18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 12705

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Urteil20.12.2006BundesgerichtshofVIII ZR 67/06
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • VersR 2007, 539Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2007, Seite: 539
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Düsseldorf, Urteil01.09.2005, 8 O 486/04
  • Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil22.02.2006, I-5 U 109/05
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil20.12.2006

Brennender Adventskranz: Mieter haftet gegenüber der Gebäu­de­ver­si­cherung des Vermieters nur bei grober FahrlässigkeitZur Haftung eines Mieters bzw. seiner Haftpflicht­ver­si­cherung gegenüber der Gebäu­de­ver­si­cherung für einen Brandschaden durch einen in Brand geratenen Adventskranz

Gerät infolge einfacher Fahrlässigkeit ein Adventskranz in Brand, so kann der Gebäu­de­ver­si­cherer des Vermieters den Mieter regelmäßig für den Schaden nicht in Regress nehmen. Der Gebäu­de­ver­si­cherung ist ein Rückgriff auf den Mieter regelmäßig verwehrt, weil eine ergänzende Auslegung des Versi­che­rungs­ver­trages, den der Vermieter mit dem Gebäu­de­feu­er­ver­si­cherer abgeschlossen hat, einen konkludenten Regressverzicht für derartige Fälle ergibt. Hieran ändert sich auch nichts, wenn - wie im vorliegenden Fall - für den Mieter eine Haftpflicht­ver­si­cherung besteht, die für den Brandschaden ebenfalls eintritts­pflichtig wäre. Dies geht aus einem Urteil des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Im vorliegenden Fall verursachte ein in Brand geratener Adventskranz einen Schaden von 25.751 Euro. Der Gebäu­de­ver­si­cherer beglich den Schaden, forderte aber von der Haftpflichtversicherung der Geschädigten die Erstattung des Betrages, da sie der Auffassung war, der Schaden sei durch grob fahrlässiges Verhalten verursacht worden. Die Geschädigte habe es unterlassen, die Kerzen zu löschen, bevor sie ins Bett gegangen sei. Die Beklagte bestritt dies und gab an, die Kerzen vorher gelöscht zu haben.

Oberlan­des­gericht stellt fahrlässiges Handeln des Mieters fest

Das Oberlan­des­gericht stellte fahrlässiges Verhalten des Mieters fest. Der Mieter habe unter Missachtung der gebotenen Sorgfalt versäumt, ein Entzünden des ausgetrockneten Adventskranzes durch entsprechende Sicher­heits­vor­keh­rungen zu verhindern. Damit sei ein Schaden­s­er­satz­an­spruch des Vermieters gegen den Mieter entstanden. Dieser Anspruch sei gemäß § 67 Abs. 1 VVG auf die Gebäudeversicherung übergegangen, die den Schaden reguliert habe.

BGH verneint Regressanspruch der Gebäu­de­ver­si­cherung bei einfacher Fahrlässigkeit

Der Bundes­ge­richtshof verneinte aber im Ergebnis einen Anspruch der Gebäu­de­ver­si­cherung gegen den Mieter bzw. gegen die Haftpflicht­ver­si­cherung des Mieters. Der Mieter, der durch Fahrlässigkeit einen Brandschaden verursacht habe, sei vor einem Rückgriff des Gebäu­de­feu­er­ver­si­cherers geschützt, weil eine ergänzende Auslegung des Versi­che­rungs­ver­trages einen konkludenten Regressverzicht für derartige Fälle ergebe (BGH, Urteil v. 8. November 2000, IV ZR 298/99, BGHZ 145, 393, 398 ff.) Das sei auch nicht anders, wenn für den Mieter eine Haftpflicht­ver­si­cherung bestehe, die für den Brandschaden ebenfalls eintritts­pflichtig wäre (BGH, Urteil vom 13. September 2006 - IV ZR 273/05). Die Gebäu­de­ver­si­cherung könne demnach den Mieter oder seine Haftpflicht­ver­si­cherung nur dann in Zahlungs­an­spruch nehmen, wenn ihm grobe Fahrlässigkeit unterstellt werden könne. Dazu liege jedoch im vorliegenden Fall keine entsprechende Feststellung vor.

Der Bundes­ge­richtshof verwies daher die Sache an das Oberlan­des­gericht zurück. Dieses muss jetzt feststellen, ob der Mieter den Brand infolge einfacher oder grober Fahrlässigkeit verursachte.

Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (vt/st)

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