Nunmehr hatte der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in vier Revisionsverfahren erneut über die Frage des Regressverzichts des Versicherers und über weitere damit zusammenhängende und in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und der Literatur umstrittene Rechtsfragen zu entscheiden.
Im Ergebnis ergibt sich aus den vier Urteilen Folgendes:
1. Der Senat hält daran fest, dass in der Gebäudeversicherung die ergänzende Vertragsauslegung einen Regressverzicht des Versicherers für die Fälle ergibt, in denen der Mieter einen Schaden am Gebäude durch leichte Fahrlässigkeit verursacht hat, und dass dem Versicherer der Regress auch dann verwehrt ist, wenn der Mieter eine Haftpflichtversicherung unterhält, die Ansprüche wegen Schäden an gemieteten Sachen deckt.
2. Ein Regressverzicht des Gebäudeversicherers ist auch bei einem auf Dauer angelegten unentgeltlichen Nutzungsverhältnis anzunehmen.
3. Eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Gebäudeschadens durch einen Dritten ist dem Mieter nur zuzurechnen, wenn der Dritte sein Repräsentant war. § 278 BGB ist nicht anwendbar.
4. Dem Gebäudeversicherer, dem der Regress gegen den Mieter verwehrt ist, steht gegen dessen Haftpflichtversicherer entsprechend den Grundsätzen der Doppelversicherung (§ 59 Abs. 2 Satz 1 VVG) ein Anspruch auf anteiligen Ausgleich zu; einen vollen Ausgleich im Deckungsumfang der Haftpflichtversicherung kann er nicht verlangen.
5. Die Rechtsprechung zum Regressverzicht des Gebäudeversicherers kann auf die Hausratversicherung des Vermieters nicht übertragen werden.
Erläuterungen
Vorinstanzen
IV ZR 378/02
LG Leipzig - Urteil vom 25. Januar 2002 - 5 HKO 4390/01
OLG Dresden - Urteil vom 15. Oktober 2002 - 5 U 451/02
IV ZR 26/04
LG Ulm - Urteil vom 21. August 2003 - 6 O 107/03
OLG Stuttgart - Urteil vom 30. Dezember 2003 - 7 U 165/03
IV ZR 116/05
LG Bonn - Urteil vom 25. Juni 2003 - 1 O 6/03
OLG Köln - Urteil vom 23. Dezember 2003 - 22 U 146/03
IV ZR 273/05
LG Koblenz - Urteil vom 4. August 2003 - 16 O 388/02
OLG Koblenz - Urteil vom 28. Oktober 2005 - 10 U 1111/03
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.09.2006
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof