02.12.2024
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Sie sehen ein Flugzeug am Himmel.

Dokument-Nr. 34520

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Urteil04.06.2024BundesgerichtshofX ZR 62/23
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2024, 967Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2024, Seite: 967
  • NJW 2024, 2314Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2024, Seite: 2314
  • RRa 2024, 237Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2024, Seite: 237
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Düsseldorf, Urteil28.07.2022, 11c C 54/22
  • Landgericht Düsseldorf, Urteil05.05.2023, 22 S 152/22
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil04.06.2024

BGH: Für Ausgleichs­ansprüche wegen Flugan­nul­lierung oder -verspätung gilt auch bei Pauschalreise regelmäßige Verjäh­rungsfrist von drei JahrenKeine Anwendung der zweijährigen Verjäh­rungsfrist aus § 651 j BGB

Für die Ausgleichs­ansprüche wegen einer Flugan­nul­lierung oder -verspätung nach der Fluggast­rechte­verordnung (VO) gilt auch dann die regelmäßige Verjäh­rungsfrist von drei Jahren, wenn der Flug Teil einer Pauschalreise ist. Die zweijährige Verjäh­rungsfrist aus § 651 j BGB kommt nicht zur Anwendung. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2019 erreichte ein Flug von Düsseldorf nach Sharm El Sheikh (Ägypten) sein Ziel mit einer Verspätung von 3 Stunden und 40 Minuten. Der Flug war Teil einer Pauschalreise. Die Klage auf Zahlung einer Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechteverordnung wurde im März 2022 erhoben. Die beklagte Flugge­sell­schaft hielt den Anspruch für verjährt. Es gelte die zweijährige Verjährungsfrist gemäß dem Pauscha­l­rei­se­reicht. Die Klägerin war dagegen der Meinung, dass die regelmäßige Verjäh­rungsfrist von drei Jahren gelte.

Amtsgericht und Landgericht gaben Klage statt

Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Düsseldorf hielten den Anspruch für nicht verjährt und gaben der Klage daher statt. Dagegen richtete sich die Revision der Beklagten. Bundes­ge­richthof verneint ebenfalls Verjährung des Ausgleichs­zah­lungs­an­spruchs Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Der Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art .7 VO sei nicht verjährt. Denn dieser Anspruch unterliege auch dann der regelmäßigen Verjäh­rungsfrist von drei Jahren, wenn der annullierte oder verspätete Flug für den Fluggast Teil einer Pauschalreise war. Die zweijährige Verjäh­rungsfrist aus § 651 j BGB gelte nicht.

Keine Anwendung der zweijährigen Verjäh­rungsfrist aus § 651 j BGB

Nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs sei zu berücksichtigen, dass sich die Ansprüche aus dem Pauscha­l­rei­serecht und der Flugga­st­rech­te­ver­ordnung in der Regel gegen unter­schiedliche Schuldner richten. Eine Flugge­sell­schaft als Schuldner für die Ausgleichs­zahlung könne nicht darauf vertrauen, in demselben Maße gegen eine spätere Inanspruchnahme geschützt zu sein wie ein Reise­ver­an­stalter. Sollte ein Reise­ver­an­stalter als Flugge­sell­schaft tätig sein, so müsse er die sich daraus ergebenden haftungs­recht­lichen Folgen hinnehmen.

Anrechnung von Zahlungen begründet keine abweichende Beurteilung

Die gemäß der Pauscha­l­rei­se­richtlinie und der Flugga­st­rech­te­ver­ordnung vorgesehene Anrechnung von Zahlungen führe ebenfalls nicht zu einer abweichenden Beurteilung, so der Bundes­ge­richtshof. Denn aus den entsprechenden Regelungen ergebe sich nicht, dass die Verjährung des einen Anspruchs zwingend die Verjährung des anderen zur Folge haben muss.

Keine abweichende Rechtsfolge durch Art. 3 Abs. 5 Satz 2 VO

Aus der Regelung in Art. 3 Abs. 5 Satz 2 VO ergebe sich nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs ebenso keine abweichende Rechtsfolge. Die Vorschrift betreffe jedenfalls nur die Erfüllung von Verpflichtungen im Rahmen der Verordnung, also von Pflichten, die im Zusammenhang mit einem Beför­de­rungs­vertrag bestehen. Auch unter diesem Aspekt wäre die Heranziehung von Regeln über den Pauscha­l­rei­se­vertrag inkonsequent.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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