21.11.2024
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Sie sehen einen Gerichtshammer, der auf verschiedenen Geldscheinen liegt.

Dokument-Nr. 8939

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Urteil15.12.2009BundesgerichtshofXI ZR 45/09
Vorinstanzen:
  • Landgericht Köln, 22.04.2008, 15 O 494/07
  • Oberlandesgericht Köln, 14.01.2009, 13 U 103/08
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil15.12.2009

BGH: Verbrau­cher­da­r­lehens- und Restschuld­ver­si­cherung können verbundene Geschäfte bildenDarlehen dient zur Finanzierung der Restschuld­ver­si­cherung – Verträge bilden somit Einheit

Ein Darlehens- und ein Restschuld­ver­si­che­rungs­vertrag können verbundene Geschäfte bilden. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof und beschäftigte sich damit mit einer Frage, die bislang in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und der rechts­wis­sen­schaft­lichen Literatur unterschiedlich beurteilt worden war.

Die Klägerin, eine Bank, nimmt die beklagten Eheleute auf Rückzahlung eines gekündigten Darlehens in Anspruch. Die Beklagten hatten gleichzeitig mit dem Darlehensvertrag einen Restschuld­ver­si­che­rungs­vertrag abgeschlossen, zu dessen Finanzierung die Darlehenssumme erhöht worden war. Sie sind der Auffassung, der Darle­hens­vertrag und der Restschuld­ver­si­che­rungs­vertrag bildeten verbundene Geschäfte im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB. Da die ihnen erteilte Wider­rufs­be­lehrung nicht den bei verbundenen Geschäften zu beachtenden Anforderungen entspreche, seien sie noch zum Widerruf des Darle­hens­ver­trages berechtigt.

Verträge nehmen wechselseitig aufeinander Bezug

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte Erfolg.

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass der Darle­hens­vertrag und der Restschuld­ver­si­che­rungs­vertrag verbundene Geschäfte sind, weil das Darlehen teilweise der Finanzierung der Restschuld­ver­si­cherung dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Hierfür ist maßgeblich, dass beide Verträge wechselseitig aufeinander Bezug nehmen, dass der Darle­hens­vertrag die teilweise Verwendung des Darlehens zur Bezahlung der Versi­che­rungs­prämie vorsieht und dass den Beklagten die freie Verfü­gungs­mög­lichkeit über den unmittelbar an die Versi­che­rungs­ge­sell­schaft gezahlten Teil des Darlehens genommen war. Die Wirksamkeit des Restschuld­ver­si­che­rungs­ver­trages war zudem vom Zustandekommen des Darle­hens­ver­trages abhängig. Die Versi­che­rungs­ge­sell­schaft wird im Darle­hens­vertrag als "Partner" der Klägerin bezeichnet.

BGH weist Frage des Anspruchs der Bank an Berufungs­gericht zurück

Zur Aufklärung, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Klägerin nach dem wirksamen Widerruf des Darle­hens­ver­trages, der sich auch auf den verbundenen Restschuld­ver­si­che­rungs­vertrag erstreckt, ein Anspruch gegen die Beklagten zusteht, ist die Sache an das Berufungs­gericht zurückverwiesen worden.

Auszugsweise wiedergegebene gesetzliche Regelungen

§ 358 Abs. 3 Satz 1 BGB:

Erläuterungen

Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung und ein Verbrau­cher­da­r­le­hens­vertrag sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden.

Quelle: ra-online, BGH

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