15.11.2024
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Dokument-Nr. 9262

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Urteil23.02.2010BundesgerichtshofXI ZR 186/09, 187/09, 188/09 und 190/09, XI ZR 187/09, XI ZR 188/09, XI ZR 190/09
Vorinstanzen:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil28.08.2008, 2/3 O 139/08, 2/3 O 140/08
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil27.05.2010, 17 U 247/08, 17 U 44/09, 17 U 43/09, 17 U 7/09
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil09.12.2008, 2/18 O 119/08
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil10.12.2008, 2/6 O 168/08
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil23.02.2010

BGH: Kreditinstitute nicht zur Bereitstellung von Preis- und Leistungs­ver­zeich­nissen gegenüber Verbrau­cher­schutz­ver­bänden verpflichtetInfor­ma­ti­o­ns­pflicht besteht nur gegenüber tatsächlichen oder potentiellen Kunden im Rahmen der Geschäfts­an­bahnung

Kreditinstitute sind nicht verpflichtet, ihre Preis- und Leistungs­ver­zeichnisse Verbrau­cher­schutz­ver­bänden zur Verfügung zu stellen. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof

Der Kläger des zugrunde liegenden Falles ist ein auf bankrechtlichen Verbrau­cher­schutz spezialisierter Verbrau­cher­schutz­verband. Die Beklagte ist eine Sparkasse. Der Kläger nimmt die Beklagte u. a. darauf in Anspruch, ihm auf Verlangen unentgeltlich mittels E-Mail, Fax oder Briefpost ihr aktuelles vollständiges Preis- und Leistungs­ver­zeichnis zur Verfügung zu stellen.

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Die Revision des Klägers hatte ebenfalls keinen Erfolg.

Auskünfte müssen mangels bestehender Geschäfts­be­ziehung nicht zur Verfügung gestellt werden

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass die Infor­ma­ti­o­ns­pflichten eines Kreditinstituts gemäß § 675 a BGB nur gegenüber tatsächlichen oder potentiellen Kunden im Rahmen der Geschäfts­an­bahnung bestehen. Ihnen soll ein Kondi­ti­o­nen­ver­gleich mit den Leistungen und Preisen anderer Kreditinstitute ermöglicht werden. Hingegen muss das Preis- und Leistungs­ver­zeichnis Verbrau­cher­schutz­ver­bänden, die nicht beabsichtigen, in eine Geschäfts­be­ziehung zu dem auf Auskunft in Anspruch genommenen Kreditinstitut zu treten, nicht zur Verfügung gestellt werden. Eine richt­li­ni­en­konforme Auslegung des § 675 a BGB* an Hand des Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbrau­cher­ver­trägen (Klausel­richtlinie; ABl. EG Nr. L 95 vom 21. 4. 1993, S. 29 - 34)** führt zu keinem anderen Ergebnis. Art. 7 der Klausel­richtlinie gewährt Verbrau­cher­schutz­ver­bänden allein eine Klagebefugnis. Zu deren Wahrnehmung ist das mit der Klage geltend gemachte Recht auf Zurver­fü­gung­s­tellung der Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen nicht erforderlich. § 13 Abs. 1 des Unter­las­sungs­kla­gen­ge­setzes (UKlaG)*** kommt als Anspruchs­grundlage ebenfalls nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift haben geschäftsmäßige Erbringer von Post-, Telekom­mu­ni­kations- oder Teleme­di­en­diensten unter bestimmten Voraussetzungen Verbrau­cher­schutz­ver­bänden lediglich den Namen und die zustel­lungs­fähige Anschrift eines Beteiligten an Post-, Telekom­mu­ni­kations- oder Teleme­di­en­diensten mitzuteilen.

Erläuterungen
Auszugsweise wiedergegebene Vorschriften:

*§ 675 a BGB

Wer zur Besorgung von Geschäften öffentlich bestellt ist oder sich dazu öffentlich erboten hat, stellt für regelmäßig anfallende standardisierte Geschäfts­vorgänge (Standa­rd­ge­schäfte) schriftlich, in geeigneten Fällen auch elektronisch, unentgeltlich Informationen über Entgelte und Auslagen der Geschäfts­be­sorgung zur Verfügung, soweit nicht eine Preis­fest­setzung nach § 315 erfolgt oder die Entgelte und Auslagen gesetzlich verbindlich geregelt sind.

**Art. 7 Abs. 1 und 2 der Klausel­richtlinie

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewer­be­trei­benden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuch­licher Klauseln durch einen Gewer­be­trei­benden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.

(2) Die in Absatz 1 genannten Mittel müssen auch Rechts­vor­schriften einschließen, wonach Personen oder Organisationen, die nach dem inner­staat­lichen Recht ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher haben, im Einklang mit den einzel­staat­lichen Rechts­vor­schriften die Gerichte oder die zuständigen Verwal­tungs­be­hörden anrufen können, damit diese darüber entscheiden, ob Vertrags­klauseln, die im Hinblick auf eine allgemeine Verwendung abgefasst wurden, missbräuchlich sind, und angemessene und wirksame Mittel anwenden, um der Verwendung solcher Klauseln ein Ende zu setzen.

***§ 13 Abs. 1 UKlaG

Wer geschäftsmäßig Post-, Telekom­mu­ni­kations- oder Teleme­di­en­dienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste gemäß § 4 oder in das Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG eingetragen sind, rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen und Industrie- und Handelskammern oder den Handwerks­kammern auf deren Verlangen den Namen und die zustel­lungs­fähige Anschrift eines Beteiligten an Post-, Telekom­mu­ni­kations- oder Teleme­di­en­diensten mitzuteilen, wenn diese Stellen schriftlich versichern, dass sie die Angaben zur Durchsetzung ihrer Ansprüche gemäß § 1 oder § 2 benötigen und nicht anderweitig beschaffen können.

Quelle: ra-online, BGH

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