Dokument-Nr. 6796
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- NJW 2009, 285Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2009, Seite: 285
- RRa 2009, 89Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2009, Seite: 89
- Amtsgericht Rüsselsheim, Urteil06.01.2006, 3 C 1127/05
- Landgericht Darmstadt, Urteil12.07.2006, 21 S 20/06
Bundesgerichtshof Beschluss07.10.2008
Verpflichtung des Flugunternehmens zu Ausgleichszahlungen bei Umbuchung durch den Reiseveranstalter?Vorlage des Bundesgerichtshof an den Europäischen Gerichtshof
Der Bundesgerichtshof hat dem Europäischen Gerichtshof einige Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die die Verordnung der Europäischen Gemeinschaft Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen betreffen. Der Gerichtshof wird um Beantwortung der Fragen gebeten, ob in der Umbuchung auf einen anderen Flug eine Beförderungsverweigerung im Sinn von Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung liegen kann (und diese damit überhaupt eine Grundlage für den Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Art. 7 der Verordnung bildet). Falls dies zu bejahen ist, soll er weiter die Frage beantworten, ob dies auch für eine Umbuchung gilt, die nicht auf Veranlassung des Luftfahrtunternehmens, sondern allein durch den Reiseveranstalter veranlasst worden ist.
Die Klägerin hatte für sich und ihre Familie eine Flugpauschalreise in die Türkei gebucht. Der von dem beklagten Luftverkehrsunternehmen durchzuführende Rückflug war für den 15. Juli 2005 von Antalya nach Berlin-Tegel vorgesehen. Am 12. Juli 2005 wurden die Klägerin und ihre Familie durch die örtliche Reiseleitung benachrichtigt, dass der Rückflug vom Reiseveranstalter aus organisatorischen Gründen geändert worden sei. Der ursprünglich für die Klägerin und ihre Familie vorgesehene Flug wurde von der Beklagten planmäßig durchgeführt. Die Klägerin und ihre Familie flogen am gleichen Tag, dem 15. Juli 2005, mit einem anderen Flug der Beklagten zum Flughafen Leipzig; von dort aus erfolgte die Weiterbeförderung nach Berlin mittels Bustransfers. Die Klägerin hat von dem beklagten Flugunternehmen Ausgleichszahlungen nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung der Europäischen Gemeinschaft Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen verlangt. Solche sieht die Verordnung für den Fall vor, dass Fluggästen die Beförderung verweigert wird.
Kläger verlangen 400,- EUR pro Person
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte zur Zahlung des in der Verordnung vorgesehenen Ausgleichsbetrags in Höhe von je 400 EUR pro Person verpflichtet sei. Die Beklagte hat erwidert, dass sie die Beförderung nicht verweigert habe und für die Umbuchung durch den Reiseveranstalter nicht verantwortlich sei. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, während das Berufungsgericht sie abgewiesen hat, weil nicht die Beklagte als ausführendes Luftfahrtunternehmen der Klägerin und deren Familie gegen deren Willen die Beförderung verweigert habe, sondern der Reiseveranstalter eine Umbuchung vorgenommen habe.
BGH legt EuGH Fragen zur Auslegung der Verordnung vor
Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof das Verfahren dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der Gerichtshof wird um Beantwortung der Fragen gebeten, ob in der Umbuchung auf einen anderen Flug eine Beförderungsverweigerung im Sinn von Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung liegen kann (und diese damit überhaupt eine Grundlage für den Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Art. 7 der Verordnung bildet). Falls dies zu bejahen ist, soll er weiter die Frage beantworten, ob dies auch für eine Umbuchung gilt, die nicht auf Veranlassung des Luftfahrtunternehmens, sondern allein durch den Reiseveranstalter veranlasst worden ist.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.10.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 186/08 des BGH vom 07.10.2008
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