23.11.2024
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Sie sehen ein Flugzeug am Himmel.

Dokument-Nr. 20773

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Urteil17.03.2015BundesgerichtshofX ZR 35/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2015, 577Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2015, Seite: 577
  • NJW-RR 2015, 823Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2015, Seite: 823
  • RRa 2015, 182Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2015, Seite: 182
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Rüsselsheim, Urteil30.04.2013, 3 C 3161/12 (32)
  • Landgericht Darmstadt, Urteil19.02.2014, 7 S 99/13
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil17.03.2015

Kein Ausgleichs­an­spruch nach Flug­gast­rechte­verordnung für kostenlos mitreisendes KleinkindKostenlos mitreisende Fluggäste sind vom Anwen­dungs­bereich der Flug­gast­rechte­verordnung ausgenommen

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass ein kostenlos reisendes Kleinkind bei einer Flugverspätung keinen Anspruch auf Ausgleichs­zah­lungen gemäß der Flug­gast­rechte­verordnung hat.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls begehrte eine Ausgleichs­zahlung in Höhe von 250 Euro wegen eines verspäteten Fluges nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a* der Fluggastrechteverordnung. (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004). Die damals noch nicht zweijährige Klägerin nahm mit ihren Eltern an einer Pauschalreise nach Mallorca teil. Die Flugbeförderung erfolgte durch das beklagte Luftver­kehrs­un­ter­nehmen. Es räumte dem Reise­ver­an­stalter in der Flugbu­chungs­be­stä­tigung eine "100 % Kinde­r­er­mä­ßigung bis 1 Jahr" ein. Der Rückflug von Palma de Mallorca nach München wurde mit einer Verspätung von 6 Stunden und 20 Minuten durchgeführt.

Flugga­st­rech­te­ver­ordnung findet im vorliegenden Fall keine Anwendung

Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Das Berufungs­gericht erläuterte, dass die Flugga­st­rech­te­ver­ordnung gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 1** auf den vorliegenden Fall keine Anwendung finde, weil die Klägerin kostenlos gereist sei. Mit der vom Berufungs­gericht zugelassenen Revision hat die Klägerin ihren Anspruch weiterverfolgt.

BGH verneint Anspruch auf Ausgleichs­zahlung für kostenlos reisende Flussgäste

Der Bundes­ge­richtshof entschied, dass Art. 3 Abs. 3 Satz 1 der Flugga­st­rech­te­ver­ordnung sämtliche Fluggäste, die kostenlos reisen, vom Anwen­dungs­bereich der Verordnung ausnimmt. Entgegen der Auffassung der Revision kommt es nicht darauf an, ob ein "Nulltarif" für die Öffentlichkeit verfügbar ist. Weder Wortlaut noch Entste­hungs­ge­schichte der Vorschrift noch ihr Sinn und Zweck rechtfertigen die Annahme, der Ausschluss­tat­bestand der "kostenlos reisenden Fluggäste" betreffe lediglich den Sonderfall eines für die Öffentlichkeit nicht verfügbaren Tarifs, bei dem der Flugpreis auf Null reduziert ist. Da Zweifel an der Auslegung der entschei­dungs­er­heb­lichen Bestimmungen der Verordnung nicht bestehen, bestand keine Veranlassung für ein Vorab­ent­schei­dungs­er­suchen an den Gerichtshof der Europäischen Union.

* Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a Flugga­st­rech­te­ver­ordnung

Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichs­zah­lungen in folgender Höhe

250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

[...]

** Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Flugga­st­rech­te­ver­ordnung

Diese Verordnung gilt nicht für Fluggäste, die kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif reisen, der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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