21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen ein Flugzeug am Himmel.

Dokument-Nr. 18839

Drucken
Urteil16.09.2014BundesgerichtshofX ZR 1/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2015, 15Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2015, Seite: 15
  • NJW 2014, 3721Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 3721
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Landgericht Düsseldorf, Urteil04.07.2012, 12 O 223/11
  • Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil22.11.2013, I-7 U 271/12
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil16.09.2014

In Reisevertrag muss nicht genauer Zeitpunkt für Hin- und Rückreise vereinbart werdenBGH zur Angabe der Flugzeiten in einer Reise­be­stä­tigung

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass in einem Reisevertrag vereinbart werden kann, dass die genauen Zeitpunkte für die Hin- und Rückreise, insbesondere die genauen Uhrzeiten, erst zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt werden.

Im zugrunde liegenden Verfahren verlangte der klagende Bundesverband der Verbrau­cher­zen­tralen und Verbrau­cher­verbände, soweit im Revisi­ons­ver­fahren noch von Interesse, von der beklagten Reise­ver­an­stalterin, es zu unterlassen, an Verbraucher Bestätigungen über den Abschluss eines Reisevertrags zu übermitteln, ohne die voraus­sichtliche Zeit der Abreise (Abflug) und der Rückkehr (Landung des Rückflugs) anzugeben. Er wendet sich insbesondere gegen die bloße Angabe eines Hin- und Rückflugdatums mit dem Zusatz "Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt!".

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Der Bundes­ge­richtshof wies die dagegen gerichtete Revision des Klägers zurück und entschied, dass die beanstandeten Angaben nicht gegen die Vorgaben in § 6 Abs. 2 Nr. 2 BGB-InfoV* verstoßen.

Reisender muss lediglich über Inhalt des geschlossenen Reisevertrags informiert werden

Der Bundes­ge­richtshof entschied bereits im Urteil vom 10. Dezember 2013, dass diese Vorschrift keine inhaltlichen Anforderungen an Reiseverträge enthält, sondern lediglich festlegt, dass der Reisende über den Inhalt des geschlossenen Reisevertrags informiert werden muss.

Angabe "Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt!" kann ausreichend sein

In einem Reisevertrag kann vereinbart werden, dass die genauen Zeitpunkte für die Hin- und Rückreise, insbesondere die genauen Uhrzeiten, erst zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt werden. Wenn die Vertrags­parteien beim Abschluss des Reisevertrags lediglich das Datum vereinbaren, den genauen Zeitpunkt aber weder durch Angabe einer festen Uhrzeit noch durch sonstige Vorgaben (z. B. "vormittags", "abends") festlegen, muss auch die Reise­be­stä­tigung keine darüber hinausgehenden Angaben enthalten. Die Angabe "Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt!" gibt in solchen Fällen den Inhalt des Reisevertrags zutreffend wieder und ist deshalb nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte diese Angabe auch in Fällen verwendet hat, in denen der Reisevertrag weitergehende Festlegungen enthielt, lagen nach den rechts­feh­ler­freien Feststellungen des Berufungs­ge­richts nicht vor.

* § 6 BGB-Infor­ma­ti­o­ns­pflichten-Verordnung (BGB-InfoV) Reise­be­stä­tigung, Allgemeine Reise­be­din­gungen

Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss eine Urkunde über den Reisevertrag (Reise­be­stä­tigung) auszuhändigen.

Die Reise­be­stä­tigung muss, sofern nach der Art der Reise von Bedeutung, [...] folgende Angaben enthalten:

1. endgültiger Bestimmungsort [...]

2.Tag, voraus­sichtliche Zeit und Ort der Abreise und Rückkehr [...]

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil18839

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI