15.11.2024
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Amtsgericht München Urteil14.08.2013

Mehrmalige Überweisung einer geforderten erhöhten Miete kann als still­schweigende Zustimmung zur Mieterhöhung gewertet werdenVermieter kann bei bereits überwiesener höherer Miete keine schriftliche Zustimmung zur Mieterhöhung verlangen

Schon die einmalige Zahlung der geforderten erhöhten Miete, jedenfalls jedoch die mehrmalige Überweisung dieser Miete, kann aus der maßgeblichen objektiven Empfängersicht nur so verstanden werden, dass damit dem Miet­erhöhungs­verlangen zugestimmt wird. Dies entschied das Amtsgericht München.

Im zugrunde liegenden Fall mietete ein Paar im Jahre 2006 eine Münchner Wohnung. Im Jahr 2013 verlangte die Vermieterin die Zustimmung zur Mieterhöhung von 950 Euro auf 1.140 Euro ab dem Monat April.

Vermieterin verlangt schriftliche Zustimmung zur Mieterhöhung

Die Mieter rührten sich darauf nicht, überwiesen jedoch ab dem gewünschten Zeitpunkt die erhöhte Miete. Die Vermieterin begnügte sich damit nicht, sondern verlangte die schriftliche Zustimmung zur Mieterhöhung. Sie wolle Sicherheit, schließlich könnten die Zahlungen eingestellt werden.

Mieter halten Änderung des Dauerauftrags für still­schweigende Zustimmung zur Mieterhöhung

Die Mieter gaben eine derartige Erklärung jedoch nicht ab. Durch die Änderung ihres monatlichen Dauerauftrages sei klar, dass sie stillschweigend zugestimmt hätten, auch wenn das Mieter­hö­hungs­ver­langen nicht wirksam gewesen sei.

Vermieterin klagt auf schriftliche Zustimmung zur Mieterhöhung

Durch diese Äußerung sah sich die Vermieterin in ihrer Befürchtung, die Zahlungen könnten eingestellt werden, bestätigt und erhob Klage vor dem Amtsgericht München auf Zustimmung zur Mieterhöhung.

Still­schweigende Zustimmung liegt in mehrfacher Überweisung der erhöhten Miete

Der zuständige Richter wies die Klage jedoch ab. Die Klage sei mangels Rechts­schutz­be­dürfnis bereits unzulässig, da die Mieter bereits dem Mieter­hö­hungs­ver­langen zugestimmt hätten. Die stillschweigende Zustimmung liege in der mehrfachen Überweisung der erhöhten Miete. Schon die einmalige Zahlung der geforderten Miete, jedenfalls jedoch die mehrmalige Überweisung könne aus der maßgeblichen objektiven Empfängersicht nur so verstanden werden, dass dem Mieter­hö­hungs­ver­langen zugestimmt wird.

Mieter hat durch Zahlung ohne Vorbehalt Rechts­auf­fassung über mögliche Unwirksamkeit der Mieterhöhung nicht weiterverfolgt

Auch einem unwirksamen Mieter­hö­hungs­schreiben könne zugestimmt werden, so dass die Hinweise der Mieter, eigentlich sei das Verlangen unwirksam gewesen, kein Rechts­schutz­be­dürfnis für die Klage darstellten. Die Mieter hätten ohne Vorbehalt bezahlt und somit diese Rechts­auf­fassung nicht weiterverfolgt.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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