18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 10902

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Urteil19.01.2011BundesgerichtshofVIII ZR 87/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DWW 2011, 143Zeitschrift: Deutsche Wohnungswirtschaft (DWW), Jahrgang: 2011, Seite: 143
  • GE 2011, 333Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2011, Seite: 333
  • MietRB 2011, 69Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB), Jahrgang: 2011, Seite: 69
  • NJW-RR 2011, 446Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2011, Seite: 446
  • NJW-Spezial 2011, 194Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2011, Seite: 194
  • NZM 2011, 309Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2011, Seite: 309
  • WuM 2011, 110Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2011, Seite: 110
  • ZMR 2011, 449Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2011, Seite: 449
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil19.05.2009, 5 C 545/08
  • Landgericht Berlin, Urteil12.03.2010, 63 S 314/09
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil19.01.2011

BGH: Mieter­hö­hungs­ver­langen kann trotz fehlendem Hinweis auf öffentliche Fördermittel für Instand­set­zungs­a­r­beiten wirksam seinAusschließlich für Instandsetzung gewährte Fördermittel müssen nicht angegeben werden

Wurde in einem Förde­rungs­vertrag angegeben, dass öffentlich erhaltene Fördermittel für vermieteten Wohnraum ausschließlich für Instand­set­zungs­maß­nahmen gewährt wurden, ist der Vermieter für die Wirksamkeit eines Mieter­hö­hungs­ver­langens nicht verpflichtet, die erhaltenen öffentlichen Förde­rungs­mittel in dem Erhöhungs­ver­langen anzugeben. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof.

Der Beklagte des zugrunde liegenden Streitfalls ist Mieter einer Wohnung der Klägerin in Berlin-Mitte. Die Klägerin verlangt vom Beklagten gestützt auf den Mietspiegel Zustimmung zu einer Mieterhöhung. In dem Mieter­hö­hungs­ver­langen der Klägerin vom 17. Juli 2008 sind öffentliche Förde­rungs­mittel, die die Voreigentümerin der Klägerin 1999 für die Mietwohnung erhalten hat, nicht aufgeführt. Der Förde­rungs­vertrag betrifft die Durchführung von Modernisierungs- und Instand­set­zungs­a­r­beiten. Er enthält die Regelung, dass die Förde­rungs­mittel als Drittmittel nur für die Instand­set­zungs­a­r­beiten bestimmt sind, während die Modernisierung allein durch die Eigenmittel des Vermieters finanziert werden soll. Das Amtsgericht hat der auf Zustimmung des Beklagten zur Mieterhöhung gerichteten Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Nur Kosten für Moder­ni­sie­rungs­maß­nahmen nicht für Instand­set­zungs­maß­nahmen finden bei Anrechnung von Förde­rungs­mitteln Berück­sich­tigung

Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraum­mietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hat entschieden, dass die Wirksamkeit eines Mieter­hö­hungs­ver­langens nicht voraussetzt, dass der Vermieter erhaltene öffentliche Förde­rungs­mittel in dem Erhöhungs­ver­langen angibt, wenn diese nach dem maßgeblichen, im Förde­rungs­vertrag angegebenen Förderungszweck ausschließlich für Instand­set­zungs­maß­nahmen gewährt wurden. Die Angabepflicht des Vermieters soll gewährleisten, dass der Mieter die Berechtigung des Mieter­hö­hungs­ver­langens im Hinblick auf die Anrechnung von Förde­rungs­mitteln überprüfen kann. Nach § 558 Abs. 5 BGB* in Verbindung mit § 559 a Abs. 1 BGB werden allerdings nur die Kosten für Moder­ni­sie­rungs­maß­nahmen, die durch Zuschüsse öffentlicher Haushalte gedeckt werden, bei der Berechnung der erhöhten Miete in Anrechnung gebracht, nicht jedoch die Kosten für Instand­set­zungs­maß­nahmen.

*§ 558 BGB: Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete

Erläuterungen
(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieter­hö­hungs­ver­langen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.

(2) [–]

(4) […]

(5) Von dem Jahresbetrag, der sich bei einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ergäbe, sind Drittmittel im Sinne des § 559 a abzuziehen, im Falle des § 559 a Abs. 1 mit 11 vom Hundert des Zuschusses.

(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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