Dokument-Nr. 20773
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- MDR 2015, 577Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2015, Seite: 577
- NJW-RR 2015, 823Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2015, Seite: 823
- RRa 2015, 182Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2015, Seite: 182
- Amtsgericht Rüsselsheim, Urteil30.04.2013, 3 C 3161/12 (32)
- Landgericht Darmstadt, Urteil19.02.2014, 7 S 99/13
Bundesgerichtshof Urteil17.03.2015
Kein Ausgleichsanspruch nach Fluggastrechteverordnung für kostenlos mitreisendes KleinkindKostenlos mitreisende Fluggäste sind vom Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung ausgenommen
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein kostenlos reisendes Kleinkind bei einer Flugverspätung keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gemäß der Fluggastrechteverordnung hat.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls begehrte eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro wegen eines verspäteten Fluges nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a* der Fluggastrechteverordnung. (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004). Die damals noch nicht zweijährige Klägerin nahm mit ihren Eltern an einer Pauschalreise nach Mallorca teil. Die Flugbeförderung erfolgte durch das beklagte Luftverkehrsunternehmen. Es räumte dem Reiseveranstalter in der Flugbuchungsbestätigung eine "100 % Kinderermäßigung bis 1 Jahr" ein. Der Rückflug von Palma de Mallorca nach München wurde mit einer Verspätung von 6 Stunden und 20 Minuten durchgeführt.
Fluggastrechteverordnung findet im vorliegenden Fall keine Anwendung
Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Das Berufungsgericht erläuterte, dass die Fluggastrechteverordnung gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 1** auf den vorliegenden Fall keine Anwendung finde, weil die Klägerin kostenlos gereist sei. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat die Klägerin ihren Anspruch weiterverfolgt.
BGH verneint Anspruch auf Ausgleichszahlung für kostenlos reisende Flussgäste
Der Bundesgerichtshof entschied, dass Art. 3 Abs. 3 Satz 1 der Fluggastrechteverordnung sämtliche Fluggäste, die kostenlos reisen, vom Anwendungsbereich der Verordnung ausnimmt. Entgegen der Auffassung der Revision kommt es nicht darauf an, ob ein "Nulltarif" für die Öffentlichkeit verfügbar ist. Weder Wortlaut noch Entstehungsgeschichte der Vorschrift noch ihr Sinn und Zweck rechtfertigen die Annahme, der Ausschlusstatbestand der "kostenlos reisenden Fluggäste" betreffe lediglich den Sonderfall eines für die Öffentlichkeit nicht verfügbaren Tarifs, bei dem der Flugpreis auf Null reduziert ist. Da Zweifel an der Auslegung der entscheidungserheblichen Bestimmungen der Verordnung nicht bestehen, bestand keine Veranlassung für ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union.
* Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a Fluggastrechteverordnung
Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe
250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
[...]
** Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Fluggastrechteverordnung
Diese Verordnung gilt nicht für Fluggäste, die kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif reisen, der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.03.2015
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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