18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 22807

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Urteil12.01.2011BundesgerichtshofVIII ZR 296/09
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2011, 331Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2011, Seite: 331
  • MDR 2011, 214Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2011, Seite: 214
  • NJW 2011, 843Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2011, Seite: 843
  • NZM 2011, 242Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2011, Seite: 242
  • WuM 2011, 108Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2011, Seite: 108
  • ZMR 2011, 375Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2011, Seite: 375
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Gütersloh, Urteil05.12.2008, 10 C 869/08
  • Landgericht Bielefeld, Urteil23.09.2009, 22 S 46/09
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil12.01.2011

BGH: Vermieter kann trotz vorbehaltsloser Auszahlung des Betriebs­kosten­guthabens vor Ablauf der Abrech­nungsfrist Anspruch auf Rückzahlung zu viel ausgezahlten Guthabens zustehenVorbehaltlose Auszahlung stellt kein deklatorisches Schuld­a­n­er­kenntnis oder Verzicht auf etwaige weiterer Ansprüche dar

Zahlt der Vermieter ein Guthaben aus einer Betriebs­kosten­abrechnung an die Mieter aus, so stellt dies kein deklatorisches Schuld­a­n­er­kenntnis oder Verzicht auf etwaige weitere Ansprüche dar. Erweist sich daher die Abrechnung innerhalb der Abrech­nungsfrist als fehlerhaft, so kann der Vermieter die Abrechnung berichtigen und ein etwaiges zu viel ausgezahltes Guthaben zurückfordern. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2007 erhielten die Mieter einer Wohnung die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2006. Dieses sah ein Guthaben für die Mieter in Höhe von fast 186 EUR vor. Das Guthaben wurde den Mietern gutgeschrieben und mit den Mietzahlungen verrechnet. Nachfolgend stellte sich jedoch heraus, dass die Abrechnung hinsichtlich der Heizkosten fehlerhaft war. Den Mietern ging daher im Dezember 2007 eine korrigierte Nebenkostenabrechnung zu, welche nunmehr nur ein Guthaben in Höhe von ca. 15 EUR aufwies. Das zu viel ausgezahlte Guthaben wurde aufgrund dessen von der Vermieterin vom Konto der Mieter eingezogen. Damit waren diese aber nicht einverstanden. Sie erhoben daher Klage auf Rückzahlung des Guthabens.

Amtsgericht und Landgericht wiesen Klage auf Rückzahlung des Betrie­bs­kos­ten­gut­habens ab

Sowohl das Amtsgericht Gütersloh als auch das Landgericht Bielefeld wiesen die Klage auf Rückzahlung des Betrie­bs­kos­ten­gut­habens ab. Ein entsprechender Anspruch habe nicht bestanden. In diesem Zusammenhang sei die ursprüngliche Gutschrift unerheblich gewesen. Gegen diese Entscheidung legten die Mieter Revision ein.

Bundes­ge­richtshof verneint ebenfalls Rückzah­lungs­an­spruch

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Mieter zurück. Ihnen habe kein Anspruch auf Rückzahlung des ursprünglichen Guthabens zugestanden. Denn der Vermieterin habe selbst ein Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 BGB auf Rückzahlung des aufgrund der fehlerhaft ergangenen Neben­kos­te­n­a­b­rechnung zu viel gutge­schriebenen Guthabens zugestanden. Die Vermieterin habe die Abrechnung innerhalb der laufenden Abrech­nungsfrist des § 556 Abs. 2 Satz 2 BGB korrigieren dürfen.

Kein Ausschluss des Rückzah­lungs­an­spruchs durch vorbehaltslose Gutschrift

Die Vermieterin sei nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs trotz der bereits erteilten vorbehaltslosen Gutschrift berechtigt gewesen, die fehlerhafte Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung zu berichtigen. In dem bloßen Umstand der vorbehaltslosen Gutschrift sei kein deklatorisches Schuldanerkenntnis und auch kein Verzicht auf etwaige weitere Ansprüche zu sehen gewesen. Zwar sei dies vor Einführung der ausschluss­be­wehrten Abrechnungs- und Einwen­dungs­fristen gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2,3 und 5,6 BGB teilweise angenommen worden. Nunmehr sei aber kein Platz mehr für eine solche Annahme. Denn die gesetzlichen Ausschluss­fristen gewährleisten umfassend, dass die Mietver­trags­parteien nach überschaubarer Zeit Klarheit über ihre Verpflichtungen aus einem abgeschlossenen Abrech­nungs­zeitraum erlangen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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