18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 31323

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Beschluss03.08.2021BundesgerichtshofVIII ZR 329/19
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2021, 1425Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2021, Seite: 1425
  • WuM 2021, 681Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2021, Seite: 681
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Berlin-Charlottenburg , Urteil11.01.2019, 219 C 179/18
  • Landgericht Berlin, Urteil30.10.2019, 64 S 36/19
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss03.08.2021

BGH: Widerruf der Unter­mie­ter­laubnis begründet kein berechtigtes Interesse an Kündigung des Unter­miet­verhältnissesWiderruf der Unter­mie­ter­laubnis rechtfertigt bei konkreten Rückkehrwillen des Hauptmieters die Kündigung des Untermieters

Widerruft der Vermieter die Unter­mie­ter­laubnis, so begründet dies allein kein berechtigtes Interesse an der Kündigung des Unter­miet­verhältnisses gemäß § 573 Abs. 1 BGB. Eine Kündigung ist aber bei einem konkreten Rückkehrwillen des Hauptmieters möglich. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2017 wurde eine ursprünglich erteilte Erlaubnis zur Untervermietung einer in Berlin liegenden Wohnung widerrufen. Die Hauptmieter hatten die Wohnung untervermietet, da sie aus beruflichen Gründen aus Berlin gezogen waren. Nach dem Widerruf der Untermieterlaubnis kündigten die Hauptmieter das Unter­miet­ver­hältnis ordentlich. Da sich der Untermieter nachfolgend weigerte die Kündigung zu akzeptieren, erhoben die Hauptmieter Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Während das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg der Klage stattgab, wies sie das Landgericht Berlin zurück. Dagegen richtete sich die Revision der Hauptmieter.

Recht zur Kündigung wegen berechtigten Interesses nur bei konkreten Rückkehrwillen

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung des Landgericht. Ein Recht zur Kündigung gemäß § 573 Abs. 1 BGB habe nicht bestanden, da den Hauptmietern kein berechtigtes Interesse an der Kündigung zugestanden habe. Dies hätte die konkrete Absicht der Hauptmieter, in die Wohnung alsbald zurückehren zu wollen, vorausgesetzt. Daran habe es hier gefehlt.

Widerruf der Unter­mie­ter­laubnis begründet an sich kein Kündigungsrecht

Nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs begründe allein die Gefahr, einer auf § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB gestützte Kündigung des Haupt­miet­ver­hält­nisses durch die Vermieterin kein berechtigtes Interesse an der Kündigung des Unter­miet­ver­hält­nisses. Dabei sei es unerheblich, ob ein - unterstellt wirksamer - Widerruf der Unter­mie­ter­laubnis überhaupt eine Pflicht des Hauptmieters zur Kündigung des aufgrund dieser Erlaubnis eingegangenen Unter­miet­ver­hält­nisses begründen kann.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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