21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 2738

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Bundesgerichtshof Urteil14.06.2006

BGH zum indivi­du­a­l­ver­traglich vereinbarten Kündi­gungs­verzicht von mehr als vier Jahren bei Staffel­miet­ver­trägenKündi­gungs­verzicht nicht insgesamt unwirksam

Wenn ein Mieter in einem Staffel­miet­vertrag individuell den Ausschluss der Kündigungsfrist vereinbart, bleibt er daran grundsätzlich gebunden. Die Bindungsfrist wird jedoch auf vier Jahre begrenzt, auch wenn eine längere Frist vorgesehen war (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 25.01.2006 - VIII ZR 3/05). Das hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Im Fall hatten Mieter und Vermieter vereinbart, dass der Mietvertrag "für die Dauer von 60 Monaten geschlossen" wird. Danach sollte er sich jeweils um weitere 12 Monate verlängern, wenn er nicht gekündigt wird. Mietver­trags­beginn war der 1. Mai 2002.

In einer Anlage zum Mietvertrag hieß es noch einmal explizit: "Der Mieter verzichtet bis zum 30.04.2007 auf eine ordentliche Kündigung des Mietver­hält­nisses. Die Parteien sind sich darüber einig, dass diese Regelung indivi­du­a­l­ver­traglich ausgehandelt worden ist". Ferner wurde eine Staffelmiete vereinbart, die erstmals zum 1. Mai 2003 erfolgen sollte.

Der Mieter kündigte das Mietverhältnis dann allerdings schon zum 31. März 2003. Gerichtlich wollte der Mieter feststellen lassen, dass das Mietverhältnis zu diesem Zeitpunkt endete und er keine weitere Miete zahlen muss.

Vor dem Bundes­ge­richtshof hatte der Mieter aber nur teilweise Erfolg. Die Richter führten aus, dass gemäß § 557 a Abs. 3 Satz 1 BGB ein Kündungs­verzicht bei Staffel­miet­ver­trägen nur für die Dauer von vier Jahren möglich sei. Das bedeute aber nicht, dass ein längerer Kündi­gungs­verzicht (hier fünf Jahre) gemäß § 557 a Abs. 4 BGB insgesamt unwirksam sei. Vielmehr sei der Kündi­gungs­verzicht nur insoweit unwirksam, als seine Dauer vier Jahre seit Abschluss der Staffel­miet­ver­ein­barung übersteige.

Dass die Staffel­miet­ver­ein­barung erst zum 1. Mai 2003 wirksam werden sollte, rechtfertige keine andere Beurteilung. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 557 a BGB beginne die Vierjahresfrist mit "Abschluss" des Mietvertrages und der gleichzeitig vereinbarten Staffel­miet­ver­ein­barung.

Vorinstanzen:

LG Darmstadt, Entscheidung v. 28.07.2004 - 21 S 264/03

AG Michelstadt, Entscheidung v. 26.09.2003 - 1 C 222/03

Quelle: ra-online

der Leitsatz

BGB § 557 a Abs. 3, Abs. 4

Übersteigt die Dauer des in einem Staffel­miet­vertrag indivi­du­a­l­ver­traglich vereinbarten Kündi­gungs­ver­zichts des Mieters den nach § 557 a Abs. 3 BGB zulässigen Zeitraum von vier Jahren, so ist der Kündi­gungs­verzicht gemäß § 557 a Abs. 4 BGB nicht insgesamt, sondern nur insoweit unwirksam, als seine Dauer den genannten Zeitraum überschreitet (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 25. Januar 2006 - VIII ZR 3/05, NJW 2006, 1059).

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