21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 32705

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Beschluss04.10.2022BundesgerichtshofVIII ZR 394/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2023, 85Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2023, Seite: 85
  • NJW-RR 2023, 81Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2023, Seite: 81
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Berlin-Spandau, Urteil15.04.2021, 10 C 297/20
  • Landgericht Berlin, Urteil02.11.2021, 67 S 113/21
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss04.10.2022

BGH: Bloße Gestattung der Nutzung einer Waschküche kann widerrufen werdenWiderruf wegen Nutzung der Waschküche nur durch einen Mieter

Ist das Waschen und Trocknen in der Wohnung zulässig und möglich, ist die Gestattung der Nutzung einer Waschküche nicht vom Mietgebrauch umfasst. Diese bloße Gestattung kann widerrufen werden, wenn nur noch ein Mieter die Waschküche nutzt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2017 kam über eine Wohnung in Berlin ein Mietvertrag zustande. Zu dieser Zeit stand allen Mietern eine Waschküche zur Verfügung, in der sich eine Waschmaschine und ein Trockner befanden. Die Nutzung der Waschküche war im Mietvertrag nicht geregelt. Vielmehr war nach der Hausordnung das Waschen und Trocknen in der Wohnung zulässig. Im Juli 2020 entschied sich die Vermieterin die Waschküche aus wirtschaft­lichen Gründen abzuschaffen und teilte dies dem Mieter mit. Hintergrund dessen war, dass nur noch der Mieter die Waschküche nutzte. Dieser war mit der Abschaffung der Waschküche nicht einverstanden und erhob daher Klage.

Amtsgericht und Landgericht wiesen Klage ab

Sowohl das Amtsgericht Berlin-Spandau als auch das Landgericht Berlin wiesen die Klage ab. Nach Auffassung des Landgerichts sei die Waschküche nicht konkludent mitvermietet worden, da deren Nutzung zum Mietgebrauch des Klägers an der Wohnung nicht erforderlich sei. Der Kläger könne auch in seiner Wohnung Wäsche waschen und trocknen. Die danach vorliegende bloße Gestattung der Nutzung der Waschküche habe wirksam widerrufen werden können, da deren Betrieb allein für den Kläger unver­hält­nismäßig wäre. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision des Klägers.

Bundes­ge­richtshof verneint ebenfalls Anspruch auf Zugang zur Waschküche

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Zugang zur Waschküche zu. Es sei nicht zu beanstanden, dass das Landgericht zum Schluss gelangt ist, die Nutzung der Waschküche sei weder zu Beginn des Mietver­hält­nisses für eine ordnungsgemäße Nutzung der Wohnung erforderlich gewesen noch in Zukunft notwendig, mit der Folge, dass sie nicht als mitvermieteter Raum anzusehen sei.

Umlage von Betriebskosten für Gemein­schafts­flächen unerheblich

Soweit der Kläger anführt, er müsse für die Reinigung und die Beleuchtung der Gemein­schafts­flächen Betriebskosten zahlen, ließ der Bundes­ge­richtshof dies nicht gelten. Aus der Umlage von Betriebskosten lasse sich kein Anspruch auf Nutzung ableiten. Aus einer solchen Umlage könne kein ausreichender Rückschluss auf den Willen der Parteien bei Vertragsschluss hinsichtlich des Umfangs der Nutzungs­be­rech­tigung gezogen werden.

Zulässiger Widerruf der gestatteten Nutzung

Da die alleine Nutzung der Waschküche für den Kläger unwirt­schaftlich sei, so der Bundes­ge­richtshof, habe ein sachlicher Grund für den Widerruf der einseitigen Gestattung der Nutzung der Waschküche vorgelegen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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