18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 34021

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Beschluss28.11.2023BundesgerichtshofVIII ZR 77/23
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2024, 188Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2024, Seite: 188
  • NJW-RR 2024, 357Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2024, Seite: 357
  • NZM 2024, 235Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2024, Seite: 235
  • WuM 2024, 149Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2024, Seite: 149
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Erding, Urteil31.10.2022, 107 C 1097/22
  • Landgericht Landshut, Urteil22.03.2023, 15 S 2916/22
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss28.11.2023

BGH: Zutrittsrecht des Vermieters zur Wohnung zwecks Gutach­te­n­er­stellung zur Höhe der ortsüblichen VergleichsmieteBeschaffenheit der Wohnung maßgeblich für ortsübliche Vergleichsmiete

Dem Vermieter einer Wohnung steht ein Recht zum Zutritt zur Wohnung zu, wenn er einen Sachver­ständigen zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete beauftragt hat. Die Beschaffenheit der Wohnung ist gemäß § 558 Abs. 2 BGB maßgebend für die ortsübliche Vergleichsmiete. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Vermieterin einer Doppel­haus­hälfte in Oberbayern beabsichtigte eine Mieterhöhung. Da die Doppel­haus­hälfte nicht von einem Mietspiegel erfasst wurde, beauftragte die Vermieterin einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachver­ständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zur ortsüblichen Vergleichsmiete. Um das Gutachten erstellen zu können, musste der Sachverständige Zutritt zur Doppel­haus­hälfte haben. Dies verweigerte aber der Mieter wiederholt, so dass die Vermieterin schließlich Klage auf Duldung des Zutritts erhob.

Amtsgericht und Landgericht gaben Duldungsklage statt

Sowohl das Amtsgericht Erding als auch das Landgericht Landshut gaben der Duldungsklage statt. Dagegen richtete sich die Revision des Mieters.

Bundes­ge­richtshof bejaht ebenfalls Anspruch auf Zutritt zur Wohnung

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Der Vermieterin stehe ein Anspruch auf Zutritt zu der Doppel­haus­hälfte gemeinsam mit dem Sachver­ständigen zu. Das Interesse der Vermieterin, die Mietsache zwecks Vorbereitung einer Vergleichs­mie­te­n­er­höhung zu begutachten, stelle einen sachlichen Grund für das Zutritts­be­gehren dar.

Beschaffenheit der Wohnung maßgeblich für ortsübliche Vergleichsmiete

Die Beschaffenheit der Mietsache sei gemäß § 558 Abs. 2 BGB maßgebend für die ortsübliche Vergleichsmiete, so der Bundes­ge­richtshof. Zur Beschaffenheit der Mietsache gehöre auch deren Erhal­tungs­zustand, welcher grundsätzlich nur im Rahmen einer Besichtigung auch des Inneren der Wohnräume festgestellt werden könne.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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