15.11.2024
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Sie sehen ein Flugzeug am Himmel.

Dokument-Nr. 6796

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Beschluss07.10.2008BundesgerichtshofX ZR 96/06
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2009, 285Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2009, Seite: 285
  • RRa 2009, 89Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2009, Seite: 89
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Rüsselsheim, Urteil06.01.2006, 3 C 1127/05
  • Landgericht Darmstadt, Urteil12.07.2006, 21 S 20/06
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss07.10.2008

Verpflichtung des Flugun­ter­nehmens zu Ausgleichs­zah­lungen bei Umbuchung durch den Reise­ver­an­stalter?Vorlage des Bundes­ge­richtshof an den Europäischen Gerichtshof

Der Bundes­ge­richtshof hat dem Europäischen Gerichtshof einige Fragen zur Vorab­ent­scheidung vorgelegt, die die Verordnung der Europäischen Gemeinschaft Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unter­stüt­zungs­leis­tungen für Fluggäste im Fall der Nicht­be­för­derung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen betreffen. Der Gerichtshof wird um Beantwortung der Fragen gebeten, ob in der Umbuchung auf einen anderen Flug eine Beför­de­rungs­ver­wei­gerung im Sinn von Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung liegen kann (und diese damit überhaupt eine Grundlage für den Anspruch auf Ausgleichs­zah­lungen nach Art. 7 der Verordnung bildet). Falls dies zu bejahen ist, soll er weiter die Frage beantworten, ob dies auch für eine Umbuchung gilt, die nicht auf Veranlassung des Luftfahrt­un­ter­nehmens, sondern allein durch den Reise­ver­an­stalter veranlasst worden ist.

Die Klägerin hatte für sich und ihre Familie eine Flugpau­scha­lreise in die Türkei gebucht. Der von dem beklagten Luftver­kehrs­un­ter­nehmen durchzuführende Rückflug war für den 15. Juli 2005 von Antalya nach Berlin-Tegel vorgesehen. Am 12. Juli 2005 wurden die Klägerin und ihre Familie durch die örtliche Reiseleitung benachrichtigt, dass der Rückflug vom Reise­ver­an­stalter aus organi­sa­to­rischen Gründen geändert worden sei. Der ursprünglich für die Klägerin und ihre Familie vorgesehene Flug wurde von der Beklagten planmäßig durchgeführt. Die Klägerin und ihre Familie flogen am gleichen Tag, dem 15. Juli 2005, mit einem anderen Flug der Beklagten zum Flughafen Leipzig; von dort aus erfolgte die Weiter­be­för­derung nach Berlin mittels Bustransfers. Die Klägerin hat von dem beklagten Flugunternehmen Ausgleichs­zah­lungen nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung der Europäischen Gemeinschaft Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unter­stüt­zungs­leis­tungen für Fluggäste im Fall der Nicht­be­för­derung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen verlangt. Solche sieht die Verordnung für den Fall vor, dass Fluggästen die Beförderung verweigert wird.

Kläger verlangen 400,- EUR pro Person

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte zur Zahlung des in der Verordnung vorgesehenen Ausgleichs­betrags in Höhe von je 400 EUR pro Person verpflichtet sei. Die Beklagte hat erwidert, dass sie die Beförderung nicht verweigert habe und für die Umbuchung durch den Reise­ver­an­stalter nicht verantwortlich sei. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, während das Berufungs­gericht sie abgewiesen hat, weil nicht die Beklagte als ausführendes Luftfahrt­un­ter­nehmen der Klägerin und deren Familie gegen deren Willen die Beförderung verweigert habe, sondern der Reise­ver­an­stalter eine Umbuchung vorgenommen habe.

BGH legt EuGH Fragen zur Auslegung der Verordnung vor

Auf die Revision der Klägerin hat der Bundes­ge­richtshof das Verfahren dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorab­ent­scheidung vorgelegt. Der Gerichtshof wird um Beantwortung der Fragen gebeten, ob in der Umbuchung auf einen anderen Flug eine Beför­de­rungs­ver­wei­gerung im Sinn von Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung liegen kann (und diese damit überhaupt eine Grundlage für den Anspruch auf Ausgleichs­zah­lungen nach Art. 7 der Verordnung bildet). Falls dies zu bejahen ist, soll er weiter die Frage beantworten, ob dies auch für eine Umbuchung gilt, die nicht auf Veranlassung des Luftfahrt­un­ter­nehmens, sondern allein durch den Reise­ver­an­stalter veranlasst worden ist.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 186/08 des BGH vom 07.10.2008

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