteten Zuwendungen von ihrem ehemaligen Schwiegersohn.
Amtsgericht und Oberlandesgericht wiesen Antrag zurück
Sowohl das Amtsgericht Meiningen als auch das Oberlandesgericht Jena wiesen den Antrag zurück. Ein Anspruch auf Rückforderung der Schenkungen habe nicht bestanden, da der Anspruch bereits verjährt gewesen sei. Der Rückforderungsanspruch habe der regelmäßigen dreijährigen Verjährung gemäß § 195 BGB unterlegen. Gegen diese Entscheidung legten die Schwiegereltern Rechtsbeschwerde ein.
Bundesgerichtshof verneint ebenfalls Rückforderungsanspruch
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Rechtsbeschwerde der Schwiegereltern zurück. Der Anspruch auf Erstattung von Geldzuwendungen, die während der Ehe an das Schwiegerkind geleistet worden seien, unterliege als Anspruch auf Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 1 BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB. Etwas anderes gelte nur, wenn der Anspruch auf Vertragsanpassung nach einer Grundstücksschenkung von Schwiegereltern gerichtet sei. In diesem Fall bestimme sich die Verjährungsfrist nach § 196 BGB.
Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern verjährt
Der Lauf der Verjährungsfrist des § 195 BGB beginne grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, so der Bundesgerichtshof, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB). Abzustellen sei auf das Scheitern der Ehe und nicht auf die Rechtskraft der Scheidung. Das Scheitern der Ehe komme regelmäßig spätestens mit der Zustellung des Scheidungsantrags zum Ausdruck. Dies sei hier im Jahr 2006 geschehen, so dass der Rückforderungsanspruch hinsichtlich der Schwiegerelternschenkung mit Schluss des Jahres 2009 verjährt gewesen sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.08.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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