24.11.2024
24.11.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 30608

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Urteil28.04.2021BundesgerichtshofVIII ZR 5/20
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2021, 754Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2021, Seite: 754
  • NJW-RR 2021, 735Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2021, Seite: 735
  • WuM 2021, 371Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2021, Seite: 371
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Osnabrück, Urteil23.04.2019, 48 C 33/19 (5)
  • Landgericht Osnabrück, Urteil11.12.2019, 1 S 152/19
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil28.04.2021

BGH: Bei trennbaren Mo­dernisierungs­maßnahmen können mehrere Mieterhöhungen für jeweils abgeschlossene Maßnahmen erklärt werdenAnkündigung der Mo­dernisierungs­maßnahmen in einheitlichem Schreiben unerheblich

Liegen trennbare Mo­dernisierungs­maßnahmen vor, kann für jede abgeschlossene Maßnahmen eine Mieterhöhung nach § 559 BGB erklärt werden. Dabei ist es unerheblich, dass die Mo­dernisierungs­maßnahmen durch ein einheitliches Schreiben angekündigt wurden. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2017 wurde den Mietern einer Wohnung in Osnabrück mehrere Moder­ni­sie­rungs­maß­nahmen angekündigt. So umfassten die Arbeiten die Erneuerung der Fenster, den Anbau von Balkonen und den Einbau neuer Wohnungs­ein­gang­stüren mit verbessertem Schall-, Wärme-, Brand- und Einbruchschutz. Im Juni 2018 erhielten die Mieter nach Abschluss der meisten Moder­ni­sie­rungen eine Mieterhöhung. Dies hielten die Mieter für unzulässig. Sie verwiesen darauf, dass die Wohnungs­ein­gang­stüren noch nicht eingebaut waren. Eine Modernisierungsmieterhöhung sei erst nach Abschluss sämtlicher Arbeiten zulässig. Da die Mieter die erhöhte Miete unter Vorbehalt gezahlte hatten, klagten sie schließlich auf Rückzahlung überzahlter Miete.

Amtsgericht und Landgericht wiesen Klage ab

Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Osnabrück wiesen die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieter.

Bundes­ge­richtshof verneint ebenfalls Rückzah­lungs­an­spruch

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Ein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Miete bestehe nicht, da die Moder­ni­sie­rungs­mie­t­er­höhung der Vermieterin wirksam sei. Der fehlende Abschluss sämtlicher Baumaßnahmen stehe dem nicht entgegen, da der noch ausstehende Einbau der Wohnungs­ein­gang­stüren von den übrigen Maßnahmen trennbar sei.

Zulässigkeit mehrerer Mieterhöhungen für jeweils abgeschlossene Moder­ni­sie­rungs­maß­nahmen

Zwar könne eine Moder­ni­sie­rungs­mie­t­er­höhung grundsätzlich erst nach Abschluss der Arbeiten verlangt werden, so der Bundes­ge­richtshof. Wurden aber trennbare Maßnahmen durchgeführt, können mehrere Mieterhöhungen für die jeweils abgeschlossenen Maßnahmen erklärt werden. Da die Mieter auch vor Beendigung sämtlicher Maßnahmen von den bereits abgeschlossenen Baumaßnahmen profitiert, sei es nicht unangemessen, ihn an den dafür erforderlichen Kosten zu beteiligen. Etwas andere folge nicht aus der Ankündigung sämtlicher Moder­ni­sie­rungs­maß­nahmen in einem einheitlichen Schreiben.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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