18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 3045

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Urteil13.09.2006BundesgerichtshofIV ZR 378/02, IV ZR 26/04, IV ZR 116/05, IV ZR 273/05
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • VersR 2006, 1536Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2006, Seite: 1536
  • WuM 2006, 627Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2006, Seite: 627
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil13.09.2006

BGH zum Regressverzicht von Gebäu­de­ver­si­cherern des VermietersUmstrittene Rechtsfragen in vier Revisi­ons­ver­fahren geklärt

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs ist dem Gebäu­de­ver­si­che­rungs­vertrag ein Regressverzicht des Versicherers für die Fälle zu entnehmen, in denen der Mieter einen Gebäudeschaden leicht fahrlässig (also weder grob fahrlässig noch vorsätzlich) herbeigeführt hat (siehe zum Beispiel Urteil vom 3. November 2004 - BGH zur Beweislast beim Wasserschaden).

Nunmehr hatte der IV. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofes in vier Revisi­ons­ver­fahren erneut über die Frage des Regress­ver­zichts des Versicherers und über weitere damit zusam­men­hängende und in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und der Literatur umstrittene Rechtsfragen zu entscheiden.

Im Ergebnis ergibt sich aus den vier Urteilen Folgendes:

1. Der Senat hält daran fest, dass in der Gebäu­de­ver­si­cherung die ergänzende Vertrags­aus­legung einen Regressverzicht des Versicherers für die Fälle ergibt, in denen der Mieter einen Schaden am Gebäude durch leichte Fahrlässigkeit verursacht hat, und dass dem Versicherer der Regress auch dann verwehrt ist, wenn der Mieter eine Haftpflicht­ver­si­cherung unterhält, die Ansprüche wegen Schäden an gemieteten Sachen deckt.

2. Ein Regressverzicht des Gebäu­de­ver­si­cherers ist auch bei einem auf Dauer angelegten unentgeltlichen Nutzungs­ver­hältnis anzunehmen.

3. Eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Gebäudeschadens durch einen Dritten ist dem Mieter nur zuzurechnen, wenn der Dritte sein Repräsentant war. § 278 BGB ist nicht anwendbar.

4. Dem Gebäu­de­ver­si­cherer, dem der Regress gegen den Mieter verwehrt ist, steht gegen dessen Haftpflicht­ver­si­cherer entsprechend den Grundsätzen der Doppel­ver­si­cherung (§ 59 Abs. 2 Satz 1 VVG) ein Anspruch auf anteiligen Ausgleich zu; einen vollen Ausgleich im Deckungsumfang der Haftpflicht­ver­si­cherung kann er nicht verlangen.

5. Die Rechtsprechung zum Regressverzicht des Gebäu­de­ver­si­cherers kann auf die Hausrat­ver­si­cherung des Vermieters nicht übertragen werden.

Erläuterungen
Vorinstanzen

IV ZR 378/02

LG Leipzig - Urteil vom 25. Januar 2002 - 5 HKO 4390/01

OLG Dresden - Urteil vom 15. Oktober 2002 - 5 U 451/02

IV ZR 26/04

LG Ulm - Urteil vom 21. August 2003 - 6 O 107/03

OLG Stuttgart - Urteil vom 30. Dezember 2003 - 7 U 165/03

IV ZR 116/05

LG Bonn - Urteil vom 25. Juni 2003 - 1 O 6/03

OLG Köln - Urteil vom 23. Dezember 2003 - 22 U 146/03

IV ZR 273/05

LG Koblenz - Urteil vom 4. August 2003 - 16 O 388/02

OLG Koblenz - Urteil vom 28. Oktober 2005 - 10 U 1111/03

Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof

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