18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Amtsgericht München Urteil24.02.2010

Rücktritt vom Kaufvertrag erst nach Reparatur bzw. Nachbesserung möglichKäufer muss Verkäufer mind. zweimal die Möglichkeit zur Nachbesserung einräumen

Ein Rücktritt vom Kaufvertrag durch den Käufer setzt voraus, dass dem Verkäufer eine Möglichkeit zur Nachbesserung eingeräumt wurde. Erst nach dem zweiten erfolglosen Versuch gilt diese in der Regel als fehlgeschlagen.

Im vorliegenden Rechtsstreit bestellte der spätere Kläger im November 2008 bei einem Compu­ter­her­steller einen Laptop. Als er ihn geliefert bekam, stellte er einige Mängel fest. Das Soundsystem war zu leise und mit Nebengeräuschen behaftet. Die Leistung des Akkus war zu gering.

Compu­ter­her­steller bot Reparatur an

Als der Kunde diese Mängel anzeigte, wurde er aufgefordert, eine installierte Diagnose zu starten und sich anschließend mit dem Ergebnis wieder zu melden. Der Kunde teilte nach einigem hin und her mit, dass jetzt noch weitere Mängel aufgetreten seien. So sei der interne Lautsprecher ausgefallen, die WLan-Karte funktioniere nicht. Auch hier bat der Compu­ter­her­steller darum, doch das Diagno­se­programm zu starten, damit eine Reparatur durchgeführt werden könne.

Kunde will vom Kaufvertrag zurücktreten

Als Reaktion darauf erklärte der Käufer seinen Rücktritt vom Vertrag. Dem widersetzte sich jedoch die Computerfirma. Der Käufer erhob daraufhin Klage vor dem Amtsgericht München und verlangte seinen Kaufpreis in Höhe von 827 Euro zurück. Er habe der Firma keine Möglichkeit zur Reparatur einräumen müssen. Diese sei unmöglich, unzumutbar und auch schon fehlgeschlagen.

Vielzahl von Mängel macht Reparatur nicht unzumutbar

Das Amtsgericht München wies die Klage zurück, da ein wirksamer Rücktritt vom Kaufvertrag nicht vorliege. Der Kläger hat der Beklagten keine Gelegenheit zur Nachbesserung, also Reparatur. eingeräumt. Ein wirksamer Rücktritt setze nämlich nach den gesetzlichen Vorschriften grundsätzlich voraus, dass der Käufer dem Verkäufer eine Frist zur Nachbesserung setze. Dies sei nur dann entbehrlich, wenn diese unmöglich sei, unzumutbar oder bereits fehlgeschlagen. Alle drei Varianten lägen allerdings hier nicht vor. Es stehe zum einen nicht fest, dass die Mängel unbehebbar wären. Zum weiteren würde auch eine Vielzahl von Mängeln die Reparatur nicht unzumutbar machen. Schließlich könnten alle Mängel auch von einer Ursache herrühren. Es sei daher zumutbar, den Laptop zur Verfügung zu stellen, um die Ursache zu ermitteln. Auch ein etwaig dadurch eintretender Datenverlust spräche nicht gegen einen Nachbes­se­rungs­versuch. Sollte dies der Fall sein, hätte der Käufer einen zusätzlichen Schaden­er­satz­an­spruch. Ein Repara­tur­versuch gelte auch dann erst als fehlgeschlagen, wenn zwei Versuche erfolglos geblieben wären. Dies liege hier aber alles nicht vor.

Quelle: Amtsgericht München/ ra-online

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