21.11.2024
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Dokument-Nr. 17122

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Urteil06.11.2013BundesgerichtshofVIII ZR 353/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BB 2014, 129Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2014, Seite: 129
  • ITRB 2014, 50Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB), Jahrgang: 2014, Seite: 50
  • K&R 2014, 204Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2014, Seite: 204
  • MDR 2014, 137Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2014, Seite: 137
  • MMR 2014, 166Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2014, Seite: 166
  • NJW 2014, 454Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 454
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Ellwangen, Urteil10.02.2012, 5 O 234/11
  • Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil25.10.2012, 2 U 45/12
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil06.11.2013

Möbel­ver­sand­handel darf in AGB-Klausel eigene Haftung für Liefer­ver­zö­ge­rungen durch Transprort­unternehmen nicht ausschließenBGH zur Inhalts­kon­trolle Allgemeiner Geschäfts­bedingungen im Möbel­ver­sand­handel

Der Bundes­ge­richtshof hatte sich mit der Wirksamkeit einer in den Allgemeinen Geschäfts­bedingungen einer Möbel­versand­händlerin enthaltenen Versand- und Gefahr­übergangs­klausel zu befassen. Das Gericht entschied, dass eine Klausel, nach der ein Möbel­ver­sand­handel nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Tarnsport­unternehmen schuldet, den Kunden unangemessen benachteiligt, weil sie ohne sachlichen Grund von der gesetzlichen Regelung über den Leistungsort abweicht und dadurch den Gefahrübergang zum Nachteil des Kunden verändert.

Die beklagte Möbelhändlerin des zugrunde liegenden Falls betreibt auch einen Online-Shop. In den Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen für den Online-Shop ist geregelt:

"Wir schulden nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Trans­port­un­ter­nehmen und sind für vom Trans­port­un­ter­nehmen verursachte Verzögerungen nicht verantwortlich."

Verbrau­cher­schutz­verband hält AGB-Klausel für unwirksam

Der klagende Verbrau­cher­schutz­verband hält diese Klausel für unwirksam und nimmt die Beklagte auf Unterlassung ihrer Verwendung gegenüber Verbrauchern in Anspruch.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlan­des­gericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten insoweit abgewiesen.

Vertragsklausel hält Inhalts­kon­trolle nach § 307 BGB nicht stand

Die vom Berufungs­gericht zugelassene Revision des Klägers hatte Erfolg. Der Bundes­ge­richtshof entschied, dass die Klausel der Inhalts­kon­trolle nach § 307 BGB* nicht standhält. Die Klausel bezieht sich, wie sich aus den Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen der Beklagten ergibt, auch auf Kaufverträge, in denen sich die Beklagte zur Montage der Möbel beim Kunden verpflichtet. Bei einem Möbel­kauf­vertrag mit der Verpflichtung des Verkäufers zur Montage der bestellten Möbel beim Kunden liegt nach der Natur des Schuld­ver­hält­nisses eine Bringschuld vor. Denn bei solchen Verträgen kann die Montage der gekauften Möbel als vertraglich geschuldete Leistung des Verkäufers nur beim Kunden erbracht und auch nur dort festgestellt werden, ob die Kaufsache vertragsgemäß geliefert und aufgebaut wurde.

BGH rügt unangemessene Benachteiligung der Kunden

Die Klausel, nach der die Beklagte nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Tarns­port­un­ter­nehmen schuldet, benachteiligt den Kunden eines solchen Vertrages unangemessen, weil sie ohne sachlichen Grund von der gesetzlichen Regelung über den Leistungsort abweicht und dadurch den Gefahrübergang zum Nachteil des Kunden verändert (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB).

Regelung des Versandhandels verstößt gegen Klauselverbot

Hinzu kommt, dass die Klausel die Haftung der Beklagten für ein Verschulden des Trans­port­un­ter­nehmens als ihres Erfül­lungs­ge­hilfen ausschließt; insoweit verstößt die Regelung auch gegen das Klauselverbot des § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB*.

* § 307 BGB Inhalts­kon­trolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. [...]

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist [...].

* § 309 BGB Klauselverbote ohne Wertungs­mög­lichkeit

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen unwirksam [...]

7. [...]

b) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflicht­ver­letzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflicht­ver­letzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül­lungs­ge­hilfen des Verwenders beruhen. [...]

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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