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- MDR 2018, 741Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2018, Seite: 741
- NJW 2018, 2058Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 2058
- VersR 2018, 677Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2018, Seite: 677
- ZMR 2018, 754Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2018, Seite: 754
- Landgericht Stralsund, Urteil16.03.2015, 7 O 125/14
Oberlandesgericht Rostock Urteil01.02.2018
Regressverzicht des Gebäudeversicherers für einfache Fahrlässigkeit gilt auch für Mieter eines FerienhausesVermieter und Mieter eines Ferienhauses haben Interesse an Regressverzicht
Der vom Bundesgerichtshof angenommene Regressverzicht eines Gebäudeversicherers für einfache Fahrlässigkeit gilt auch für den Mieter eines Ferienhauses. Denn auch in diesem Fall besteht für den Vermieter und den Mieter ein Interesse an dem Regressverzicht. Dies hat das Oberlandesgericht Rostock entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall entstand im März 2013 bei der Benutzung des Kamins eines Ferienhauses durch eine einfache Fahrlässigkeit eines Feriengastes ein Brandschaden. Die Gebäudeversicherung der Vermieterin übernahm den Schadensfall, nahm aber die Mieterin des Ferienhauses auf Erstattung in Anspruch. Diese lehnte jede Erstattung ab. Ihrer Meinung nach greife der versicherungsrechtliche Regressverzicht für einfache Fahrlässigkeit. Da die Versicherung dies anders sah, erhob sie Klage.
Landgericht gibt Klage statt
Das Landgericht Stralsund bejahte trotz des Vorwurfs der einfachen Fahrlässigkeit eine Regressmöglichkeit der Klägerin und gab der Klage daher statt. Seiner Ansicht nach gelte die Rechtsprechung zum Regressverzicht nur für dauerhafte Mietverhältnisse. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Beklagten.
Oberlandesgericht verneint Anspruch auf Erstattung der Versicherungsleistung
Das Oberlandesgericht Rostock entschied zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Ein Anspruch auf Erstattung der Versicherungsleistung bestehe nicht. Es greife die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Gebäudeversicherungsvertrag einen konkludenten Regressverzicht beinhalte, wenn der Brand lediglich auf ein einfach fahrlässiges Verhalten des Mieters oder einer zur Mitnutzung berechtigten Person zurückzuführen sei.
Regressverzicht auch bei Vermietung eines Ferienhauses
Der Regressverzicht gelte nach Auffassung des Oberlandesgerichts auch für die Vermietung eines Ferienhauses. Es bestehe nämlich kein Unterschied der Interessenslage zwischen der Vermietung einer Wohnung und eines Ferienhauses. Für den Vermieter gehe es in beiden Fällen um die Einbeziehung seiner Mieter in den Schutz des Gebäudeversicherers, gleichgültig, wie lange das Mietverhältnis andauere. Zudem bestehe für den Vermieter in beiden Fällen das Interesse an der möglichst unkomplizierten Abwicklung der Schadensfälle. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass sich Streitigkeiten über den Regress unmittelbar negativ auf den Ruf der Vermietung des Objekts auswirken können. Dies wolle der Vermieter vermeiden. Zudem habe der Feriengast, der im Ergebnis die Versicherungsprämie mittrage, als Mieter die berechtigte Erwartung, hierfür eine Gegenleistung in Form des Regressverzichts für einfache Fahrlässigkeit zu erhalten.
Kein Schutz des Gebäudeversicherers
Das Oberlandesgericht verwies zudem darauf, dass sich die Versicherungspolice in dem Fall ausdrücklich auf ein Ferienhaus bezog. Für die Klägerin sei daher klar gewesen, dass ein häufiger Wechsel von Mietern eintreten würde. Es habe somit ein erkennbares Interesse der Vermieterin vorgelegen, ihre zahlreich wechselnden Feriengäste als Mieter so weit wie möglich unbelastet zu lassen. Darüber hinaus bestehe bei der Versicherung von Ferienunterkünften kein höheres Risiko. Auch werde ein solches nicht durch höhere Prämien aufgefangen. Schon deshalb sei nicht ersichtlich, wieso ein Unterschied zwischen der Versicherung einer Mietwohnung und eines Ferienhauses bestehen solle.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.02.2019
Quelle: Oberlandesgericht Rostock, ra-online (vt/rb)
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