Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Mann hatte für sich, seine Lebensgefährtin und ihre beiden Kinder eine Reise in die Türkei von Ende Juli bis Mitte August 2014 gebucht. Nach der Ankunft im Hotel erfuhren die Urlauber, dass das gebuchte Familienzimmer nicht zur Verfügung stand und sie stattdessen in einem kleineren Zimmer untergebracht werden müssten. Die Urlauber waren damit zwar nicht einverstanden, nahmen den Umstand aber zunächst hin. Zehn Tage später beschwerte sich der Mann bei seiner Reiseveranstalterin über die Ausstattung des ihm zugewiesen Zimmers. Einen Tag später konnten die Urlauber in ein Familienzimmer umziehen. Nachträglich machte der Mann ab dem ersten Tag des Urlaubs eine Reisepreisminderung geltend. Die Reiseveranstalterin wies dies mit Blick auf die viel zu spät erfolgte Beschwerde zurück. Der Mann führte an, nicht gewusst zu haben, die Beschwerde gleich am Ankunftstag erheben zu müssen und erhob Klage.
Während das Amtsgericht Düsseldorf die Klage abwies, gab ihr das Landgericht Düsseldorf statt. Die Reisepreisminderung sei nicht deshalb ausgeschlossen gewesen, weil der Kläger erst zehn Tage nach Ankunft im Hotel den Reisemangel angezeigt hatte. Ihn treffe an der verspäteten Mängelanzeige kein Verschulden, da die Beklagte ihre Pflicht verletzt habe, den Kläger über seine Obliegenheit zur Mängelanzeige zu unterrichten. Verletzt der Reiseveranstalter seine Hinweispflicht, bestehe die Vermutung, dass der Reisenden seine Obliegenheit zur Mängelanzeige nicht gekannt und diese daher nicht schuldhaft unterlassen habe. Diese Vermutung habe die Beklagte nicht widerlegt. Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte Revision ein.
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Revision der Beklagten zurück. Dem Kläger stehe der Anspruch auf die Reisepreisminderung zu.
Zwar komme eine Reisepreisminderung gemäß § 651 d Abs. 2 BGB nicht in Betracht, so der Bundesgerichtshof, soweit der Reisende eine Mängelanzeige schuldhaft unterlässt. Ein Verschulden des Klägers sei aber zu verneinen gewesen. Denn die Beklagte habe ihn pflichtwidrig nicht ordnungsgemäß auf seine Obliegenheit zur Mängelanzeige hingewiesen.
Der Bundesgerichtshof verwies darauf, dass der Reiseveranstalter nach § 6 Abs. 2 Nr. 7 der BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) und § 651 a Abs. 3 BGB in der Reisebestätigung unter anderem Angaben über die Obliegenheit des Reisenden zur Anzeige von aufgetreten Mängeln machen müsse. Zwar könne der Reiseveranstalter seine Verpflichtung gemäß § 6 Abs. 4 BGB-InfoV auch dadurch erfüllen, dass er auf die in einem von ihm herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt enthaltenen Angaben über die Obliegenheit des Reisenden zur Anzeige von aufgetreten Mängeln verweist. Eine solche Verweisung müsse aber neben dem Hinweis auf die Existenz der Obliegenheit auch deren Fundstelle im Prospekt enthalten. Die Beklagte sei diesen Anforderungen nicht nachgekommen.
Habe der Reiseveranstalter nicht ordnungsgemäß auf die Obliegenheit des Reisenden zum Mängelanzeige hingewiesen, werde nach Ansicht des Bundesgerichtshofs zugunsten des Reisenden widerlegbar vermutet, dass er die Obliegenheit nicht kannte und daher nicht schuldhaft die Mängelanzeige unterlassen habe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.09.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)