18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen Gerichtshammer, der auf verschiedenen Geldscheinen liegt.

Dokument-Nr. 8939

Drucken
Urteil15.12.2009BundesgerichtshofXI ZR 45/09
Vorinstanzen:
  • Landgericht Köln, 22.04.2008, 15 O 494/07
  • Oberlandesgericht Köln, 14.01.2009, 13 U 103/08
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil15.12.2009

BGH: Verbrau­cher­da­r­lehens- und Restschuld­ver­si­cherung können verbundene Geschäfte bildenDarlehen dient zur Finanzierung der Restschuld­ver­si­cherung – Verträge bilden somit Einheit

Ein Darlehens- und ein Restschuld­ver­si­che­rungs­vertrag können verbundene Geschäfte bilden. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof und beschäftigte sich damit mit einer Frage, die bislang in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und der rechts­wis­sen­schaft­lichen Literatur unterschiedlich beurteilt worden war.

Die Klägerin, eine Bank, nimmt die beklagten Eheleute auf Rückzahlung eines gekündigten Darlehens in Anspruch. Die Beklagten hatten gleichzeitig mit dem Darlehensvertrag einen Restschuld­ver­si­che­rungs­vertrag abgeschlossen, zu dessen Finanzierung die Darlehenssumme erhöht worden war. Sie sind der Auffassung, der Darle­hens­vertrag und der Restschuld­ver­si­che­rungs­vertrag bildeten verbundene Geschäfte im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB. Da die ihnen erteilte Wider­rufs­be­lehrung nicht den bei verbundenen Geschäften zu beachtenden Anforderungen entspreche, seien sie noch zum Widerruf des Darle­hens­ver­trages berechtigt.

Verträge nehmen wechselseitig aufeinander Bezug

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte Erfolg.

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass der Darle­hens­vertrag und der Restschuld­ver­si­che­rungs­vertrag verbundene Geschäfte sind, weil das Darlehen teilweise der Finanzierung der Restschuld­ver­si­cherung dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Hierfür ist maßgeblich, dass beide Verträge wechselseitig aufeinander Bezug nehmen, dass der Darle­hens­vertrag die teilweise Verwendung des Darlehens zur Bezahlung der Versi­che­rungs­prämie vorsieht und dass den Beklagten die freie Verfü­gungs­mög­lichkeit über den unmittelbar an die Versi­che­rungs­ge­sell­schaft gezahlten Teil des Darlehens genommen war. Die Wirksamkeit des Restschuld­ver­si­che­rungs­ver­trages war zudem vom Zustandekommen des Darle­hens­ver­trages abhängig. Die Versi­che­rungs­ge­sell­schaft wird im Darle­hens­vertrag als "Partner" der Klägerin bezeichnet.

BGH weist Frage des Anspruchs der Bank an Berufungs­gericht zurück

Zur Aufklärung, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Klägerin nach dem wirksamen Widerruf des Darle­hens­ver­trages, der sich auch auf den verbundenen Restschuld­ver­si­che­rungs­vertrag erstreckt, ein Anspruch gegen die Beklagten zusteht, ist die Sache an das Berufungs­gericht zurückverwiesen worden.

Auszugsweise wiedergegebene gesetzliche Regelungen

Erläuterungen

§ 358 Abs. 3 Satz 1 BGB:

Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung und ein Verbrau­cher­da­r­le­hens­vertrag sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden.

Quelle: ra-online, BGH

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil8939

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI