18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 1325

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Urteil22.12.2003BundesgerichtshofVIII ZR 81/03
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • IBR 2004, 1082Zeitschrift: Immobilien- und Baurecht (IBR), Jahrgang: 2004, Seite: 1082
  • MDR 2004, 436Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2004, Seite: 436
  • MietRB 2004, 161Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB), Jahrgang: 2004, Seite: 161
  • NJW 2004, 1448Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2004, Seite: 1448
  • NZM 2004, 216Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2004, Seite: 216
  • WuM 2004, 157Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2004, Seite: 157
  • ZMR 2004, 251Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2004, Seite: 251
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil22.12.2003

Ausschluss des gesetzlichen Kündi­gungs­rechts des Mieters zulässigMieter darf auf sein Kündigungsrecht verzichten

Mietverträge dürfen für einen bestimmten Zeitraum das gesetzliche Kündigungsrecht ausschließen. Dies hat der Bundes­ge­richtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden. Wer beispielsweise für 60 Monate auf sein Kündigungsrecht verzichtet, kann erst nach Ablauf von 5 Jahren kündigen.

Der Bundes­ge­richtshof hatte über die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage zu entscheiden, ob in einem Wohnungs­miet­vertrag der Mieter durch individual-vertragliche Vereinbarung (befristet) auf sein gesetzliches Kündigungsrecht wirksam verzichten kann.

In dem zu entscheidenden Fall hatten die Beklagten durch Vertrag vom 17. Oktober 2001 eine Wohnung gemietet. Nach dem Formu­la­r­miet­vertrag war der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen worden, wobei das Mietverhältnis am 1. Januar 2002 beginnen sollte. In einem handschrift­lichen Zusatz zum Mietvertrag war vereinbart, daß die Mieter für die Dauer von 60 Monaten auf ihr gesetzliches Kündigungsrecht verzichteten. Nachdem die Beklagten vor Mietbeginn mitgeteilt hatten, daß sie an einer Erfüllung des Mietver­hält­nisses nicht mehr interessiert seien und den Mietvertrag hilfsweise kündigten, zahlten sie lediglich für den Monat Januar 2002 die vertraglich vereinbarte Miete. Seit April 2002 ist die Wohnung anderweitig vermietet.

Mit ihrer Klage haben die Kläger die Beklagten auf Mietzahlung für die Monate Februar und März 2002 in Anspruch genommen. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.

Auf die vom Berufungs­gericht zugelassene Revision hat der Bundes­ge­richtshof der Klage nunmehr in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung hat er ausgeführt, entgegen der Ansicht des Landgerichts liege in der von den Parteien getroffenen Vereinbarung kein Verstoß gegen § 573 c Abs. 4 BGB, nach welcher Vorschrift Vereinbarungen unwirksam sind, welche zum Nachteil des Mieters von den gesetzlichen Kündi­gungs­fristen des § 573 c Abs. 1 BGB abweichen. Durch den vereinbarten Kündi­gungs­verzicht würden die einzuhaltenden Kündi­gungs­fristen nicht verändert. Die Frage, mit welcher Frist das Mietverhältnis gekündigt werden könne, stelle sich vielmehr erst, wenn dem Kündigenden ein Kündigungsrecht zustehe; dies solle aber durch einen von den Parteien vereinbarten Kündi­gungs­verzicht für einen bestimmten Zeitraum ausgeschlossen werden.

Auch die Entste­hungs­ge­schichte des Mietrechts­re­form­ge­setzes spreche gegen ein Verbot von Kündi­gungs­aus­schluß­ver­ein­ba­rungen. Nach der bis zum 31. August 2001 geltenden Rechtslage seien Vereinbarungen zulässig gewesen, durch welche das Recht zur Kündigung für eine begrenzte Zeit ausgeschlossen war. Trotz Abschaffung des bisherigen "einfachen" Zeitmiet­ver­trages und der nunmehrigen Unzulässigkeit der Vereinbarung längerer Kündi­gungs­fristen, als diese in § 573 c Abs. 1 BGB bestimmt seien, sei in der Begründung des Regie­rungs­entwurfs zu § 575 BGB ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß die Parteien weiterhin einen unbefristeten Mietvertrag schließen und für einen vertraglich festgelegten Zeitraum auf das ordentliche Kündigungsrecht beiderseits verzichten könnten. Hieraus sei zu entnehmen, daß der Gesetzgeber den bisherigen Rechtszustand nicht habe ändern wollen und bei Vereinbarung eines Kündi­gungs­ver­zichts nach Ablauf des festgelegten Zeitraums sich lediglich die nunmehr dreimonatige Kündigungsfrist des Mieters anschließen solle.

Auch der Schutzzweck des § 573 c Abs. 1 und 4 BGB gebiete keine Einschränkung der Zulässigkeit eines Kündi­gungs­ver­zichts. Trotz der zur Begründung der Verkürzung der Fristen für eine Kündigung durch den Mieter angeführten "Mobilität" und "Flexibilität" habe der Gesetzgeber die Zulässigkeit der Vereinbarung eines Kündi­gungs­ver­zichts anerkannt und auch in anderem Zusammenhang die Stärkung der Vertrags­freiheit betont. Darüber hinaus genieße der Mieter, selbst wenn sich der Vermieter nicht in gleicher Weise gebunden habe, im Anschluß an den Zeitraum des vereinbarten Kündi­gungs­ver­zichts den vollen Mieterschutz. Im übrigen könnten, wie der vorliegende Fall zeige, durch eine Weiter­ver­mietung - auch nach Stellung eines Nachmieters durch den Mieter - die finanziellen Folgen für den Mieter im Falle einer vorzeitigen Aufgabe der Mietwohnung im Regelfall abgemildert werden.

Die Vereinbarung eines (befristeten) Kündi­gungs­aus­schlusses stelle auch keinen Verstoß gegen § 575 Abs. 4 BGB dar. Durch die Neuregelung des Zeitmiet­ver­trages solle eine automatische Beendigung des Wohnraum­miet­ver­hält­nisses allein durch Zeitablauf, ohne daß der Mieter Kündi­gungs­schutz genieße, außerhalb der privilegierten Befris­tungs­gründe verhindert werden. Die Regelung solle den Mieter vor dem Verlust der Wohnung, nicht aber vor einer längeren Bindung an den Vertrag, wie sie durch die Vereinbarung eines befristeten Kündi­gungs­aus­schlusses beabsichtigt sei, schützen.

Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof

der Leitsatz

BGB §§ 573 c Abs. 4, 575 (Fassung 16. Juni 2001)

Zur Wirksamkeit des befristeten Verzichts des Mieters auf sein gesetzliches Kündigungsrecht in einem Wohnraum­miet­vertrag.

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