21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 21383

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Urteil11.06.2015Amtsgericht Zossen4 C 50/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2015, 921Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2015, Seite: 921
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Amtsgericht Zossen Urteil11.06.2015

Einbeziehung von Spiegeln, Verglasungen und Beleuch­tungs­körpern in Klein­reparatur­klausel unzulässigGenannte Gegenstände unterliegen nicht dem häufigen Zugriff des Mieters

Eine Klein­reparatur­klausel darf sich nur auf solche Gegenstände beziehen, die dem häufigen Zugriff des Mieters unterliegen. Zu solchen Gegenständen zählen nicht Spiegel, Verglasungen und Beleuch­tungs­körper. Eine Klausel, die die genannten Gegenstände mit einbezieht, ist insgesamt unwirksam. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Zossen hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall verlangten die Vermieter einer Wohnung von ihren Mietern die Kosten für eine Reparatur der Flurbeleuchtung in Höhe von fast 44 Euro ersetzt. Sie verwiesen diesbezüglich auf die Kleinreparaturklausel im Mietvertrag, wonach kleinere Schäden unter anderem an Spiegeln, Verglasungen und Beleuch­tungs­körpern bis zu einem Betrag von 100 Euro vom Mieter zu tragen sind. Die Mieter hielten dies für unzulässig und weigerten sich zu zahlen. Daraufhin erhoben die Vermieter Klage.

Unwirksamkeit der Klein­re­pa­ra­tur­klausel wegen unangemessener Benachteiligung der Mieter

Das Amtsgericht Zossen entschied gegen die Vermieter. Diesen habe kein Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten für die Flurbeleuchtung zugestanden. Denn die Klein­re­pa­ra­tur­klausel sei angesichts der Einbeziehung von Spiegeln, Verglasungen und Beleuch­tungs­körpern unwirksam gewesen. In der Einbeziehung habe eine unangemessene Benachteiligung der Mieter gelegen.

Klein­re­pa­ra­tur­klausel darf nur dem häufigen Zugriff des Mieters unterliegende Gegenstände erfassen

Zwar könne ein Vermieter seine Pflicht zur Instandhaltung der Mietsache in bestimmten Grenzen durch eine Klein­re­pa­ra­tur­klausel auf seinen Mieter abwälzen, so das Amtsgericht. Es müsse aber unter anderem beachtet werden, dass sich die Klausel nur auf solche Gegenstände im Mietvertrag beziehen dürfe, die dem häufigen Zugriff des Mieters unterliegen. Dazu zählen etwa Insta­l­la­ti­o­ns­ge­gen­stände für Elektrizität, Gas und Wasser, Heiz- und Kochein­rich­tungen, Fenster- und Türverschlüsse, Verschluss­vor­rich­tungen von Fensterläden, Rollläden, Markisen, Jalousien und eventuelle mitvermietete Gegenständen wie zum Beispiel Kühlschränke oder Waschmaschinen.

Spiegel, Verglasung und Beleuch­tungs­körper unterfallen nicht Klein­re­pa­ra­tur­klausel

Dem häufigen Zugriff des Mieters unterliegen nach Ansicht des Amtsgerichts aber nicht Spiegel, Verglasungen und Beleuch­tungs­körper. Diese Gegenstände seien nicht in erhöhtem Maße von einer Abnutzung betroffen. Sie unterfallen daher nicht der Klein­re­pa­ra­tur­klausel.

Quelle: Amtsgericht Zossen, ra-online (zt/GE 2015, 921/rb)

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