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Dokument-Nr. 34016

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Urteil06.03.2024BundesgerichtshofVIII ZR 79/22
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2024, 395Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2024, Seite: 395
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil06.03.2024

BGH: Quoten­abgeltungs­klausel kann im Wohnraum­mietrecht individual­vertraglich vereinbart werdenUnwirksamkeit einer formularmäßigen Quoten­abgeltungs­klausel

Zwar ist eine formularmäßige Quoten­abgeltungs­klausel wegen unnagemessener Benachteiligung der Mieter gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Jedoch kann eine solche Klausel individual­vertraglich vereinbart werden. Dem steht nicht § 556 Abs. 4 BGB entgegen. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatten die Mieter einer Wohnung im Jahr 2018 Klage auf Rückzahlung der geleisteten Mietsicherheit vor dem Amtsgericht Berlin-Mitte erhoben. Die Vermieterin weigerte sich die Mietkaution mit der Begrünung zurückzuzahlen, dass sie einen Anspruch auf Zahlung in gleicher Höhe aus einer vereinbarten Quotenabgeltungsklausel zu stehe. Die Klausel regelte die quotale Abgeltung von Schön­heits­re­pa­raturen. Die Abgeltung sollte zum Ende des Mietver­hält­nisses als Einmalzahlung fällig sein.

Amtsgericht wies Klage ab, Landgericht gab ihr statt

Während das Amtsgericht Berlin-Mitte die Klage abwies, gab ihr das Landgericht Berlin statt. Seiner Auffassung nach sei die Quote­n­ab­gel­tungs­klausel unwirksam und zwar unabhängig davon, ob sie formularmäßig oder indivi­du­a­l­ver­traglich vereinbart wurde. Im ersten Fall folge die Unwirksamkeit aus § 307 Abs. 1 BGB. Im zweiten Fall aus § 556 Abs. 4 BGB. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Vermieterin.

Bundes­ge­richtshof hält indivi­du­a­l­ver­traglich vereinbarte Quote­n­ab­gel­tungs­klausel für wirksam

Der Bundes­ge­richtshof folgte zwar der Entscheidung des Landgerichts, wonach eine formularmäßige Quote­n­ab­gel­tungs­klausel wegen unangemessener Benachteiligung der Mieter gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sei. Denn eine solche Klausel verlange von den Mietern, zur Ermittlung der auf sie bei der Vertrags­be­en­digung zukommenden Kostenbelastung mehrere hypothetische Betrachtungen anzustellen, die eine sichere Einschätzung der tatsächlichen Kostenbelastung nicht zulassen. Für unzutreffend hielt der Bundes­ge­richtshof aber die Einschätzung des Landgerichts, eine indivi­du­a­l­ver­traglich vereinbarte Quote­n­ab­gel­tungs­klausel sei ebenfalls unwirksam.

Keine Anwendung von § 556 Abs. 4 BGB

Soweit sich das Landgericht zur Begründung der Unwirksamkeit auf § 556 Abs. 4 BGB stützte, gab der Bundes­ge­richtshof zu bedenken, dass es hier nicht um die Übernahme von Betriebskosten nach Maßgabe des § 556 Abs. 1 BGB gehe. Damit könne aber das Abwei­chungs­verbot des § 556 Abs. 4 BGB von vornherein einer Auferlegung von Kosten für noch fällige Schön­heits­re­pa­raturen auf die Mieter nicht entgegenstehen. Somit könne eine Quote­n­ab­gel­tungs­klausel grundsätzlich indivi­du­a­l­ver­traglich zwischen den Mietver­trags­parteien vereinbart werden.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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