21.11.2024
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Urteil21.02.2017BundesgerichtshofX ZR 49/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2017, 696Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2017, Seite: 696
  • NJW 2017, 2034Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2017, Seite: 2034
  • NJW-RR 2017, 756Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 756
  • RRa 2017, 168Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2017, Seite: 168
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Düsseldorf, Urteil24.06.2015, 291c C 1/15
  • Landgericht Düsseldorf, Urteil08.04.2016, 22 S 311/15
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil21.02.2017

BGH: Unterlassener Hinweis des Reise­ver­an­stalters auf Obliegenheit des Reisenden zur Mängelanzeige entschuldigt unterbliebene Mängelanzeige durch ReisendenReise­preis­min­derung trotz unterbliebener Mängelanzeige

Zwar setzt eine Reise­preis­min­derung gemäß § 651 d Abs. 2 BGB eine vorherige Mängelanzeige voraus. Einen Reisenden trifft jedoch für eine unterbliebene Mängelanzeige kein Verschulden, wenn der Reise­ver­an­stalter es unterlassen hat, in der Reise­be­stä­tigung oder durch eine Verweisung in das Reiseprospekt, den Reisenden ausreichend auf seine Obliegenheit zur Mängelanzeige hinzuweisen. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Mann hatte für sich, seine Lebensgefährtin und ihre beiden Kinder eine Reise in die Türkei von Ende Juli bis Mitte August 2014 gebucht. Nach der Ankunft im Hotel erfuhren die Urlauber, dass das gebuchte Familienzimmer nicht zur Verfügung stand und sie stattdessen in einem kleineren Zimmer untergebracht werden müssten. Die Urlauber waren damit zwar nicht einverstanden, nahmen den Umstand aber zunächst hin. Zehn Tage später beschwerte sich der Mann bei seiner Reise­ver­an­stalterin über die Ausstattung des ihm zugewiesen Zimmers. Einen Tag später konnten die Urlauber in ein Familienzimmer umziehen. Nachträglich machte der Mann ab dem ersten Tag des Urlaubs eine Reisepreisminderung geltend. Die Reise­ver­an­stalterin wies dies mit Blick auf die viel zu spät erfolgte Beschwerde zurück. Der Mann führte an, nicht gewusst zu haben, die Beschwerde gleich am Ankunftstag erheben zu müssen und erhob Klage.

Amtsgericht weist Klage ab, Landgericht gibt ihr statt

Während das Amtsgericht Düsseldorf die Klage abwies, gab ihr das Landgericht Düsseldorf statt. Die Reise­preis­min­derung sei nicht deshalb ausgeschlossen gewesen, weil der Kläger erst zehn Tage nach Ankunft im Hotel den Reisemangel angezeigt hatte. Ihn treffe an der verspäteten Mängelanzeige kein Verschulden, da die Beklagte ihre Pflicht verletzt habe, den Kläger über seine Obliegenheit zur Mängelanzeige zu unterrichten. Verletzt der Reiseveranstalter seine Hinweispflicht, bestehe die Vermutung, dass der Reisenden seine Obliegenheit zur Mängelanzeige nicht gekannt und diese daher nicht schuldhaft unterlassen habe. Diese Vermutung habe die Beklagte nicht widerlegt. Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte Revision ein.

Bundes­ge­richtshof bejaht ebenfalls Anspruch auf Reise­preis­min­derung

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Revision der Beklagten zurück. Dem Kläger stehe der Anspruch auf die Reise­preis­min­derung zu.

Kein schuldhaftes Unterlassen der Mängelanzeige

Zwar komme eine Reise­preis­min­derung gemäß § 651 d Abs. 2 BGB nicht in Betracht, so der Bundes­ge­richtshof, soweit der Reisende eine Mängelanzeige schuldhaft unterlässt. Ein Verschulden des Klägers sei aber zu verneinen gewesen. Denn die Beklagte habe ihn pflichtwidrig nicht ordnungsgemäß auf seine Obliegenheit zur Mängelanzeige hingewiesen.

Hinweis des Reise­ver­an­stalters auf Obliegenheit des Reisenden zur Mängelanzeige

Der Bundes­ge­richtshof verwies darauf, dass der Reise­ver­an­stalter nach § 6 Abs. 2 Nr. 7 der BGB-Infor­ma­ti­o­ns­pflichten-Verordnung (BGB-InfoV) und § 651 a Abs. 3 BGB in der Reise­be­stä­tigung unter anderem Angaben über die Obliegenheit des Reisenden zur Anzeige von aufgetreten Mängeln machen müsse. Zwar könne der Reise­ver­an­stalter seine Verpflichtung gemäß § 6 Abs. 4 BGB-InfoV auch dadurch erfüllen, dass er auf die in einem von ihm herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt enthaltenen Angaben über die Obliegenheit des Reisenden zur Anzeige von aufgetreten Mängeln verweist. Eine solche Verweisung müsse aber neben dem Hinweis auf die Existenz der Obliegenheit auch deren Fundstelle im Prospekt enthalten. Die Beklagte sei diesen Anforderungen nicht nachgekommen.

Unterlassener Hinweis des Reise­ver­an­stalters auf Obliegenheit des Reisenden zur Mängelanzeige entschuldigt unterbliebene Mängelanzeige durch Reisenden

Habe der Reise­ver­an­stalter nicht ordnungsgemäß auf die Obliegenheit des Reisenden zum Mängelanzeige hingewiesen, werde nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs zugunsten des Reisenden widerlegbar vermutet, dass er die Obliegenheit nicht kannte und daher nicht schuldhaft die Mängelanzeige unterlassen habe.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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