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- MDR 2014, 202Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2014, Seite: 202
- MMR 2014, 165Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2014, Seite: 165
- NJW 2014, 1292Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 1292
- Amtsgericht Wolfsburg, Urteil27.08.2012, 22 C 193/12
- Landgericht Braunschweig, Urteil12.02.2013, 6 S 407/12 (149)
Bundesgerichtshof Urteil08.01.2014
BGH: Kein Kaufvertragsschluss bei vorzeitiger berechtigter Beendigung einer eBay-AuktionAnfechtung nicht erforderlich
Wird eine eBay-Auktion vorzeitig aber berechtigt beendet, so kommt es zu keinem Kaufvertragsschluss mit dem bis dahin Höchstbietenden. Eine Anfechtung ist in einem solchen Fall nicht notwendig. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2011 bot ein Verkäufer einen PKW-Motor über eBay zum Verkauf an. Er beendete jedoch vorzeitig die Auktion. Der bis dahin Höchstbietende war nachfolgend der Ansicht es sei trotz der vorzeitigen Beendigung der Auktion ein Kaufvertrag zustande gekommen. Der Verkäufer sah dies hingegen anders, so dass der Fall vor Gericht landete. Während des Rechtsstreits gab der Verkäufer als Grund für die vorzeitige Beendigung an, dass der Motor über keine Zulassung im Straßenverkehr verfügt habe. Dies habe er nicht gewusst.
Amtsgericht verneinte Kaufvertragsschluss, Landgericht bejahte ihn
Während das Amtsgericht Wolfsburg einen Kaufvertragsschluss verneinte, bejahte das Landgericht Braunschweig diesen. Zur Begründung führte es aus, dass der Verkäufer zwar berechtigt gewesen sei die Auktion vorzeitig zu beenden. Er hätte aber zusätzlich den Kaufvertrag anfechten müssen. Dies habe er jedoch erst während des Rechtsstreits und damit nicht unverzüglich im Sinne des § 121 Abs. 1 BGB getan.
Bundesgerichtshof verneinte ebenfalls Kaufvertragsschluss und Notwendigkeit einer Anfechtung
Der Bundesgerichtshof verneinte ebenfalls, wie das Amtsgericht, das Zustandekommen eines Kaufvertrages. Seiner Ansicht nach sei eine Anfechtung nicht erforderlich gewesen. Denn nach den Bestimmungen von eBay komme es erst gar nicht zu einem Kaufvertragsschluss, wenn eine Auktion berechtigt vorzeitig beendet wird (vgl. § 10 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay). Denn sämtliche Auktionen stehen aufgrund der Bestimmungen unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme. Eine solche Angebotsrücknahme sei gemäß § 145 BGB zulässig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.03.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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