21.11.2024
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Dokument-Nr. 25158

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Urteil21.11.2017BundesgerichtshofX ZR 111/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2018, 789Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 789
  • RRa 2018, 63Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2018, Seite: 63
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Düsseldorf, Urteil06.05.2016, 44 C 423/15
  • Landgericht Düsseldorf, Urteil02.12.2016, 22 S 149/16
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil21.11.2017

Minderung des Reisepreises bei Hotel­über­buchung und Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit bei unhygienischem Ersatzzimmer gerechtfertigtBGH zu Entschädigungs­ansprüchen bei nicht korrekt erbrachter Reiseleistung

Reisende, die wegen einer Hotel­über­buchung für mehrere Tage in einem anderen Hotel untergebracht werden, dessen Zimmer keinen - wie ansonsten gebucht - Meerblick bot und schwerwiegende Hygienemängel aufwies, haben Anspruch auf Reise­preis­min­derung und eine angemessene Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens begehren von dem beklagten Reise­ver­an­stalter Minderung des Reisepreises nach § 651 d Abs. 1 BGB sowie eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nach § 651 f Abs. 2 BGB.

Reisende werden wegen Überbuchung in anderem Hotel untergebracht

Die Kläger buchten im März 2015 eine Reise nach Antalya. Nach dem Reisevertrag sollten sie in einem bestimmten Hotel in einem Zimmer mit Meerblick oder seitlichem Meerblick wohnen. Wegen einer Überbuchung wurden sie jedoch für drei Tage in einem anderen Hotel untergebracht. Das Zimmer in diesem Hotel bot keinen Meerblick und wies schwerwiegende Hygienemängel auf.

Entscheidungen der Vorinstanzen

Das Amtsgericht gab der Klage hinsichtlich einer Minderung des Reisepreises in Höhe von 605,19 Euro stattgegeben und wies sie im Übrigen ab. Auf die Berufung der Kläger sprach das Landgericht den Klägern eine weitere Minderung in Höhe von 371,36 Euro zu; die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg.

Mit den vom Berufungs­gericht zugelassenen Revisionen begehren die Kläger weiterhin die ihnen von den Vorinstanzen versagte Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von mindestens 1.250 Euro und die Beklagte eine Wieder­her­stellung des erstin­sta­nz­lichen Urteils, soweit sie mit dem Berufungsurteil zu mehr als insgesamt 894,02 Euro verurteilt worden ist.

Wert der vom Reise­ver­an­stalter tatsächlich erbrachten Leistung entsprach nicht Wert der gebuchten Leistung

Nach dem Urteil des Bundes­ge­richtshofs ist die Revision der Beklagten unbegründet. Sie wendet sich ohne Erfolg dagegen, dass das Berufungs­gericht bereits in der Unterbringung der Kläger in einem Hotel ähnlichen Standards und ähnlicher Ausstattung, das jedoch nicht das von den Klägern gebuchte war, einen Mangel gesehen hat, der für die betreffenden Urlaubstage zu einer Verringerung des geschuldeten Reisepreises um 10 % führt. Der Wert der vom Reise­ver­an­stalter tatsächlich erbrachten Leistung entsprach nämlich nicht dem Wert der gebuchten. Wie etwa "Fortuna-Reisen" zeigen, bei denen der Reise­ver­an­stalter Einzelheiten der Reise wie das Hotel nachträglich bestimmen darf, zahlt der Reisende, dem vertraglich ein bestimmtes Hotel versprochen wird, einen Teil des Reisepreises auch dafür, dass er diese Auswahl nach seinen persönlichen Vorlieben selbst trifft und gerade nicht dem Reise­ver­an­stalter überlässt.

Revision gegen versagte Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit erfolgreich

Die Revision der Kläger, mit der sie sich dagegen wenden, dass ihnen die Vorinstanzen eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit versagt haben, ist hingegen begründet. Der Bundes­ge­richtshof hob insoweit das Berufungsurteil auf und sprach den Klägern eine Entschädigung in Höhe von 600 Euro zu. Das Berufungs­gericht habe zwar im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass der Anspruch auf eine angemessene Entschädigung nach § 651 f Abs. 2 BGB voraussetze, dass nicht nur einzelne Reiseleistungen oder einzelne Reisetage, sondern die Reise insgesamt vereitelt oder erheblich beeinträchtigt worden sei. Ob dies der Fall ist, hänge aber nicht davon ab, ob die Minderung des Reisepreises wegen Mängeln einzelner Reiseleistungen einen bestimmten Mindest­pro­zentsatz des gesamten Reisepreises übersteige.

Reise insgesamt erheblich beeinträchtigt

Im Streitfall hat das Berufungs­gericht eine erhebliche Beein­träch­tigung der Reise zu Unrecht verneint. Der Bundes­ge­richtshof verwies darauf, dass die ersten drei von zehn Urlaubstagen ihren Zweck weitgehend nicht erfüllen konnten, weil die schwerwiegenden hygienischen Mängel des den Klägern zunächst zur Verfügung gestellten Hotelzimmers den Aufenthalt in diesem "schlechthin unzumutbar" gemacht haben und der Tag des Umzugs in das gebuchte Hotel im Wesentlichen nicht zur Erholung dienen konnte; Das Gericht hat den anteiligen Reisepreis für diese Tage deshalb als um 70 bzw. 100 % gemindert angesehen. Auch wenn die verbleibenden Tage von den Klägern uneingeschränkt für den Strandurlaub genutzt werden konnten, werde bei einer derart weitgehenden Entwertung eines Teils der nach Wochen oder Tagen bemessenen Urlaubszeit diese teilweise "nutzlos aufgewendet" und damit auch die Reise insgesamt erheblich beeinträchtigt.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 651 c Abs. 1 BGB

Der Reise­ver­an­stalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

§ 651 d Abs. 1 BGB

Ist die Reise im Sinne des § 651 c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

§ 651 f BGB

(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reise­ver­an­stalter nicht zu vertreten hat.

(2) Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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