21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 15085

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Urteil23.01.2013BundesgerichtshofVIII ZR 68/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2013, 543Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2013, Seite: 543
  • FuR 2013, 292Zeitschrift: Familie und Recht (FuR), Jahrgang: 2013, Seite: 292
  • GE 2013, 348Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2013, Seite: 348
  • IMR 2013, 93Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2013, Seite: 93
  • jurisPR-FamR 18/2013, Anm. 2, Bernd Jahreisjuris PraxisReport Familien- und Erbrecht (jurisPR-FamR), Jahrgang: 2013, Ausgabe: 18, Anmerkung: 2, Autor: Bernd Jahreis
  • MDR 2013, 324Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2013, Seite: 324
  • MietRB 2013, 105Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB), Jahrgang: 2013, Seite: 105
  • ZMR 2013, 422Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2013, Seite: 422
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Nürnberg, Urteil15.06.2010, 29 C 5423/09
  • Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil07.02.2012, 7 S 5446/10
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil23.01.2013

Erben können Haftung für Forderungen aus dem Mietverhältnis beschränkenBei fristgerechter Kündigung des Mietver­hält­nisses haften Erben nicht mit Eigenvermögen

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass die nach dem Tod des Mieters fällig werdenden Forderungen aus dem Mietverhältnis reine Nachlass­verbind­lich­keiten sind, sofern das Mietverhältnis innerhalb einer Frist von einem Monat beendet wird. Der Erbe kann somit die Haftung auf den Nachlass beschränken und haftet nicht daneben mit seinem Eigenvermögen.

Im zugrunde liegenden Streitfall war der Vater der Beklagten Mieter einer Wohnung in Nürnberg. Er starb am 8. Oktober 2008. Der Kläger macht aus abgetretenem Recht der Vermieterin gegen die Beklagte als Erbin ihres Vaters Ansprüche aus dem zum 31. Januar 2009 beendeten Mietverhältnis geltend. Er verlangt Zahlung der Miete für die Monate November 2008 bis Januar 2009 sowie Schadensersatz wegen unvollständiger Räumung, nicht durchgeführter Schön­heits­re­pa­raturen und Beschädigung der Mietsache, insgesamt 7.721,54 Euro nebst Zinsen und vorge­richt­lichen Anwaltskosten. Die Beklagte hat die Dürftig­keitseinrede nach § 1990 Abs. 1 Satz 1 BGB*erhoben.

Entscheidung der Vorinstanzen

Das Amtsgericht Nürnberg hat der Klage stattgegeben und der Beklagten die Beschränkung der Haftung auf den Nachlass vorbehalten. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat das amtsge­richtliche Urteil teilweise abgeändert und die Klage bis auf einen Betrag von 2.512,48 Euro (Miete für November 2008 bis Januar 2009 sowie 250 Euro Räumungskosten) nebst Zinsen und vorge­richt­lichen Anwaltskosten in Höhe von 311,19 Euro abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen.

Erben müssen nicht mit Eigenvermögen haften

Die vom Berufungs­gericht zugelassene Revision der Beklagten hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraum­mietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs entschied, dass jedenfalls dann, wenn das Mietverhältnis innerhalb der in § 564 Satz 2 BGB** bestimmten Frist beendet wird, auch die nach dem Tod des Mieters fällig werdenden Forderungen aus dem Mietverhältnis reine Nachlassverbindlichkeiten sind - mit der Folge, dass der Erbe die Haftung auf den Nachlass beschränken kann und nicht daneben mit seinem Eigenvermögen haftet. § 564 Satz 1 BGB** begründet keine persönliche Haftung des Erben. Weder aus dem Wortlaut noch aus der systematischen Stellung der Vorschrift lässt sich entnehmen, dass dem Erben im Hinblick auf das Wohnraum­miet­ver­hältnis des Erblassers eine mit einer persönlichen Haftung verbundene Sonderstellung zugewiesen sein soll.

BGH weist Klage ab

Da die Klage nur auf Erfüllung reiner Nachlass­ver­bind­lich­keiten gerichtet ist, die Beklagte jedoch die Dürftig­keitseinrede erhoben und das Berufungs­gericht die Unzuläng­lichkeit des Nachlasses festgestellt hat, hat der Senat die Klage insgesamt abgewiesen.

*§ 1990 BGB: Dürftig­keitseinrede des Erben

(1) Ist die Anordnung der Nachlass­ver­waltung oder die Eröffnung des Nachlass­in­sol­venz­ver­fahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grunde die Nachlass­ver­waltung aufgehoben oder das Insol­venz­ver­fahren eingestellt, so kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlass­gläu­bigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht. Der Erbe ist in diesem Fall verpflichtet, den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangs­voll­streckung herauszugeben.

[...]

**§ 564 BGB: Fortsetzung des Mietver­hält­nisses mit dem Erben, außer­or­dentliche Kündigung

Treten beim Tod des Mieters keine Personen im Sinne des § 563 in das Mietverhältnis ein oder wird es nicht mit ihnen nach § 563 a fortgesetzt, so wird es mit dem Erben fortgesetzt. In diesem Fall ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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