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Dokument-Nr. 3942

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Bundesgerichtshof Beschluss13.03.2007

Anfechtung von Vergleichen betreffend Finan­zie­rungs­da­rlehen zum Fondserwerb erfolglosBGH bestätigt Vorinstanzen

Der Bundes­ge­richtshof hatte über mehrere Nicht­zu­las­sungs­be­schwerden gegen Urteile des Oberlan­des­ge­richts Karlsruhe zu entscheiden, in denen die Anfechtung außer­ge­richt­licher Vergleiche betreffend Finan­zie­rungs­da­rlehen einer Sparkasse zum Zwecke des Fondserwerbs als unbegründet angesehen worden war.

Die Anleger hatten im Jahr 1993 Kredite bei der beklagten Sparkasse aufgenommen, um damit ihre Beitritte zu einem geschlossenen Immobilienfonds zu finanzieren. Nachdem Streit über die Wirksamkeit der Darle­hens­verträge aufgekommen war, unterbreitete die Beklagte im Jahr 2004 zwecks Beendigung des Streits den Klägern jeweils ein Vergleichs­angebot, das sie annahmen. Ausweislich des Vergleichs­textes sollte der Streit über die Wirksamkeit der Darle­hens­verträge damit erledigt sein.

Der Bundes­ge­richtshof hat die Nicht­zu­las­sungs­be­schwerden zurückgewiesen, weil die Rechtssachen weder grundsätzliche Bedeutung hatten noch eine Entscheidung des Revisi­ons­ge­richts zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich war. Es war rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Oberlan­des­gericht die Darlehensnehmer an den geschlossenen Vergleichen festgehalten hat.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 35/07 des BGH vom 13.03.2007

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