18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 4424

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Urteil20.06.2007BundesgerichtshofVIII ZR 303/06
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MietRB 2007, 256Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB), Jahrgang: 2007, Seite: 256
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Halle (Saale), Urteil28.04.2006, 92 C 840/06
  • Landgericht Halle, Urteil25.10.2006, 2 S 137/06
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil20.06.2007

BGH: Vermieter darf auch ohne erhöhten Mietspiegel Mieterhöhung auf ortsübliche Vergleichsmiete vernehmenErhöhung darf innerhalb von drei Jahren maximal 20 Prozent betragen

Mieter müssen die Erhöhung einer günstigen Miete auch dann hinnehmen, wenn sich seit ihrem Einzug die ortsübliche Vergleichsmiete nicht erhöht hat. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden. "Der Mieter muss von vornherein damit rechnen, dass die Miete stufenweise bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete angepasst wird, sofern die Parteien keine Vereinbarung getroffen haben, die eine Mieterhöhung ausschließt", führten die Richter aus.

Gemäß §§ 558 ff. BGB kann der Vermieter vom Mieter unter bestimmten Voraussetzungen Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen. Der Bundes­ge­richtshof hatte über die Frage zu entscheiden, ob ein solcher Anspruch des Vermieters ausgeschlossen ist, wenn die ursprünglich vereinbarte Miete unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt und sich die ortsübliche Vergleichsmiete seit Vertragsschluss nicht erhöht hat.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall vereinbarten die Parteien im Mietvertrag vom 19. August 2004 eine Miete von 4 €/m². Die ortsübliche Vergleichsmiete belief sich zu dieser Zeit auf 4,60 €/m². Mit Schreiben vom 26. September 2005 verlangte die Klägerin - bei unveränderter ortsüblicher Vergleichsmiete - Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete auf 4,26 €/m² ab dem 1. Dezember 2005.

Das Amtsgericht hat die auf Zustimmung zur Mieterhöhung gerichtete Klage der Vermieterin abgewiesen. Auf deren Berufung hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und der Klage stattgegeben.

Der Bundes­ge­richtshof hat die vom Berufungs­gericht zugelassene Revision der beklagten Mieter zurückgewiesen. Nach Wortlaut und Zweck der gesetzlichen Regelung setzt ein Mieter­hö­hungs­ver­langen nicht voraus, dass sich die ortsübliche Vergleichsmiete seit Vertragsschluss erhöht hat. Das Vergleichs­mie­ten­system soll es dem Vermieter ermöglichen, eine am Markt orientierte, die Wirtschaft­lichkeit der Wohnung regelmäßig sicherstellende Miete zu erzielen. Das trifft auch auf denjenigen Vermieter zu, der bei Vertragsbeginn eine für den Mieter besonders günstige, unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegende Miete vereinbart hat. Der Mieter muss im Gegenteil von vornherein damit rechnen, dass die Miete stufenweise bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete angepasst wird, sofern die Parteien keine Vereinbarung getroffen haben, die eine Mieterhöhung ausschließt. Den Interessen des Mieters wird insbesondere durch die Grenze der ortsüblichen Vergleichsmiete, die Jahres­s­perrfrist, die 15-monatige Wartezeit und die Kappungsgrenze (§ 558 Abs. 3 BGB) Rechnung getragen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 81/07 des BGH vom 20.06.2007

der Leitsatz

BGB § 558

Einem Mieter­hö­hungs­ver­langen nach § 558 BGB steht nicht entgegen, dass die Ausgangsmiete unter der - seit Vertragsbeginn unveränderten - ortsüblichen Vergleichsmiete liegt (Fortführung von BGH, Urteil vom 6. Juli 2005 - VIII ZR 322/04, NJW 2005, 2521).

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