18.10.2024
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Dokument-Nr. 3618

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Amtsgericht München Urteil27.04.2006

Zu lange Lieferzeiten berechtigen zum Rücktritt vom Kaufvertrag12 Wochen beim Möbelkauf sind marktüblich und zumutbar

Der Kläger renovierte im Februar 2005 seine gesamte Wohnung. Im Zuge dieser Verschönerung bestellte er zwei Schränke, ein Bett, einen Nachttisch und eine Tischlampe bei der Beklagten und bezahlte 4.785,- Euro an. Die Wohnung war schließlich fertig, aber die Möbel ließen auf sich warten. Die Beklagte teilte dem Kläger mit, dass er voraussichtlich in der Woche vom 30.05.2005 bis 05.06.2005 mit der Lieferung der Möbel rechnen könne. Nachdem im Juni keine Möbel kamen und auch kein neuer Liefertermin genannt wurde, lehnte der Kläger eine weitere Lieferung im Juni 2005 ab und verlangte sein Geld zurück.

Da die Beklagte sich weigerte und als neuen Liefertermin für den Schrank die letzte Septemberwoche und für das Bett die zweite Dezemberwoche nannte, klagte der Kläger vor dem Amtsgericht München und bekam dort Recht:

Nach Ansicht des Gerichts liegt nach der allgemeinen Lebenserfahrung bei Markenmöbeln eine Lieferzeit von bis zu drei Monaten noch im marktüblichen Bereich. In Anbetracht der Umstände, dass seit der Bestellung bis zur Rücktritts­er­klärung 15 Wochen und 5 Tage vergangen waren und die Beklagte dem Kläger bis zu diesem Zeitpunkt immer noch keinen verbindlichen Liefertermin genannt hatte, erschien ein sofortiger Rücktritt vom Vertrag ohne Nachfrist­setzung gerechtfertigt. Dem Kläger war ein weiteres Zuwarten unzumutbar. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass die Herstel­ler­firmen Lieferzeiten für den Schrank von sieben Monaten und für das Bett von ca. 9,5 Monaten angekündigt hatten. Dies war in keinem Fall mehr als üblich anzusehen. Auf solche ungewöhnlich langen Lieferzeiten hätte der Kunde bei Vertragsschluss ausdrücklich hingewiesen werden müssen.

Die Beklagte nahm ihre vor dem Landgericht München I eingelegte Berufung wieder zurück, da das Landgericht München I darauf hinwies, dass es die Ansicht des Amtsgerichts München teile.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des AG München vom 04.12.2006

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