15.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 21625

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Urteil09.03.2005BundesgerichtshofVIII ZR 381/03
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DB 2005, 2353Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2005, Seite: 2353
  • MDR 2005, 1044Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2005, Seite: 1044
  • NJW-RR 2005, 962Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2005, Seite: 962
  • NZM 2005, 639Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2005, Seite: 639
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Vorinstanz:
  • Landgericht Berlin, Urteil18.11.2003
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil09.03.2005

BGH zum Kautions­rückzahlungs­anspruch: Regelung des § 566 a BGB gilt nicht bei Grund­s­tück­s­erwerb vor dem 1. September 2001Rück­zahlungs­anspruch setzt daher Weiterleitung der Kaution an Erwerber voraus

Kommt es während der Mietzeit zu einem Eigen­tü­mer­wechsel, so kann der Mieter gemäß § 566 a BGB nach Beendigung des Mietver­hält­nisses vom Erwerber die geleistete Kaution zurückfordern. Die Vorschrift findet jedoch dann keine Anwendung, wenn der Grund­s­tück­s­erwerb vor dem 1. September 2001, dem Tag des Inkrafttretens der Vorschrift, erfolgte. Ist dies der Fall, so gilt weiterhin § 572 BGB alte Fassung, wonach der Rück­zahlungs­anspruch nur bestand, wenn die Kaution an den Erwerber weitergeleitet wurde. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung leisteten zu Mietbeginn im Mai 1996 eine Kaution in Höhe von 4.250 DM. Nachfolgend kam es zu einem Eigentümerwechsel an der vermieteten Wohnung. Nachdem das Mietverhältnis im Oktober 2002 endete, verlangten die Mieter von der neuen Vermieterin die Rückzahlung der Kaution. Diese weigerte sich jedoch zu zahlen und führte als Begründung an, dass sie die Mietkaution von der alten Vermieterin nicht erhalten habe. Da die Mieter dies nicht gelten ließen, kam der Fall vor Gericht.

Amtsgericht und Landgericht verneinten Rückzah­lungs­an­spruch

Sowohl das Amtsgericht Pankow/Weißensee als auch das Landgericht Berlin verneinten einen Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution. Das Landgericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Eigen­tü­mer­wechsel vor dem 1. September 2001 und somit vor In-Kraft-Treten des § 566 a BGB stattgefunden habe. Daher sei der Fall nach der alten Rechtslage zu beurteilen gewesen. Gemäß § 572 BGB alte Fassung habe nur dann ein Rückzah­lungs­an­spruch bestanden, wenn der Erwerber von dem Vermieter die Mietkaution erhalten habe. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen. Gegen diese Entscheidung legten die Mieter Revision ein. Ihrer Meinung sei der Fall nach der neuen Rechtslage zu beurteilen gewesen. Nach dem neuen § 566 a BGB komme es nicht darauf an, ob der Erwerber die Kaution erhalten habe.

Bundes­ge­richtshof hielt § 566 a BGB ebenfalls für nicht anwendbar

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Die Rückzah­lungs­pflicht der neuen Eigentümerin habe sich nicht nach § 566 a BGB bemessen. Diese Vorschrift sei nicht anzuwenden gewesen. Denn es sei aus Art. 229 § 3 EGBGB nicht zu entnehmen, dass die Regelung auf Grund­s­tückskäufe vor dem In-Kraft-Treten der Vorschrift am 1. September 2001 anzuwenden sei.

Vertrau­ens­schutz und Rechts­si­cherheit erfordern Überg­angs­vor­schriften

Nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs sei aus Gründen des Vertrau­ens­schutzes und der Rechts­si­cherheit für Mietverträge Überg­angs­vor­schriften erforderlich. Denn solche Verträge werden teilweise lange vor dem In-Kraft-Treten von neuem Recht geschlossen. Die Mietver­trags­parteien haben die Verträge entsprechend der alten Rechtslage ausgestaltet. Dies gelte auch für Kaufverträge. In vielen Fällen werde der Erwerber im Vertrauen auf die Regelung des § 572 BGB a.F. die vom Mieter geleistete Kaution bei den Vertrags­ver­hand­lungen nicht berücksichtigt haben. Aufgrund dessen Regelung habe für ihn kein Anlass bestanden, auf eine Weiterleitung der Kaution zu drängen. Würde man ihm nachträglich dennoch die Erstat­tungs­pflicht nach § 566 a BGB auferlegen, wäre sein berechtigtes Vertrauen auf den Bestand der alten Rechtslage nicht geschützt.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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