21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 32859

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Urteil25.01.2023BundesgerichtshofVIII ZR 29/22
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2023, 294Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2023, Seite: 294
  • NJW-RR 2023, 371Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2023, Seite: 371
  • WuM 2023, 285Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2023, Seite: 285
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt, Urteil18.08.2021, 4 C 707/20
  • Landgericht Stuttgart, Urteil26.01.2022, 13 S 113/21
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil25.01.2023

BGH: Für Miet­erhöhungs­erklärung nach Modernisierung genügt Angabe der für die verschiedenen Maßnahmen jeweils entstandenen GesamtkostenKein Erfordernis der Untergliederung in einzelne Kosten­po­si­tionen

Für eine Miet­erhöhungs­erklärung nach einer Modernisierung genügt es, wenn die für die verschiedenen Maßnahmen jeweils entstandenen Gesamtkosten angegeben werden. Eine Untergliederung in einzelne Kosten­po­si­tionen ist nicht erforderlich. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach erfolgten Moder­ni­sie­rungs­maß­nahmen erhielt der Mieter einer Wohnung in Stuttgart im Jahr 2019 eine Mieterhöhungserklärung. In dieser waren die für die verschiedenen Maßnahmen jeweils entstandenen Gesamtkosten aufgelistet. Eine Untergliederung nach einzelnen Kosten­po­si­tionen fand nicht statt. Der Mieter klagte gegen die Erhöhungs­er­klärung.

Amtsgericht und Landgericht gaben Klage statt

Sowohl das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt als auch das Landgericht Stuttgart gaben der Klage statt. Nach Auffassung des Landgerichts sei die Mieter­hö­hungs­er­klärung wegen der fehlenden Aufschlüsselung der einzelnen Kosten­po­si­tionen formell unwirksam. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Vermieterin.

Bundes­ge­richtshof bejaht formelle Wirksamkeit der Mieter­hö­hungs­er­klärung

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten der Vermieterin. Die Mieter­hö­hungs­er­klärung sei formell wirksam. Eine Untergliederung der für die verschiedenen Maßnahmen jeweils entstandenen Gesamtkosten in einzelne Positionen sei nicht erforderlich. Dies würde die formellen Anforderungen einer Mieter­hö­hungs­er­klärung gemäß § 559 b Abs.1 BGB überspannen. Eine solche Aufschlüsselung der Kosten sei grundsätzlich weder erforderlich, wenn es sich um eine reine Moder­ni­sie­rungs­maßnahme handelt, noch wenn eine sogenannte modernisierende Instand­set­zungs­maßnahme vorgenommen wurde.

Keine Erfor­der­lichkeit der einzelnen Aufschlüsselung

Eine zusätzliche Untergliederung in einzelne Gewerke oder Rechnungs­po­si­tionen sei nicht zur Überprüfbarkeit der Plausibilität der Höhe und der Aufteilung der Kosten erforderlich, so der Bundes­ge­richtshof. Damit werde kein maßgeblicher Erkennt­nis­gewinn verschaffen. Bei Unsicherheiten oder zur Kontrolle der Angaben des Vermieters könne der Mieter einen umfassenden Auskunfts- und Belegein­sichts­an­spruch geltend machen. Zudem sei eine gerichtliche Überprüfung möglich.

Vorliegen einer kosten­trächtigen und außerhalb der Wohnung vorgenommen Maßnahme unerheblich

Nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs sei es zudem unerheblich, ob es sich um eine umfangreiche und damit kostenträchtige oder um eine Baumaßnahme handelt, die teilweise außerhalb der Wohnung vorgenommen wurde.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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