18.10.2024
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Landgericht Coburg Urteil22.10.2008

Wenn der Erbe Schulden erbt - Zum "Vorbehalt der beschränkten" ErbenhaftungWie sich der Erbe vor der Haftung mit seinem eigenen, nicht ererbten Vermögen für titulierte Schulden des Erblassers schützen kann

Wenn nach der Annahme einer Erbschaft plötzlich unerwartet Schulden des Erblasser auftauchen, kann es teuer werden. Aber selbst, wenn gegen den Erblasser bereits gerichtliche Zahlungstitel bestanden, kann der Erbe aber seine Haftung noch auf das Ererbte beschränken, wie ein Fall der Landgerichts Coburg zeigt. Hier wehrte sich eine Erbin erfolgreich gegen die Zwangs­voll­streckung in das schon vor dem Tod ihres Mannes ihr gehörende Vermögen. Sie konnte den so genannten "Vorbehalt der beschränkten" Erbenhaftung nachträglich geltend machen.

Die Klägerin war die Alleinerbin ihres Gatten. Noch zu dessen Lebzeiten hatte eine Firma gegen ihn einen Vollstre­ckungs­be­scheid erwirkt. Rund ein Jahr nach dem Tod wollte das Unternehmen aus diesem gerichtlichen Titel gegen die Erbin vollstrecken. Der Klägerin drohte damit auch der Verlust eigener, nicht geerbter Vermögenswerte. Sie machte deshalb gegenüber der Firma die "beschränkte Erbenhaftung" geltend und erhob Vollstreckungsgegenklage, als die weiter vollstreckte.

Gerichtsentscheidung

Mit Erfolg: Das Landgericht Coburg erklärte die Zwangs­voll­streckung in das nicht zum Nachlass des Ehemannes gehörende Vermögen der Klägerin für unzulässig. Zwar kann ein Erbe diese Beschränkung seiner Haftung eigentlich nur geltend machen, wenn ihm dies in dem gerichtlichen Titel - hier dem Vollstre­ckungs­be­scheid - vorbehalten ist. Das gilt aber nur dann, wenn der Erbe die Möglichkeit hatte, den Vorbehalt in den Titel aufnehmen zu lassen. War der Vollstreckungstitel noch gegen den Erblasser selbst ergangen, kann der Erbe sein eigenes Vermögen daher auch nachträglich vor dem Zugriff der Gläubiger des Erblassers bewahren.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 06.03.2009

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