21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 33233

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Urteil26.04.2023BundesgerichtshofVIII ZR 420/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2023, 649Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2023, Seite: 649
  • MDR 2023, 899Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2023, Seite: 899
  • NJW 2023, 2129Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2023, Seite: 2129
  • NJW-RR 2023, 861Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2023, Seite: 861
  • WuM 2023, 403Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2023, Seite: 403
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Hersbruck, Urteil11.08.2020, 4 C 1007/19
  • Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil30.11.2021, 7 S 5584/20
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil26.04.2023

BGH: Ein beabsichtigter Verkauf der Wohnung rechtfertigt bei entsprechender Vorankündigung Zutritt des Vermieters zur WohnungZulässige Zutritts­verweigerung bei psychischer Erkrankung des Mieters

Beabsichtigt der Vermieter den Verkauf der Wohnung, so steht ihm grundsätzlich bei entsprechender Vorankündigung ein Zutrittsrecht zur Wohnung zu. Jedoch kann eine psychische Erkrankung des Mieters eine Zutritts­verweigerung rechtfertigen. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Vermieter einer in Bayern liegenden Wohnung wollten diese verkaufen und baten daher im Jahr 2019 den Mieter um Zutritt zur Wohnung. Dies lehnte der Mieter unter Verweis auf seine psychische Erkrankung ab. Der Mieter litt an depressiven Verstim­mungs­zu­ständen, Ängsten, Zwängen und dissoziativen Störungen. Er befand sich seit über 20 Jahren in ambulanter und stationärer Therapie. Die Vermieter ließen dies nicht gelten und erhoben Klage.

Amtsgericht gab Klage statt, Landgericht wies sie ab

Während das Amtsgericht Hersbruck der Klage stattgab, wies sie das Landgericht Nürnberg-Fürth ab. Ein Sachver­stän­di­gen­gut­achten hatte nämlich ergeben, dass eine Begehung der Wohnung des Mieters durch die Vermieter, einem Makler und Kaufin­ter­es­senten zu einer erheblichen Verschlechterung des Gesund­heits­zu­stands des Mieters bis hin zu einer Selbsttötung führen könne. Gegen die Entscheidung des Landgerichts legten die Vermieter Revision ein.

Bundes­ge­richtshof bejaht grundsätzliches Zutrittsrecht

Der Bundes­ge­richtshof führte zum Fall zunächst aus, dass die Vermieter grundsätzlich ein Zutrittsrecht zur Wohnung haben, wenn die Wohnung anlässlich eines beabsichtigten Verkaufs durch Immobi­li­en­makler, Gutachter und Kaufin­ter­es­senten besichtigt werden soll. Jedoch könne der Mieter den Zutritt verweigern, wenn dies aus gesund­heit­lichen Gründen angezeigt ist. Ob dies hier der Fall sei, lass sich nicht abschließend feststellen.

Mögliche Abwesenheit des Mieters bei Besichtigung

Das Landgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, so der Bundes­ge­richtshof, dass nach dem Sachver­stän­di­gen­gut­achten eine Vertretung des Mieters bei einer Wohnungsbesichtigung möglich sei und dies zu einer Verringerung des gesund­heit­lichen Risikos führen würde. Der Bundes­ge­richtshof verwies den Fall daher zurück.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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