21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 18165

Drucken
Urteil06.05.2014BundesgerichtshofX ZR 135/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRB 2014, 385 (Winfrid Burger)Zeitschrift: Familien-Rechts-Berater (FamRB), Jahrgang: 2014, Seite: 385, Entscheidungsbesprechung von Winfrid Burger
  • MDR 2014, 1015Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2014, Seite: 1015
  • NJW 2014, 2638Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 2638
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Landgericht Cottbus, Urteil29.10.2010, 3 O 240/09
  • Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil18.10.2011, 10 U 6/10
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil06.05.2014

Finanzielle Zuwendung an den Lebenspartner kann nach beendeter Beziehung zurückgefordert werdenBundes­ge­richtshof zur Rückforderung einer Zuwendung an den Lebensgefährten

Der Bundes­ge­richtshof hatte darüber zu entscheiden, ob Geldbeträge (hier aus einem Sparbrief), die ein Partner dem anderen während einer nichtehelichen Lebens­ge­mein­schaft überlässt, nach Beendigung der Beziehung zurückgefordert werden können. Der Bundes­ge­richtshof hat dies bejaht und darauf verwiesen, dass das Überlassen eines Geldbetrages eher als unbenannte Zuwendung und nicht als Schenkung einzuordnen ist. Mit der Beendigung der nichtehelichen Lebens­ge­mein­schaft entfällt diese Grundlage der Zuwendung, weshalb ein Anspruch auf Rückzahlung besteht.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls verlangt vom Nachlasspfleger der zwischen­zeitlich verstorbenen Beklagten Rückzahlung einer Zuwendung, die er an die Beklagte während der zwischen den Parteien seit 2003 bestehenden nichtehelichen Lebens­ge­mein­schaft geleistet hat.

Kläger veranlasst Aufteilung des Sparbriefes

Der Kläger war Inhaber eines Sparbriefs in Höhe von 50.000 Euro mit Laufzeit bis 27. Oktober 2009. Im Mai 2007 begaben sich die Parteien auf eine mehrmonatige gemeinsame Europareise. Kurz vor dem geplanten Abreisedatum veranlasste der Kläger, dass der Sparbrief über 50.000 Euro aufgeteilt wurde. Eines der neuen Papiere über einen Betrag von 25.000 Euro wurde auf den Namen der Beklagten ausgestellt.

Kläger verlangt nach Trennung Herausgabe des Sparbriefs und Gutschrift des Geldbetrages

Anfang Oktober 2008 trennten sich die Parteien durch Auszug der Beklagten aus der gemeinsamen Wohnung. Mit der Klage hat der Kläger zunächst die Herausgabe des Sparbriefs geltend gemacht und verlangt nunmehr nach Gutschrift des Geldbetrags auf einem Konto der Beklagten die Zahlung von 25.000 Euro zuzüglich Zinsen.

OLG sieht in Aufteilung des Sparbriefs eher Schenkung als Zuwendung unter Lebensgefährten

Das Landgericht Cottbus hat der Klage stattgegeben. Das Berufungs­gericht hat die Klage abgewiesen und angenommen, es liege eher eine Schenkung* als eine unbenannte Zuwendung unter Lebensgefährten vor. Der Zuwendung liege weder eine Zweckabrede zugrunde, noch sei die Geschäfts­grundlage für die Zuwendung weggefallen.

BGH: Grundlage der Zuwendung ist mit Beendigung der nichtehelichen Lebens­ge­mein­schaft weggefallen

Mit der vom Senat zugelassenen Revision hat der Kläger seinen Antrag weiterverfolgt. Der Bundes­ge­richtshof entschied, dass die Ausstellung des Sparbriefes auf den Namen der Beklagten als eine unbenannte Zuwendung und nicht als Schenkung einzuordnen ist, da sie der Verwirklichung, Ausgestaltung und Erhaltung der nichtehelichen Lebens­ge­mein­schaft der Parteien dienen sollte. Hiergegen spricht nicht, dass die Zuwendung die Beklagte erst für den Fall des Todes des Klägers finanziell absichern sollte, weil in der zugrun­de­lie­genden Abrede gleichwohl zum Ausdruck kommt, dass die Solidarität der Parteien auch über den Tod des Klägers hinaus wirken und damit zugleich die Verbundenheit der Lebenspartner zu Lebzeiten bekräftigt werden sollte. Mit der Beendigung der nichtehelichen Lebens­ge­mein­schaft ist diese Grundlage der Zuwendung weggefallen, weshalb dem Kläger nach § 313 BGB** ein Anspruch auf Rückzahlung zusteht.

*§ 516 BGB Begriff der Schenkung

(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.

**§ 313 BGB Störung der Geschäfts­grundlage

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berück­sich­tigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risiko­ver­teilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil18165

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI