18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 24695

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Urteil22.03.2017Landgericht Berlin65 S 285/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2017, 260Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2017, Seite: 260
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Urteil25.05.2016, 19 C 289/15
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Urteil22.03.2017

Widerruf einer unbefristeten Unter­mie­ter­laubnis aus wichtigem Grund zulässigUnzumutbarkeit der weiteren Untervermietung aufgrund langjährigen Wechsels des Lebens­mit­tel­punkts des Hauptmieters

Eine ohne Rechtspflicht erteilte unbefristete Unter­mie­ter­laubnis kann aus wichtigem Grund widerrufen werden. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die weitere Untervermietung aufgrund des langjährigen Wechsels des Lebens­mit­tel­punkts des Hauptmieters und seines nicht absehbaren Rückkehrwillens für den Vermieter unzumutbar wird. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall zogen die Mieter einer Wohnung mit ihren Kindern in ein Haus. In diesem Zusammenhang wurde ihnen im Juni 1999 von der damaligen Vermieterin eine unbefristete Untermieterlaubnis für die Wohnung erteilt, obwohl den Mietern ein Anspruch darauf nicht zugestanden hatte. Die Mieter wollten die Wohnung als möglichen Rückzugsort vorhalten, ohne einen konkreten Rückkehr­zeitpunkt zu haben. Im Juli 2014 erklärte die nunmehr neue Vermieterin den Widerruf der Unter­mie­ter­laubnis und kündigten schließlich das Mietverhältnis im September 2014 ordentlich, da die Mieter die Untervermietung trotz der widerrufenen Erlaubnis fortsetzten. Die Vermieterin musste schließlich Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung erheben, da sich die Mieter weigerten die Wohnung aufzugeben.

Amtsgericht wies Klage ab

Das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg wies die Klage ab. Die ordentliche Kündigung sei unwirksam gewesen, da ein Recht zum Widerruf der Unter­mie­ter­laubnis nicht bestehe. Gegen diese Entscheidung legte die Vermieterin Berufung ein.

Landgericht bejaht Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Vermieterin und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der Vermieterin stehe ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung gemäß § 546 Abs. 1 BGB zu. Sie habe das Mietverhältnis wirksam kündigen dürfen, da die Mieter durch die fortgesetzte Untervermietung trotz des Widerrufs der Unter­ver­mie­ter­laubnis ihre vertraglichen Pflichten nicht nur unerheblich verletzt haben (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB).

Wirksamer Widerruf der Unter­mie­ter­laubnis aus wichtigem Grund

Die Vermieterin habe nach Ansicht des Landgerichts die Unter­mie­ter­laubnis aus wichtigem Grund widerrufen dürfen. Zwar habe sich die Erlaubnis auf eine unbefristete Untervermietung bezogen. Dennoch sei der Widerruf zulässig gewesen, da die Mieter inzwischen von der Erlaubnis in einem Umfang Gebrauch gemacht haben, der von dieser nicht mehr gedeckt gewesen sei. Die Mieter haben zum Zeitpunkt der Kündigung ihren Lebensmittelpunkt bereits seit 15 Jahren nicht mehr in der Wohnung gehabt, sondern diese dauerhaft an wechselnde Untermieter untervermietet. Eine sich über einen derart langen Zeitraum erstreckende Untervermietung ohne hinreichend konkre­ti­sierbaren Rückkehrwillen sei von der Erlaubnis nicht mehr gedeckt. Dies gelte vor allem in Anbetracht der angespannten Wohnungslage in Berlin.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/WuM 2017, 260/rb)

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