21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 1935

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Urteil25.01.2006BundesgerichtshofVIII ZR 3/05
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2006, 247Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2006, Seite: 247
  • MDR 2006, 920Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2006, Seite: 920
  • NJW 2006, 1059Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2006, Seite: 1059
  • NZM 2006, 254Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2006, Seite: 254
  • WuM 2006, 152Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2006, Seite: 152
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil25.01.2006

BGH entscheidet über Kündi­gungs­verzicht bei Staffel­miet­ver­trägen - BGH begrenzt Kündi­gungs­verbotKündi­gungs­aus­schluss von mehr als vier Jahren ist unwirksam

In (Formular-) Mietverträgen darf die Kündigung für höchstens vier Jahre ausgeschlossen werden. Wenn die Dauer des vereinbarten Kündi­gungs­ver­zichts länger ist, ist die gesamte Klausel unwirksam. Das geht aus einem Urteil des Bundes­ge­richtshofs (BGH) hervor.

Im entschiedenen Fall lautete die Formulierung im Mietvertrag: "Die Parteien sind sich darüber einig, dass in Abänderung des Mietvertrages eine Kündigung auf die Dauer von 5 Jahren ausgeschlossen wird." Trotzdem kündigten die Mieter ein halbes Jahr nach Vertragsbeginn und zogen wenig später aus. Mehrere Monate stand die Wohnung leer. Der Vermieter verlangte von den Mietern die Miete für den Zeitraum, in dem die Wohnung leer stand. Der BGH wies die Klage des Vermieters ab. Er führte aus, dass ein formularmäßiger Kündi­gungs­aus­schluss wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters in der Regel unwirksam sei, wenn seine Dauer mehr als vier Jahre beträgt (siehe auch Urteil vom 6. April 2005 - VIII ZR 27/04). Diese Grundsätze würden auch bei einem Kündigungsverzicht in den Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen eines Staffel­miet­ver­trages gelten. Wenn die Dauer des formularmäßig vereinbarten Kündi­gungs­ver­zichts den Zeitraum von vier Jahren übersteige, so ist sie nicht nur hinsichtlich des über das Höchstmaß überschrei­tenden Zeitraums unwirksam, sondern sei insgesamt unwirksam.

Eine teilweise Aufrecht­er­haltung der Klausel käme auch deshalb nicht in Betracht, da ansonsten dem Klausel­ver­wender die Möglichkeit eröffnet würde, bei der Aufstellung seiner Konditionen unbedenklich über die Grenze des Zulässigen hinauszugehen, ohne mehr befürchten zu müssen, als dass die Benachteiligung seines Vertrags­partners durch das Gericht auf ein gerade noch zulässiges Maß zurückgeführt werde.

Vorinstanzen:

LG Mainz; AG Mainz

Quelle: ra-online

der Leitsatz

BGB § 557 a Abs. 3, Abs. 4; § 307 Abs. 1 Satz 1

Übersteigt die Dauer des in einem Staffel­miet­vertrag formularmäßig vereinbarten Kündi­gungs­ver­zichts den in § 557 a Abs. 3 BGB genannten Zeitraum von vier Jahren, so ist die Klausel wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters insgesamt unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die zu der Vorgän­ger­be­stimmung - § 10 Abs. 2 Satz 6 MHG - entwickelte Rechtsprechung, nach der ein solcher Kündi­gungs­verzicht nur insoweit unwirksam ist, als er den Zeitraum von vier Jahren übersteigt, lässt sich auf § 557 a BGB nicht übertragen.

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