23.11.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 3812

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Landgericht Coburg Urteil13.12.2006

Geben und Bereuen - Zur Rückforderung eines Geldgeschenks

Wenn ein Gönner Undankbarkeit empfindet und sein Geldgeschenk vom Günstling zurückverlangt, kann er u. U. mit der Antwort abgespeist werden: "Geschenkt ist geschenkt!". Das zeigt ein Fall den das Landgericht Coburg zu entscheiden hatte. Eine spendable alte Dame scheiterte mit ihrem Begehren, von ihrem einstigen Schützling ein Geldgeschenk von 18.500 € zurück­zu­er­halten. Die Richter sahen es nicht als erwiesen an, dass der Bedachte gegen mit der Zuwendung verbundene Auflagen verstoßen hatte.

Die schwer kranke Klägerin hatte keine Angehörigen mehr. Sie war daher froh, dass sich der Beklagte um sie kümmerte. Er versorgte sie mit Lebensmitteln, half ihr im Haushalt und ging mit ihr zu den Ärzten. Anfang 2006 beschloss die Hilfsbedürftige, ihrem "guten Samariter" eine Aufmerksamkeit zukommen zu lassen. Auf den Namen des Mannes eröffnete sie ein Sparkonto, zahlte rund 18.500 € ein und gab ihm das dazugehörige Sparbuch. Doch als die betagte Dame später merkte, dass der Beklagte das Geld abgehoben hatte, spürte sie nur noch Zorn. Sie forderte die erkleckliche Summe sofort zurück. Der undankbare Geselle habe das Vermögen nämlich nicht bedingungsgemäß für den Bau eines Eigenheims verwendet. Für andere Zwecke habe er den Betrag nicht abheben dürfen. Dem widersprach der in Ungnade gefallene Beklagte. Die ihm ehemals wohlgesonnene Gönnerin habe von ihm lediglich verlangt, das Geld nicht zu verpulvern. Und dies haber er nicht getan.

Das Landgericht Coburg wies die Klage nach der Vernehmung mehrerer Zeugen ab. Im Beisein von Bankmi­t­a­r­beitern habe die Klägerin dem Beklagten das Sparbuch überreicht und gesagt, er solle das Geld sinnvoll verwenden und nicht verschleudern. An weitere Bedingungen, insbesondere an einen Hausbau, habe sie das Geschenk nicht geknüpft. Der bei der alten Dame in Misskredit geratene Beklagte dürfe darum die Zuwendung behalten. Dass er das Geld sinnlos verjubelt hätte, habe ihm die Klägerin nicht vorgeworfen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 16.02.2007

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