18.10.2024
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Sie sehen einen Gerichtshammer, der auf verschiedenen Geldscheinen liegt.

Dokument-Nr. 8146

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Urteil14.07.2009BundesgerichtshofXI ZR 152/08 und XI ZR 153/08
Vorinstanzen:
  • Landgericht Dresden, Urteil16.08.2007, 9 O 3931/06 und 9 O 3932/06
  • Oberlandesgericht Dresden, Urteil16.04.2008, 8 U 1543/07 und 8 U 1544/07
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil14.07.2009

BGH zur Infor­ma­ti­o­ns­pflicht einer Bank über Umfang der Einla­gen­si­cherung von KundengeldernErfordernis der leichten Verständ­lichkeit hinsichtlich der Information zur Sicherung bereits bei Hinweis auf AGBs erfüllt

Eine Bank darf Anlegern, die Interesse an der Nominal­si­cherheit einer Geldanlage haben, keine Einlage bei der eigenen Bank empfehlen, wenn bei ihr nur die gesetzliche Mindestdeckung nach dem Einla­gen­si­cherungs- und Anlege­rent­schä­di­gungs­gesetz besteht. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Bundes­ge­richtshof über Schaden­s­er­satz­ansprüche zu entscheiden, die von zwei Anlegern gegenüber einer Bank wegen angeblicher Schlech­t­er­füllung der Informations- und Beratungs­pflichten über Umfang und Höhe der Sicherung ihrer Spareinlagen im Falle der Insolvenz der Bank geltend gemacht wurden.

Sachverhalt

Die beiden Klägerinnen unterhielten bei der BFI Bank AG Spareinlagen in Form von Sparbriefen sowie Festgeld von jeweils weit mehr als 20.000 €. Im Juli 2003 wurde über das Vermögen der BFI Bank AG, die nicht dem Einla­gen­si­che­rungsfonds des Bundesverbandes Deutscher Banken e.V. angeschlossen war, sondern nur dem Einla­gen­si­cherungs- und Anlagen­ent­schä­di­gungs­gesetz unterlag, das Insol­venz­ver­fahren eröffnet und der Beklagte zum Insol­venz­ver­walter bestellt. Aufgrund des Einla­gen­si­che­rungs­ge­setzes erhielten die Klägerinnen jeweils einen Entschä­di­gungs­betrag von 20.000 €. Den überschießenden Betrag ihrer Einlagen meldeten die Klägerinnen zur Insol­venz­tabelle an und erhielten vom Beklagten darauf Abschlags­zah­lungen von ca. 30 %.

Wegen ihres restlichen Schadens verlangen sie ebenso wie etwa 80 weitere geschädigte Anleger der BFI Bank AG vom Beklagten die abgesonderte Befriedigung aus einer Versi­che­rungs­for­derung. Die Insol­venz­schuldnerin hatte bei der streit­ver­kündeten Versicherung eine Haftpflicht­ver­si­cherung für Vermö­gens­schäden abgeschlossen. Die Klägerinnen werfen der Insol­venz­schuldnerin vor allem vor, ihrer Pflicht nach § 23 a Abs. 1 des Kredit­we­sen­ge­setzes*, Kunden in leicht verständlicher Form über die für die Einlagensicherung geltenden Bestimmungen einschließlich Umfang und Höhe der Sicherung zu informieren, nicht nachgekommen zu sein. Das Landgericht hat den Klagen im Wesentlichen stattgegeben, das Oberlan­des­gericht hat sie abgewiesen. Die Revision der Klägerinnen hatte Erfolg. Der Bundes­ge­richtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung und Verhandlung an das Berufungs­gericht zurückverwiesen.

Kunde muss mangelnde Informationen der Bank beweisen

Der Bundes­ge­richtshof hat die Auffassung des Berufungs­ge­richts bestätigt, dass die beklagte Bank nicht gegen ihre Infor­ma­ti­o­ns­pflicht nach § 23 a Abs. 1 Satz 2 KWG, den Kunden vor Aufnahme der Geschäfts­be­ziehung in leicht verständlicher Form über die für die Sicherung geltenden Bestimmungen einschließlich Umfang und Höhe der Sicherung zu informieren, verstoßen hat. Das Erfordernis der leichten Verständ­lichkeit der Information ist auch dann erfüllt, wenn die Information - wie hier - in den Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen des Kreditinstituts erteilt und der Kunde hierauf gesondert hingewiesen wurde. Einer gesonderten Unterzeichnung der Infor­ma­ti­o­ns­schrift durch den Kunden bedarf es nicht. Dass die Bank ihrer Infor­ma­ti­o­ns­pflicht nicht nachgekommen ist, hat nach allgemeinen Grundsätzen der Kunde zu beweisen. Dieser Beweis ist den Klägerinnen - wie das Berufungs­gericht rechts­feh­lerfrei festgestellt hat - nicht gelungen.

Bank muss darauf hinweisen, dass nur gesetzliche Mindestdeckung nach dem Einla­gen­si­cherungs- und Anlege­rent­schä­di­gungs­gesetz besteht

Dagegen hat das Berufungs­gericht einen Schaden­s­er­satz­an­spruch der Klägerinnen wegen eines Beratungs­ver­schuldens der Bank auf der Grundlage des tatsächlichen Vorbringens der Klägerinnen zu Unrecht verneint. Hierzu hat der Bundes­ge­richtshof nunmehr entschieden, dass eine Bank bei Zustandekommen eines Beratungs­ver­trages einem Kunden, der ein besonderes Interesse an der Nominal­si­cherheit einer Geldanlage offenbart hat, keine Einlage bei ihr selbst empfehlen darf, wenn bei ihr nur die gesetzliche Mindestdeckung nach dem Einla­gen­si­cherungs- und Anlege­rent­schä­di­gungs­gesetz besteht. Da das Berufungs­gericht das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen offengelassen bzw. nicht geprüft hat, müssen die gegebenenfalls erforderlichen Feststellungen nunmehr nachgeholt werden.

Erläuterungen
* § 23 Abs. 1 Satz 2 KWG i. d. F. vom 1. August 1998:

Das Institut hat ferner Kunden, die nicht Institute sind, vor Aufnahme der Geschäfts­be­ziehung schriftlich in leicht verständlicher Form über die für die Sicherung geltenden Bestimmungen einschließlich Umfang und Höhe der Sicherung zu informieren.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 150/09 des BGH vom 14.07.2009

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