Dokument-Nr. 17534
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Amtsgericht München Urteil14.08.2013
Mehrmalige Überweisung einer geforderten erhöhten Miete kann als stillschweigende Zustimmung zur Mieterhöhung gewertet werdenVermieter kann bei bereits überwiesener höherer Miete keine schriftliche Zustimmung zur Mieterhöhung verlangen
Schon die einmalige Zahlung der geforderten erhöhten Miete, jedenfalls jedoch die mehrmalige Überweisung dieser Miete, kann aus der maßgeblichen objektiven Empfängersicht nur so verstanden werden, dass damit dem Mieterhöhungsverlangen zugestimmt wird. Dies entschied das Amtsgericht München.
Im zugrunde liegenden Fall mietete ein Paar im Jahre 2006 eine Münchner Wohnung. Im Jahr 2013 verlangte die Vermieterin die Zustimmung zur Mieterhöhung von 950 Euro auf 1.140 Euro ab dem Monat April.
Vermieterin verlangt schriftliche Zustimmung zur Mieterhöhung
Die Mieter rührten sich darauf nicht, überwiesen jedoch ab dem gewünschten Zeitpunkt die erhöhte Miete. Die Vermieterin begnügte sich damit nicht, sondern verlangte die schriftliche Zustimmung zur Mieterhöhung. Sie wolle Sicherheit, schließlich könnten die Zahlungen eingestellt werden.
Mieter halten Änderung des Dauerauftrags für stillschweigende Zustimmung zur Mieterhöhung
Die Mieter gaben eine derartige Erklärung jedoch nicht ab. Durch die Änderung ihres monatlichen Dauerauftrages sei klar, dass sie stillschweigend zugestimmt hätten, auch wenn das Mieterhöhungsverlangen nicht wirksam gewesen sei.
Vermieterin klagt auf schriftliche Zustimmung zur Mieterhöhung
Durch diese Äußerung sah sich die Vermieterin in ihrer Befürchtung, die Zahlungen könnten eingestellt werden, bestätigt und erhob Klage vor dem Amtsgericht München auf Zustimmung zur Mieterhöhung.
Stillschweigende Zustimmung liegt in mehrfacher Überweisung der erhöhten Miete
Der zuständige Richter wies die Klage jedoch ab. Die Klage sei mangels Rechtsschutzbedürfnis bereits unzulässig, da die Mieter bereits dem Mieterhöhungsverlangen zugestimmt hätten. Die stillschweigende Zustimmung liege in der mehrfachen Überweisung der erhöhten Miete. Schon die einmalige Zahlung der geforderten Miete, jedenfalls jedoch die mehrmalige Überweisung könne aus der maßgeblichen objektiven Empfängersicht nur so verstanden werden, dass dem Mieterhöhungsverlangen zugestimmt wird.
Mieter hat durch Zahlung ohne Vorbehalt Rechtsauffassung über mögliche Unwirksamkeit der Mieterhöhung nicht weiterverfolgt
Auch einem unwirksamen Mieterhöhungsschreiben könne zugestimmt werden, so dass die Hinweise der Mieter, eigentlich sei das Verlangen unwirksam gewesen, kein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage darstellten. Die Mieter hätten ohne Vorbehalt bezahlt und somit diese Rechtsauffassung nicht weiterverfolgt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.01.2014
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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