21.11.2024
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Bundesgerichtshof Urteil11.09.2018

Widerrufsrecht bei Verbraucher­darlehens­verträgen kann grundsätzlich wirksam übertragen werdenBGH zur Übertragung des Widerrufsrechts bei einem Verbraucher­darlehens­vertrag

Der Bundes­ge­richthof hat entschieden, dass ein Widerrufsrecht bei Verbraucher­darlehens­verträgen grundsätzlich wirksam übertragen werden kann.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls erwarb sämtliche Forderungen und Rechte aus zwei in den Jahren 2017 und 2018 abgeschlossen Verbrau­cher­da­r­le­hens­ver­trägen, die vorzeitig zurückgeführt worden waren. In beiden Fällen waren keine korrekten Wider­rufs­be­leh­rungen erteilt worden. Die Klägerin erklärte den Widerruf der auf den Abschluss der Verträge gerichteten Willen­s­er­klä­rungen und verklagte die beklagte Bank auf Erstattung der gezahlten Vorfäl­lig­keits­ent­schä­di­gungen, Bearbei­tungs­entgelte und Abschluss­pro­vi­sionen.

BGH bejaht Fortbestehen des Widerrufsrechts

Nachdem das erstin­sta­nzliche Landgericht und auch das Berufungs­gericht der Klägerin weitgehend recht gaben, verwarf der Bundes­ge­richtshof die Revision der beklagten Bank weitgehend. Er führte aus, dass das Widerrufsrecht bei seiner Ausübung noch fortbestanden habe und wirksam auf die Klägerin übertragen worden sei. Zwar sei umstritten, ob das Widerrufsrecht überhaupt und in welcher Form übertragen werden könne. Für das Widerrufsrecht bei Verbrau­cher­da­r­le­hens­ver­trägen entschied der Bundes­ge­richtshof nun, dass es grundsätzlich übertragen werden könne. Zudem sei es richtig, hinsichtlich der Verwirkung auf das Verhalten der ursprünglichen Vertragspartner abzustellen, ein Wechsel auf Seiten des Berechtigten oder Verpflichteten sei für das Zeitmoment grundsätzlich ohne Bedeutung.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online (pm)

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