Das Gericht hält die Klausel im Mietvertrag, wonach der Vermieter einseitig zu Mieterhöhungen berechtigt ist, für unwirksam, da sie gegen § 557 IV BGB (früher: § 10 I MHG - Miethöhegesetz) verstoße. Nach dieser Vorschrift ist eine zum Nachteil des Mieters vom Gesetz abweichende Vereinbarung über Mieterhöhungen unwirksam.
Das Gesetz regele abschließend diejenigen Fälle, in denen die Miete einseitig erhöht werden dürfe, etwas anderes könne nur gelten, wenn der Mieter während des Bestehens des Mietverhältnisses einer Mieterhöhung um einen bestimmten Betrag zugestimmt habe. Eine solche Zustimmung durch schlüssiges Verhalten sei jedoch in den zunächst vorbehaltlos erfolgten Zahlungen durch die Klägerin nicht zu sehen.
Der Beklagte durfte diesem Verhalten der Klägerin deshalb keine konkludente Zustimmung zum Mieterhöhungsverlangen entnehmen, weil seine einseitige Neufestsetzung der Miethöhe schon kein Angebot auf den Abschluss einer Mieterhöhungsvereinbarung dargestellt habe. Denn aus der Sicht der Klägerin habe der Beklagte insoweit lediglich von seinem einseitigen Bestimmungsrecht Gebrauch gemacht, so dass die Klägerin sich schon aufgrund dieser einseitigen Erklärung des Beklagten zur Zahlung der höheren Miete verpflichtet fühlen musste.
Auch eine Umdeutung der nichtigen rechtsgeschäftlichen Erhöhungserklärung gem. § 140 BGB in ein annahmebedürftiges Vertragsangebot komme in diesem Fall schon deshalb nicht in Betracht, weil der Beklagte sich selbst zweifelsohne für berechtigt gehalten habe, die Miete durch einseitige Erklärung zu erhöhen.
Eine Verwirkung des Rückzahlungsanspruchs der Klägerin scheide aus, da es sich insoweit nicht um eine 'illoyale' Verspätung der Rechtsausübung handle. Dies deshalb, weil dem Verhalten der Klägerin anlässlich der vorbehaltlosen Mietzahlungen aus den genannten Gründen nicht eine Erklärungswirkung dahingehend beigemessen werden könne, sie sei mit der Mieterhöhung einverstanden gewesen.