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Amtsgericht Köln Urteil27.01.2011

Klein­reparatur­klausel aufgrund Einbeziehung der Heiztherme unwirksamHeiztherme unterliegt nicht häufigem Zugriff des Mieters

Ist ein Mieter nach einer Klein­reparatur­klausel verpflichtet, für die Behebung von kleineren Schäden an der Heiztherme aufzukommen, so liegt eine unangemessene Benachteiligung des Mieters vor. Die Klausel ist in diesem Fall gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, weil eine Heiztherme nicht dem häufigen Zugriff des Mieters unterliegt. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall sollte der Mieter einer Wohnung für die Kosten der Reparatur eines Thermo­stat­ventils in Höhe von fast 52 Euro aufkommen. Die Vermieterin verwies in diesem Zusammenhang auf eine im Mietvertrag aufgenommene Kleinreparaturklausel. Da sich der Mieter weigerte die Reparaturkosten zu erstatten, kam der Fall vor Gericht.

Klein­re­pa­ra­tur­klausel aufgrund Einbeziehung der Heiztherme unwirksam

Das Amtsgericht Köln entschied gegen die Vermieterin. Ihr habe aufgrund der Klein­re­pa­ra­tur­klausel kein Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten zugestanden. Da die Klausel Teile der Mietsache umfasst habe, die nicht dem häufigen Zugriff des Mieters unterlagen, sei sie nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Nach der Klausel habe der Mieter unter anderem die Kosten für Klein­re­pa­raturen an der Heiztherme tragen müssen. Mit diesem Gerät komme ein Mieter aber so gut wie nie in Berührung, erst recht nicht häufig. Die Heiztherme habe nicht der unmittelbaren Einwirkung des Mieters unterlegen.

Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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