21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 21445

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Urteil07.06.1989BundesgerichtshofVIII ZR 91/88
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BGHZ 108, 1Sammlung: Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (BGHZ), Band: 108, Seite: 1
  • DB 1989, 1766Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 1989, Seite: 1766
  • JR 1990, 154Zeitschrift: Juristische Rundschau (JR), Jahrgang: 1990, Seite: 154
  • JZ 1989, 1062Zeitschrift: JuristenZeitung (JZ), Jahrgang: 1989, Seite: 1062
  • MDR 1989, 906Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1989, Seite: 906
  • NJW 1989, 2247Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1989, Seite: 2247
  • NJW-RR 1989, 1160Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1989, Seite: 1160
  • WuM 1989, 324Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1989, Seite: 324
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil07.06.1989

BGH: Klein­reparatur­klausel darf sich nur auf dem häufigen Zugriff des Mieters unterliegende Gegenstände beziehenZudem muss Klein­reparatur­klausel jährliche Höchstgrenze an Reparaturkosten beinhalten

Ein Vermieter kann zwar die Kosten einer Kleinreparatur durch eine sogenannte Klein­reparatur­klausel auf dem Mieter abwälzen. Die Klausel darf sich aber nur auf solche Gegenstände beziehen, die dem häufigen Zugriff des Mieters unterliegen. Zudem muss eine Klein­reparatur­klausel eine Höchstgrenze festlegen, bis zu der ein Mieter etwa jährlich Reparaturkosten zu tragen hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall musste sich der Bundes­ge­richtshof im Jahr 1989 mit der Zulässigkeit einer Kleinreparaturklausel befassen.

Grundsätzlich obliegt Vermieter Instand­hal­tungs­pflicht

Der Bundes­ge­richtshof führte zunächst aus, dass grundsätzlich der Vermieter verpflichtet sei, auf seine Kosten die Mietsache in dem zum vertragsgemäßen Gebrauch erforderlichen Zustand zu erhalten. Eine Abweichung davon stelle im Zweifel eine unangemessene Benachteiligung der Mieter dar. Dennoch könne ein Vermieter durch eine Klein­re­pa­ra­tur­klausel im Mietvertrag dem Mieter die Kosten für die Behebung kleinerer Schäden auferlegen. Dabei seien aber Beschränkungen zu beachten.

Klein­re­pa­ra­tur­klausel darf sich nur auf dem häufigen Zugriff des Mieters unterliegende Gegenstände beziehen

Nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs dürfe sich eine Klein­re­pa­ra­tur­klausel nur auf die Teile der Mietsache beziehen, die häufig dem Zugriff des Mieters ausgesetzt seien. Dies treffe zum Beispiel auf die in § 28 Abs. 3 Satz 2 der II. Berech­nungs­ver­ordnung aufgezählten Gegenstände zu. Dies seien die Insta­l­la­ti­o­ns­ge­gen­stände für Elektrizität, Wasser und Gas, Heiz- und Kochein­rich­tungen, Fenster- und Türverschlüsse sowie Verschluss­vor­rich­tungen von Fensterläden. Dem häufigen Zugriff des Mieters unterliegen jedoch nicht die im Mauerwerk oder in der Wand verlegten Gas- und Wasserleitungen sowie elektrischen Leitungen.

Klein­re­pa­ra­tur­klausel muss jährliche Höchstgrenze an Reparaturkosten beinhalten

Zudem müsse nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs eine Klein­re­pa­ra­tur­klausel eine Höchstgrenze festlegen, bis zu der ein Mieter etwa jährlich Reparaturkosten zu tragen habe. Andernfalls wäre es für den Mieter nicht möglich abschätzen zu können, welche Kosten auf ihn zu kommen. Ein Einstellen auf die Kostenpflicht, zum Beispiel durch Ansparen, wäre nicht möglich. Der Gerichtshof hielt eine Grenze von beispielsweise 8 % der Jahresmiete für angemessen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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