21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 7225

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Bundesgerichtshof Urteil19.11.2008

BGH: Einseitiger Kündi­gungs­verzicht von Mietern im Formu­la­r­miet­vertrag ist unwirksamAnderes kann gelten, wenn es für den Mieter einen Ausgleich gibt

Auch wenn ein Mieter auf sein Kündigungsrecht im Mietvertrag verzichtet hat, kann er seine Wohnung fristgerecht kündigen. Dies gilt zumindest dann, wenn der Mieter für den Kündi­gungs­verzicht keinen Ausgleich vom Vermieter erhält, der den Verzicht rechtfertigen könnte, entschied der Bundes­ge­richtshof.

Im zugrunde liegenden Fall war eine Mieterin im Januar 2005 in ihre neue Wohnung eingezogen, zum September desselben Jahres hatte sie den Vertrag wieder gekündigt. Im Formularmietvertrag hieß es unter § 2: "Es wird vereinbart, dass der Mieter auf sein ordentliches Kündigungsrecht ein Jahr lang, ab Mietbeginn, verzichtet und er in dieser Zeit demnach nur außerordentlich kündigen kann!"

Vermieter verlangt Miete für ein volles Jahr

Die Mieter gaben die Wohnung am 28. Oktober 2005 an den Vermieter zurück. Das Amtsgericht verurteilte die Mieter zur Zahlung der Miete bis einschließlich Oktober 2005. Der Vermieter wollte jedoch auch die Miete für den Zeitraum November 2005 bis einschließlich Februar 2006 erhalten. Das Amtsgericht Weißenfels und das Landgericht Halle als Berufungs­gericht wiesen dieses Begehren des Vermieters aber zurück.

BGH: Einseitiger Kündi­gungs­verzicht des Mieters ist unwirksam

Ebenso entschied der Bundes­ge­richtshof (Revisi­ons­instanz). Er führte aus, dass der einseitige Kündi­gungs­sau­schluss zu Lasten der Mieter gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist. Die Mieter würden durch den einseitigen, befristeten Kündi­gungs­aus­schluss unangemessen benachteiligt.

BGH grenzt vorliegenden Fall zu früherer Entscheidung ab

Die Richter des Bundes­ge­richtshofs wiesen darauf hin, dass der vorliegende Fall sich von dem Urteil vom 23.11.2005 - VIII ZR 154/04 - unterscheide. Damals hatte der Senat im Zusammenhang mit einer Staffel­miet­ver­ein­barung entschieden, dass ein einseitiger Kündi­gungs­sau­schluss wirksam vereinbart worden sei. In der genannten Entscheidung verneinten die Bundesrichter eine unangemessene Benachteiligung des Mieters deshalb, weil der den Mieter benach­tei­ligende einseitige Kündi­gungs­aus­schluss durch die Gewährung von Vorteilen ausgeglichen worden sei, welche die Staffel­miet­ver­ein­barung (auch) für den Mieter biete und in denen bereits der Gesetzgeber die sachliche Rechtfertigung für einen zeitlich begrenzten Ausschluss des Kündi­gungs­rechts des Mieters gesehen habe.

Im vorliegenden Fall gab es keinen Ausgleich für den Mieter

Im vorliegenden Fall wurde kein Staffel­miet­vertrag geschlossen. Es fehlte auch sonst an der Gewährung eines ausgleichenden Vorteils für den Mieter, der den einseitigen Kündigungsverzicht hätte rechtfertigen können.

BGH-Richter unterscheiden, ob der Kündi­gungs­verzicht indivi­du­a­l­ver­traglich oder im Formu­la­r­miet­vertrag vereinbart wurde

Die Richter sahen auch keinen Widerspruch zur ihrer Entscheidung vom 22. Dezember 2003 - Az. VIII ZR 81/03 - (NJW 2004, 1448). Dort wurde zwar die Wirksamkeit eines einseitigen Verzichts des Wohnraummieters auf sein gesetzliches Kündigungsrecht bejaht. Der vorliegende Fall unterscheide sich allerdings von dem damaligen Rechtsstreit in einem wesentlichen Punkt: Im dortigen Verfahren war der Kündi­gungs­verzicht indivi­du­a­l­rechtlich vereinbart. Damit sei die hier einschlägige Vorschrift des § 307 BGB unanwendbar gewesen, der nur eine Regelung für Allgemeine Geschäfts­be­din­gungen enthalte.

Quelle: ra-online (pt)

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