21.11.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 24688

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Beschluss16.12.2015BundesgerichtshofXII ZB 516/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2016, 275Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2016, Seite: 275
  • NJW 2016, 629Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2016, Seite: 629
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Meiningen, Beschluss23.04.2014, 3 F 289/12
  • Oberlandesgericht Jena, Beschluss26.09.2014, 4 UF 322/14
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss16.12.2015

BGH: Rück­forderungs­anspruch der Schwiegereltern bezüglich Schwieger­eltern­schenkungen nach Scheitern der Ehe unterliegen dreijähriger Verjäh­rungsfristBeginn der Verjäh­rungsfrist mit Kenntnis von Zustellung des Schei­dungs­antrags

Der Anspruch der Schwiegereltern auf Rückforderung von geleisteten Schenkungen gegenüber dem Schwiegerkind nach Scheitern der Ehe unterliegt der dreijährigen Verjäh­rungsfrist des § 195 BGB. Die Verjäh­rungsfrist beginnt spätestens mit der Kenntnis der Schwiegereltern von der Zustellung des Schei­dungs­antrags. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach der Schließung der Ehe im Jahr 1988 gewährten die Schwiegereltern der Ehefrau in einem Zeitraum von 1989 bis 2001 erhebliche finanzielle Unterstützung zwecks Errichtung eines Eigenheims, Abzahlung von Krediten und finanzieller Ausstattung der Familie. Die Ehe scheiterte jedoch im Jahr 2006. Nachdem sich das Ehepaar Anfang des Jahres 2006 trennte, reichte der Ehemann im selben Jahr noch den Scheidungsantrag ein. Im November 2012 wurde die Ehe schließlich geschieden. Die Schwiegereltern beantragten daraufhin beim Amtsgericht Meiningen die anteilige Rückzahlung der geleisteten Zuwendungen von ihrem ehemaligen Schwiegersohn.

Amtsgericht und Oberlan­des­gericht wiesen Antrag zurück

Sowohl das Amtsgericht Meiningen als auch das Oberlan­des­gericht Jena wiesen den Antrag zurück. Ein Anspruch auf Rückforderung der Schenkungen habe nicht bestanden, da der Anspruch bereits verjährt gewesen sei. Der Rückfor­de­rungs­an­spruch habe der regelmäßigen dreijährigen Verjährung gemäß § 195 BGB unterlegen. Gegen diese Entscheidung legten die Schwiegereltern Rechts­be­schwerde ein.

Bundes­ge­richtshof verneint ebenfalls Rückfor­de­rungs­an­spruch

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Rechts­be­schwerde der Schwiegereltern zurück. Der Anspruch auf Erstattung von Geldzuwendungen, die während der Ehe an das Schwiegerkind geleistet worden seien, unterliege als Anspruch auf Vertrags­an­passung nach § 313 Abs. 1 BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB. Etwas anderes gelte nur, wenn der Anspruch auf Vertrags­an­passung nach einer Grund­s­tückss­chenkung von Schwiegereltern gerichtet sei. In diesem Fall bestimme sich die Verjäh­rungsfrist nach § 196 BGB.

Rückfor­de­rungs­an­spruch der Schwiegereltern verjährt

Der Lauf der Verjäh­rungsfrist des § 195 BGB beginne grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, so der Bundes­ge­richtshof, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB). Abzustellen sei auf das Scheitern der Ehe und nicht auf die Rechtskraft der Scheidung. Das Scheitern der Ehe komme regelmäßig spätestens mit der Zustellung des Schei­dungs­antrags zum Ausdruck. Dies sei hier im Jahr 2006 geschehen, so dass der Rückfor­de­rungs­an­spruch hinsichtlich der Schwiegerelternschenkung mit Schluss des Jahres 2009 verjährt gewesen sei.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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