18.10.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 9163

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Urteil03.02.2010BundesgerichtshofXII ZR 189/06
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BGHZ 184, 190Sammlung: Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (BGHZ), Band: 184, Seite: 190
  • FamRZ 2010, 958Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2010, Seite: 958
  • FuR 2010, 467Zeitschrift: Familie und Recht (FuR), Jahrgang: 2010, Seite: 467
  • MDR 2010, 932Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2010, Seite: 932
  • NJW 2010, 2202Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2010, Seite: 2202
  • WM 2010, 1136Wertpapier-Mitteilungen Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM), Jahrgang: 2010, Seite: 1136
  • ZNotP 2010, 305Zeitschrift für die Notarpraxis (ZNotP), Jahrgang: 2010, Seite: 305
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Landgericht Berlin, Urteil04.11.2005, 22 O 234/05
  • Kammergericht Berlin, Urteil25.10.2005, 22 U 195/05
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil03.02.2010

Nach Scheidung: BGH erleichtert Rückforderung schwieger­elterlicher ZuwendungenÜbertragen eines Vermö­gens­ge­gen­stands auf das Schwiegerkind ist als Schenkung zu qualifizieren

Für Schwiegereltern, die ihrem Schwiegerkind einen erheblichen Geldbetrag zugewandt haben und diesen nach dem Scheitern der Ehe ihres Kindes zurückverlangen, ist diese Rückforderung nunmehr unter erleichterten Voraussetzungen möglich. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Die Tochter der Kläger und der Beklagte lebten seit 1990 in einer nichtehelichen Lebens­ge­mein­schaft zusammen. Im Februar 1996, als sie ihre Eheschließung bereits in Aussicht genommen hatten, ersteigerte der Beklagte eine Eigen­tums­wohnung. Im April 1996 überwiesen die Kläger auf das Konto des Beklagten 58.000,- DM. Im Mai 1996 überwies der Beklagte von seinem Konto an die Gerichtskasse rund 49.000,- DM auf den Gebotspreis.

Sachverhalt

Ab Herbst 1996 lebten der Beklagte und die Tochter der Kläger mit ihrem gemeinsamen, 1994 geborenen Kind in dieser Wohnung. Im Juni 1997 schlossen sie die Ehe, aus der 1999 ein zweites Kind hervorging. 2002 trennten sich die Eheleute. Im Schei­dungs­ver­fahren schlossen sie im Jahre 2004 den Zugewin­n­aus­gleich aus. Inzwischen ist die Ehe rechtskräftig geschieden. Die Wohnung steht bis heute im Alleineigentum des Beklagten.

Schwiegereltern verlangen Geld für Wohnung zurück

Die Kläger verlangen nunmehr von dem Beklagten insbesondere die Rückzahlung der überwiesenen 58.000,- DM. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg. Zur Begründung der Klagabweisung stützte sich das Berufungs­gericht auf die bisherige Rechtsprechung des erkennenden Senats.

Die Revision der Kläger hatte Erfolg und führte zur Aufhebung des Berufungs­urteils und zur Zurück­ver­weisung des Rechtsstreits an das Berufungs­gericht.

Nach bisheriger Rechtsprechung keine Rückforderung bei Güterstand der Zugewinn­ge­mein­schaft möglich

Wenn Schwiegereltern dem Ehepartner ihres leiblichen Kindes mit Rücksicht auf dessen Ehe mit ihrem Kind und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens Vermö­gens­ge­gen­stände zuwandten, kam nach bisheriger Senats­recht­sprechung zwischen den Beteiligten regelmäßig ein Rechts­ver­hältnis eigener Art zustande, das mit den (ehebezogenen) "unbenannten Zuwendungen" unter Ehegatten vergleichbar war. Ihre Zuwendungen konnten die Schwiegereltern grundsätzlich nicht zurückfordern, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinn­ge­mein­schaft gelebt hatten.

Schwie­ge­r­el­terliche Leistungen erfüllen Tatbe­stands­merkmale einer Schenkung

An dieser Rechtsprechung hält der Senat nicht mehr fest. Vielmehr sind derartige schwie­ge­r­el­terliche Leistungen als Schenkung zu qualifizieren. Sie erfüllen sämtliche Tatbe­stands­merkmale einer Schenkung: Übertragen Schwiegereltern einen Vermö­gens­ge­genstand auf das Schwiegerkind, geschieht dies regelmäßig in dem Bewusstsein, künftig an dem Gegenstand nicht mehr selbst zu partizipieren.

Bei Scheitern der Ehe entfällt "Geschäfts­grundlage" für Schenkung

Auf schwie­ge­r­el­terliche ehebezogene Schenkungen bleiben die Grundsätze des Wegfalls der Geschäfts­grundlage anwendbar: Die Geschäfts­grundlage solcher Schenkungen ist regelmäßig, dass die eheliche Lebens­ge­mein­schaft zwischen Kind und Schwiegerkind fortbesteht und das eigene Kind somit in den fortdauernden Genuss der Schenkung kommt. Mit dem Scheitern der Ehe entfällt diese Geschäfts­grundlage. Dadurch wird im Wege der richterlichen Vertrags­an­passung die Möglichkeit einer zumindest partiellen Rückabwicklung eröffnet.

Rückabwicklung der Schenkung erfolgt unabhängig von güter­recht­lichen Erwägungen

Dies gilt abweichend von der bisherigen Rechtsprechung auch dann, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinn­ge­mein­schaft gelebt haben. Die Rückabwicklung der Schenkung hat grundsätzlich unabhängig von güter­recht­lichen Erwägungen zu erfolgen.

Änderung wird zu vermehrten erfolgreichen Rückab­wick­lungen von Zuwendung führen

Als Konsequenz der geänderten Senats­recht­sprechung ist damit zu rechnen, dass Schwiegereltern, die ihrem Schwiegerkind Vermögenswerte zugewandt haben, künftig häufiger als bisher mit Erfolg eine Rückabwicklung dieser Zuwendung begehren.

In der Regel nur eine teilweise Rückzahlung möglich

Ist das eigene Kind allerdings einen längeren Zeitraum in den Genuss der Schenkung gekommen (zum Beispiel durch das Leben in einer geschenkten Wohnung), kommt regelmäßig nur eine teilweise Rückzahlung in Betracht. Wenn die Eltern dies vermeiden und den gesamten geschenkten Wert nur dem eigenen Kind zugute kommen lassen wollen, müssen sie ihr Kind direkt beschenken.

Quelle: ra-online, BGH

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