Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem Abschluss eines Kaufvertrags über eine Einbauküche im September 2008 und dem Einbau der Küche im Januar 2009 zeigten sich verschiedene Mängel. Der Ehemann der Käuferin verlangte daher gegenüber der Verkäuferin der Küche mündlich die "unverzügliche" Beseitigung der gerügten Mängel. Nachfolgend schrieb die Käuferin eine E-Mail an die Verkäuferin mit der Bitte um "schnelle Behebung" der Mängel. Da die Verkäuferin in den nächsten sechs Wochen keine Anstalten machte die Mängel zu beseitigen, trat die Käuferin von dem Kaufvertrag zurück und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 74.713 EUR. Die Verkäuferin weigerte sich jedoch dem nachzukommen, so dass die Käuferin Klage erhob.
Sowohl das Landgericht München I als auch das Oberlandesgericht München wiesen die Klage ab. Der Käuferin habe kein Kaufpreisrückzahlungsanspruch zugestanden, da sie nicht wirksam vom Kaufvertrag habe zurücktreten dürfen. Sie habe keine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt. Eine Forderung nach unverzüglicher oder schneller Mängelbeseitigung stelle keine angemessene Fristsetzung dar. Gegen diese Entscheidung legte die Käuferin Revision ein.
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Käuferin. Sie habe eine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt. Es genüge im Hinblick auf den Wortlaut des § 323 Abs. 1 BGB sowie den Sinn und Zweck der Fristsetzung zur Nacherfüllung, wenn der Gläubiger durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder durch vergleichbare Formulierungen deutlich mache, dass dem Schuldner für die Erfüllung nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung stehe. Die Angabe eines bestimmten Zeitraums oder Endtermins sei nicht erforderlich.
Davon ausgehend habe nach Ansicht des Bundesgerichtshofs insbesondere die Bitte um "schnelle Behebung" der Mängel eine wirksame Fristsetzung dargestellt. Ein solches Nachbesserungsverlangen sei mit einer Aufforderung, innerhalb "angemessener Frist", "unverzüglich" oder "umgehend" Abhilfe zu schaffen, vergleichbar. Denn dadurch werde dem Verkäufer eine zeitliche Grenze gesetzt, die aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls bestimmbar sei und ihm vor Augen führe, dass er die Nachbesserung nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt bewirken dürfe.
Zwar dürfe der Gläubiger die Ernsthaftigkeit seines Nacherfüllungsverlangens nicht durch Relativierungen, wie die Äußerung eines bloßen Wunsches oder einer höflichen Bitte, in Zweifel ziehen, so der Bundesgerichtshof. Dennoch sei trotz der hier geäußerten "Bitte" das Nacherfüllungsverlangen der Käuferin ernsthaft gewesen. Denn angesichts dessen, dass der "Bitte" eine mündliche Nachbesserungsaufforderung vorausgegangen war, habe die Verkäuferin die Ernsthaftigkeit nicht in Zweifel ziehen können.
Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Oberlandesgerichts auf und wies den Fall zwecks Feststellung über das Vorliegen der behaupteten Mängel zurück.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.10.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)