23.11.2024
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Dokument-Nr. 21295

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Oberlandesgericht Naumburg Urteil09.04.2015

Unwirksamer Rücktritt vom Kaufvertrag wegen eines Sachmangels schließt nicht Nach­besserungs­anspruch ausNach­besserungs­anspruch erlischt erst mit berechtigtem Rücktritt

Erklärt ein Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag wegen eines behaupteten Sachmangels und ist dieser Rücktritt berechtigt, so erlischt damit der Anspruch auf Nachbesserung. Ist der Rücktritt dagegen unwirksam, weil der Käufer keine Frist zur Nachbesserung setzt, so erlischt damit nicht der Nach­besserungs­anspruch. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Naumburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2011 bestellten zwei Personen bei einem Möbelhaus eine Couchgarnitur. Nachdem diese individuell angefertigt worden war, wurde sie im März 2012 ausgeliefert. Einige Tage später machten die Käufer einen Mangel an den Matrat­zen­auflagen geltend und erklärten den Rücktritt vom Kaufvertrag. Eine Reparatur und somit Nachbesserung lehnten sie ab. Nach einigen Verhandlungen ließen sich die Käufer im April 2012 auf das Angebot des Möbelhauses ein, die mangelhaften Matrat­zen­auflagen kostenfrei auszutauschen. Nachfolgend bemängelten die Käufer auch den nachgebesserten Zustand und verlangten innerhalb einer Frist Nachbesserung. Nach Ansicht der Betreiberin des Möbelhauses habe den Käufern ein solcher Anspruch aber nicht zugestanden. Denn dieser sei durch den erklärten Rücktritt im März 2012 erloschen. Nachdem sich das Landgericht Halle der Auffassung der Möbel­h­aus­be­treiberin angeschlossen hatte, musste sich das Oberlan­des­gericht Naumburg mit dem Fall beschäftigen.

Rücktritt vom März 2012 wegen fehlender Gelegenheit zur Nachbesserung unwirksam

Das Oberlan­des­gericht Naumburg führte zum Fall zunächst aus, dass der im März 2012 erklärte Rücktritt unwirksam gewesen sei, denn der Möbel­h­aus­be­treiberin sei keine Gelegenheit zur Nachbesserung eingeräumt worden. Dies sei aber nach §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB erforderlich gewesen. Zwar könne im Einzelfall eine Fristsetzung zur Nachbesserung entbehrlich sein. Ein solcher Fall habe hier aber nicht vorgelegen.

Unwirksamer Rücktritt führte nicht zum Erlöschen des Nachbes­se­rungs­an­spruchs

Aus Sicht des Oberlan­des­ge­richts habe der unwirksam erklärte Rücktritt nicht zum Erlöschen des Nachbes­se­rungs­an­spruchs geführt. Dies sei vielmehr nur dann der Fall, wenn der Rücktritt wirksam erklärt wird. Scheitert dagegen der Rücktritt wegen der fehlenden Einräumung einer Nachbes­se­rungs­ge­le­genheit und komme es daher nicht zu einem Rückge­währ­schuld­ver­hältnis, bleibe der Nachbes­se­rungs­an­spruch erhalten.

Quelle: Oberlandesgericht, ra-online (vt/rb)

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